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Amtsgericht Köln·208 C 464/04·02.03.2005

Klage auf Restmietzins wegen Treppenhausmangel abgewiesen

ZivilrechtMietrechtWohnraummietrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Restmietzins; die Beklagte hatte wegen des schlechten Zustands des Treppenhauses gemindert. Streitgegenstand war, ob ein Minderungsrecht besteht oder verwirkt ist. Das Gericht erkannte ein Minderungsrecht nach § 536 BGB in Höhe von 9,78 € monatlich und wies die Klage als unbegründet ab. Eine Verwirkung lag nicht vor; das Minderungsrecht lebte mit der Mietzinserhöhung wieder auf.

Ausgang: Klage auf Restmietzins abgewiesen; Beklagte zur Mietminderung wegen Treppenhausmangel berechtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Gebrauchsbeeinträchtigungen der Mietsache richtet sich die Berechtigung zur Mietminderung nach § 536 BGB; die Minderung bemisst sich nach dem Umfang der Gebrauchseinschränkung.

2

Die Verwirkung von Gewährleistungsrechten setzt voraus, dass der Mangel in seiner Intensität so von Beginn an hingenommen wurde, daß die Hinnahme die Geltendmachung der Rechte dauerhaft ausschließt.

3

Eine bereits bei Vertragsschluss vorhandene, sich jedoch in der Intensität verändernde Mangelerscheinung führt nicht ohne Weiteres zur Verwirkung der Mietminderungsrechte.

4

Eine Mietzinserhöhung kann ein zuvor stillschweigend hinnehmbares Minderungsrecht wieder aufleben lassen, sodass die Minderungsberechtigung ab dem Zeitpunkt der Erhöhung erneut geltend gemacht werden kann.

Relevante Normen
§ 713 ZPO§ 313 a ZPO§ 536 BGB§ 91 ZPO§ 708 ZPO Ziffer 11§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

(Ohne Tatbestand. Abgekürzt gemäß § 313 a ZPO)

3

Die Klage ist unbegründet.

4

Dem Kläger steht kein Restmietzinsanspruch zu, da die Beklagte zur Minderung in erfolgter Höhe berechtigt war. Der konkret dargelegte Zustand des Treppen-hauses, der bestritten wurde, berechtigte gemäß § 536 BGB zu einer Minderung von 9,78 € pro Monat. Ein Minderungsrecht ist auch nicht deshalb verwirkt, weil das Treppenhaus seit Beginn des Mietverhältnisses sich im schlechten Zustand befand. Es ist allgemein bekannt und auch gerichtsbekannt, daß der Zustand eines Treppenhaus sich in 14 Jahren verschlechtert; folglich blieb is von der Intensität her nicht der gleiche Mangel, dessen Hinnahme zu einer Verwirkung der Gewährleistungsrechte führen konnte. Zumindest ist das Minderungsrecht mit der Mietzinserhöhung ab November 2002 wieder aufgelebt.

5

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.

6

Streitwert: bis 300,00 EUR.

7

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da ersichtlich die Voraussetzung des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen.