Nachforderung von Mehrwertsteuer auf Abstellplatzmiete abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Vermieterin verlangte Nachzahlung von 14% Mehrwertsteuer auf die Miete eines PKW-Abstellplatzes, nachdem die Vermietung umsatzsteuerpflichtig geworden sei. Das Gericht wies die Klage ab, weil zwischen den Parteien ein Mietzins von 100 DM vereinbart war, der als Bruttobetrag zu verstehen ist. Ohne ausdrückliche Vereinbarung kann der Vermieter die Steuer nicht zusätzlich verlangen.
Ausgang: Klage auf Nachforderung von Mehrwertsteuer neben vereinbartem Mietzins als unbegründet abgewiesen; vereinbarter Mietbetrag gilt als Bruttobetrag
Abstrakte Rechtssätze
Wurde zwischen den Parteien ein Mietzins vereinbart und keine gesonderte Vereinbarung über die Ausweisung oder Nachforderung von Umsatzsteuer getroffen, kann der Vermieter die Zahlung der Mehrwertsteuer neben dem vereinbarten Mietzins nicht nachträglich verlangen.
Bei Vereinbarung von Mieten sind die vereinbarten Beträge als Bruttobeträge zu verstehen; eine darin enthaltene Steuerbelastung ist vom vereinbarten Entgelt umfasst.
Eine nachvertragliche Änderung der steuerlichen Behandlung (z.B. Unterwerfung von Einnahmen unter die Umsatzsteuer) begründet ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung keinen Anspruch auf zusätzliche Steuerzahlungen gegenüber dem Mieter.
Die Feststellung, dass eine Leistung umsatzsteuerpflichtig ist (§ 4 Nr. 12 UStG), ändert nichts an der Pflicht des Mieters zur Zahlung nur des vereinbarten Mietzinses, sofern kein gesonderter Umsatzsteuerzuschlag vereinbart wurde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin vermietete der Beklagten ab dem 1.9.1991 auf
dem Grundstück O. 13 zu 5000 Köln 51 zum
Abstellen eines PKW einen Abstellplatz. Gemäß § 3 des Vertrages
betrug der Mietpreis monatlich DM 100,--.
Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis am 23.4.1993 zum
31.5.1993.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 14 %
Mehrwertsteuer auf die Monatsmiete für die Zeit vom 1.1. bis
30.9.1992 = 9 x 14,-- DM.
Die Klägerin beruft sich darauf, daß nach Änderung des § 4
Nr. 12 Satz. 2 Umsatzsteuergesetz die Vermietung von Abstellplätzen
der Umsatzsteuer unterliege.
Die Beklagte habe nämlich keine Wohnung angemietet, somit bestehe
kein Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum hinsichtlich
des gemieteten Abstellplatzes.
Auf die Mehrwertsteuerpflicht sei durch die Oberfinanzdirektion
Frankfurt am 4.3.1993 nochmals gegenüber der Klägerin hingewiesen
worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 126,-- DM
nebst 7,2 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich darauf, daß in dem Mietvertrage der Parteien keine Umlegung von Mehrwertsteuer vereinbart worden sei. Die Klägerin sei somit auch nicht zu einer solchen Nachforderung berechtigt, auch nicht wenn sie erst nach Abschluß des Mietvertrages die Mieteinnahmen der Mehrwertsteuer unterwerfe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Beklagte ist der Klägerin nicht zur Entrichtung von Mehrwertsteuer
neben der vereinbarten Miete von 100,-- DM verpflichtet.
Es mag sich zwar bei der Vermietung von Abstellplätzen durch
die Klägerin um ein der Umsatzsteuer unterliegendes Geschäft handeln.
Zwischen den Parteien ist jedoch ein Mietzins von 100,-- DM und
nicht von 114,-- DM vereinbart worden.
Dies bedeutet, daß. in dem Mietzins von 100,-- DM eine etwa von
der Klägerin zu entrichtende Mehrwertsteuer bereits enthalten
ist. Dies folgt auch daraus, daß die Geschäftspartner verpflichtet
sind bei der Vereinbarung von Mieten oder Kaufpreisen oder sonstigen
Leistungsbeträgen jeweils die Bruttobeträge anzugeben.
Damit schuldet die Beklagte den angegebenen Bruttomietzins
von 100,-- DM.
Eine Verpflichtung zur weitergehenden Zahlungen besteht mangels
einer entsprechenden Vereinbarung zu einer Belastung der Beklagten
mit Mehrwertsteuer nicht (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Auflage I Randziffer 178).
Die Nebenentscheidungen entsprechen den Bestimmungen der
§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.