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Amtsgericht Köln·208 C 338/11·10.10.2011

Herausgabe einer Wohnung: Klage auf Wohnungsherausgabe stattgegeben

ZivilrechtSachenrechtBesitzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten die Herausgabe einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung; das Amtsgericht Köln verurteilte die Beklagte zur Herausgabe der konkret bezeichneten Wohnung. Die Beklagte wurde zur Tragung der Kosten verurteilt. Das Urteil wurde zudem vorläufig vollstreckbar erklärt.

Ausgang: Klage auf Herausgabe der Wohnung gegen die Beklagte in vollem Umfang stattgegeben; Beklagte zur Herausgabe verurteilt, Kosten zu tragen; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gerichtliche Verurteilung kann die unmittelbare Herausgabepflicht des Inhabers einer Wohnung begründen und damit den Anspruch auf Rückgabe durchsetzbar machen.

2

Wird der Klage stattgegeben, fällt die Kostenlast grundsätzlich der unterliegenden Partei zu, sofern das Gericht nichts Abweichendes anordnet.

3

Ein Urteil kann zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erklärt werden, wodurch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereits vor Eintritt der Rechtskraft möglich sind.

4

Die hinreichende konkrete Bezeichnung der herauszugebenden Wohnung im Tenor genügt, um den Vollstreckungstitel zu bestimmen und die praktische Durchsetzung der Herausgabepflicht zu ermöglichen.

Tenor

1.) Die Beklagte wird verurteilt, die von der Haustür

gesehen auf der rechten Seite des Treppenhauses

im Erdgeschoss des Hauses Geldernstr. 111,

50739 Köln, gelegene Wohnung an die Kläger

herauszugeben.

2.)                               Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.)                               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Streitwert: Bis 3.600,00 €.