Schadensersatz wegen Fensterschäden nach § 538 BGB: Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus §§ 280 ff., 538 BGB wegen beschädigter Fensteranlage und Griffe. Streitpunkt ist, ob die Schäden durch vertragswidrigen Gebrauch entstanden sind und ob die Klägerin Kausalität und die Angemessenheit der Kosten hinreichend bewiesen hat. Das Gericht sieht den Schadensersatzanspruch als nicht hinreichend substantiiert an und weist die Klage ab. Zudem sind Rechnungsdetails zur Prüfung der Lohnkosten nicht vorgetragen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Fensterschäden als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 538 BGB haftet der Mieter nur für solche Schäden, die durch vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache verursacht wurden.
Wird die Verursachung der Schäden bestritten, obliegt es der klagenden Partei, substanziiert darzulegen und zu beweisen, dass andere Ursachenzusammenhänge ausgeschlossen sind.
Rechnungen ohne nachvollziehbare Aufschlüsselung der Lohn- und Fahrtkosten ermöglichen keine Überprüfung der Angemessenheit; nicht nachgewiesene Posten sind gegebenenfalls zu kürzen.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, durch Zeugenvernehmung zugunsten einer Partei entscheidungserhebliche Tatsachen zu 'erforschen'; die parteiische Beibringung des beweiserheblichen Vortrags bleibt erforderlich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen aus §§ 280 ff BGB folgenden Schadensersatzanspruch in der begehrten Höhe.
Fraglich ist bereits, ob die Beklagte in vollem Umfang haftet, weil sie gem. § 538 BGB nur solche Schäden zu ersetzen hat, die durch vertragswidrigen Gebrauch entstanden sind. Hierzu ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nichts, soweit es die gelöste Fensteranlage und die beschädigten Fenstergriffe betrifft. Es mag sein, daß insoweit bei Beginn des Mietverhältnisses keine Schäden bestanden, bei Beendigung aber wohl. Hieraus folgt indessen nicht zwingend, daß die Schäden durch vertragswidrigen Gebrauch entstanden sind. Da die Beklagte die Verursachung der Schäden bestritten hat, oblag es der Klägerin, im Einzelnen darzulegen und unter Beweis zu stellen, daß die Entstehung der Schäden durch Ursachen außerhalb des Pflichtenkreises der Beklagten ausgeschlossen ist.
Wenn indessen zugunsten der Klägerin angenommen wird, daß die Beklagte für die Schäden an Fensteranlage und Griffen haften, wäre die Rechnung der Fa. L. vom 06.11.2015 um Lohn- und Fahrtkosten in Höhe von 370,90 € zzgl. Mehrwertsteuer (insgesamt 441,37 €) zu kürzen. Die Beklagte hat die Angemessenheit der angesetzten Lohnkosten bestritten. Wie sich die Kosten im Einzelnen zusammensetzen, ergibt sich weder aus der Rechnung noch aus dem Vortrag der Klägerin. Deshalb kann auch der abgerechnete Zeitaufwand nicht nachvollzogen werden. Die Angemessenheit der Kosten kann somit nicht überprüft werden.
Eine Beweisaufnahme zum Vortrag der Klägerin kam nicht in Betracht. Die Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen C. käme nämlich einer prozessual unzulässigen Ausforschung gleich, weil in einer Beweisaufnahme von dem Zeugen die entscheidungserheblichen Tatsachen zum Umfang der Einzelnen Arbeiten erst erfragt werden müßten, Dies ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, denn das Gericht ist nicht befugt, im Interesse einer Partei durch eine Zeugenvernehmung die ihr günstigen Tatsachen zu ermitteln.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 406,25 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Im vorliegenden Fall ist weder der Wert des Beschwerdegegenstandes überschritten noch besteht Veranlassung die Berufung zuzulassen.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.