Räumungsklage nach Brandstiftung 20 m entfernt – Kündigung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Räumung der Mietwohnung nach fristloser und hilfsweise fristgemäßer Kündigung, weil der Beklagte ein in der Nähe des Hauses stehendes Auto angezündet haben soll. Zentrale Frage war, ob die Tat eine Gefährdung des Mietobjekts oder eine Störung des Hausfriedens begründet. Das Amtsgericht verneint beides wegen fehlendem räumlichen Zusammenhang und mangelnder Gefährlichkeit. Daher ist die Kündigung unwirksam und die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Räumung wegen außerhalb des Hauses begangener Brandstiftung mangels Gefährdung und Hausfriedensstörung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB setzt einen wichtigen Grund voraus; Maßstab ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Abwägung beiderseitiger Interessen.
Eine Gefährdung des Mietobjekts i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt nur vor, wenn das Verhalten des Mieters eine konkrete und hinreichende Gefahr für das Mietobjekt oder dessen Bewohner begründet.
Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens im Sinne des § 569 Abs. 2 BGB erfordert einen engen räumlichen und inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Störungshandlung und dem Mietverhältnis; nicht jede Straftat des Mieters reicht aus.
Für eine fristgemäße Kündigung wegen berechtigtem Interesse ist erforderlich, dass ein Bezug zwischen der beanstandeten Handlung und dem Mietverhältnis besteht; fehlt dieser Zusammenhang, ist die ordentliche Kündigung unwirksam.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung.
Die Klägerin vermietete die Wohnung im 5. Obergeschoss Mitte des Hauses V.- Str. 00 in 00000 Köln mit Mietvertrag vom 13.01.1989 an den Beklagten. Die vom Beklagten geschuldete Miete beträgt derzeit 308,47 EUR und setzt sich aus einer Grundmiete von 189,47 EUR, einer Betriebskostenvorauszahlung von 85,00 EUR und einer Heizkostenvorauszahlung von 34,00 EUR zusammen.
Im Jahr 2000 stellte das Amtsgericht Köln den Beklagten wegen einer psychischen Erkrankung unter Betreuung. Am 31.10.2016 übergoss der Beklagte ein Auto, welches in der Nähe des Mietobjektes stand, mit Benzin und zündete es an. Anschließend begab sich der Beklagte in stationäre psychiatrische Behandlung. Aufgrund dieses Vorfalls beschwerten sich Mieter des Hauses bei der Klägerin. Sodann erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 04.11.2016 gegenüber dem Beklagten die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung des Mietvertragsverhältnisses
Die Klägerin behauptet, dass sich das angezündete Auto auf einem den Bewohnern der Häuser V.- Str. 00 zur Verfügung stehenden Privatparkplatz etwa 20 m von dem Mietobjekt entfernt befunden habe. Sie behauptet ferner, dass durch die Brandstiftung des Beklagten Leib und Leben ihrer übrigen Mieter gefährdet gewesen seien, da das Feuer auf das Miethaus hätte übergreifen können.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die Wohnung im 5. Obergeschoss Mitte des Hauses V.- Str. 00 in 00000 Köln, bestehend aus einem Zimmer, Küche, Bad mit WC, Diele/Flur, Loggia und zugehörigen Kellerraum zu räumen und geräumt an sie herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, dass er die in dem Kündigungsschreiben beschriebene Tat aufgrund einer seit dem Jahr 1995 bestehenden paranoid-schizophrenen Erkrankung im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen habe. Er behauptet, der von ihm angezündete Pkw habe sich im öffentlichen Raum und weiter als 20m vom Mietobjekt befunden. Durch den anschließenden Klinikaufenthalt habe sich seine gesundheitliche Situation soweit stabilisiert, dass keinerlei weitere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von ihm eher ausgehe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung. Ein solcher Anspruch resultiert insbesondere nicht aus § 546 Abs. 1 BGB.
Das zwischen den Parteien bestehende Mietvertragsverhältnis wurde weder durch die fristlose noch die hilfsweise erklärte fristgemäße Kündigung der Klägerin vom 04.11.2016 beendet.
Eine fristlose Kündigung erfordert einen wichtigen Grund. Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ein solcher wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Dies ist gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB unter anderem dann der Fall, wenn der Mieter das Mietobjekt gefährdet. Eine solche Gefährdung des Mietobjekts hat die beweisbelastete Klägerin aber nicht hinreichend dargetan. Auch nach dem Vortrag der Klägerin ereignete sich die Tat in 20m Entfernung vom Miethaus. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, wie ein einzelner brennender Pkw ein 20m entferntes Haus und seine Bewohner hätte gefährden können.
Es liegt desweiteren auch keine nachhaltige Störung des Hausfriedens vor, welche eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde, § 569 Abs. 2 S. 1 BGB.
Der im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht definierte Begriff des Hausfriedens beruht auf der Erwägung, dass die Nutzung von Wohn- oder Geschäftsräumen durch mehrere Mietparteien ein gewisses Maß an Rücksichtnahme voraussetzt. Jede Mietpartei muss sich bei der Nutzung der Mieträume so verhalten, dass die anderen Mieter nicht mehr beeinträchtigt werden, als dies nach den konkreten Umständen unvermeidlich ist (Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Auflage, § 569 Rn. 19 m.w.N.). Eine Störung des Hausfriedens setzt daher einen engen räumlichen Zusammenhang zum Mietobjekt voraus. Hieraus folgt, dass nicht jede durch einen Mieter verübte Straftat geeignet ist, den Hausfrieden zu stören. Erforderlich für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes ist vielmehr, dass die Straftat einen räumlichen Zusammenhang zum Mietobjekt aufweist.
Vorliegend hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Brandstiftung des Beklagten die anderen Mieter des Objekts tangiert und somit den Hausfrieden gestört hat.
Wie bereits dargelegt, ereignete sich die Tat auch nach dem Vortrag der Klägerin 20m vom Mietshaus entfernt. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit damit ein räumlicher Zusammenhang zum Mietobjekt bestehen soll, der die Annahme einer Störung des Hausfriedens rechtfertigen würde. Auch wenn sich, was streitig ist, das angezündete Fahrzeug auf einem Privatparkplatz befunden haben sollte, welcher nur den Mietern des Mietobjekts und des Nachbarobjekts zugänglich war, kann kein unmittelbarer Zusammenhang zu dem Mietvertragsverhältnis bejaht werden. Erkennbar richtete sich die Tat des Beklagten nicht bewusst gegen die anderen Bewohner des Mietobjekts. Der Abstand zwischen Mietobjekt und brennendem Pkw ist auch ausreichend groß, um eine konkrete Gefahr für die übrigen Mieter auszuschließen.
Wegen des fehlenden Zusammenhangs zwischen Straftat und Mietvertragsverhältnis hat auch die hilfsweise erklärte fristgemäße Kündigung mangels Vorliegen eines berechtigten Interesses keinen Erfolg.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 2.273,64 EUR
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.