Mietforderung teilweise stattgegeben wegen nächtlichem Spielplatzlärm
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Vermieterin) verlangt ausstehende Mieten; das Gericht erkennt einen Teilbetrag von 219,00 € zuzüglich Zinsen an. Die Beklagte minderte wegen nächtlichem Lärm von einem unmittelbar vor der Wohnung gelegenen Spielplatz für April–August 2005 die Miete in Höhe von 10 %, die mangels Lärmprotokollen geschätzt wurde. Der Mangel war saisonal und endete spätestens Oktober 2005, ein Zurückbehaltungsrecht bestand nicht.
Ausgang: Klage des Vermieters teilweise stattgegeben: Zahlung von 219,00 € abzüglich berücksichtigter Mietminderung wegen nächtlichem Spielplatzlärm anerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Zahlung der Miete nach § 535 Abs. 2 BGB besteht grundsätzlich, soweit keine berechtigte Mietminderung wegen eines Sachmangels vorliegt.
Bei einer Gebrauchseinschränkung durch Lärm kann die Miete anteilig gemindert werden; die Höhe der Minderung kann das Gericht schätzen, wenn der Mieter keine hinreichenden Lärmprotokolle vorlegt.
Eine vom Mieter erklärte Mietminderung bewirkt, dass geleistete Zahlungen ab diesem Zeitpunkt als unter Vorbehalt stehend zu betrachten und bei der Abrechnung zu berücksichtigen sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters entfällt, wenn der Mangel nur saisonal bestanden hat und während der streitgegenständlichen Zeit nicht mehr fortwirkt; zurückbehaltene Beträge sind nach Wegfall des Mangels nachzuzahlen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 219,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04. August 2005 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 56 % die Klägerin, zu 44 % die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(Entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet.
Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung restlicher Miete für die Monate Juni, Juli und August 2005 ist gemäß § 535 Abs. 2 BGB gegeben. Teilweise ist jedoch eine Mietminderung zu berücksichtigen.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte von April 2005 – August 2005 durch Lärm beeinträchtigt wurde, der nach 19.00 Uhr von dem unmittelbar vor ihrer Wohnung gelegenen Kinderspielplatz ausging. Dies haben insbesondere die Zeuginnen N. und K. X. sowie der Zeuge L. bestätigt, die ebenfalls durch starken Lärm nach 19.00 Uhr gestört wurden.
Soweit sich nur die Beklagte und die Zeugin X. bei der Klägerin beschwert haben sollen, mag dies darauf zurückzuführen sein, dass deren Wohnung am nächsten zu dem Kinderspielplatz gelegen sind, nicht jedoch auf eine Überempfindlichkeit der Beklagten und der Zeugin X.. Sämtliche Zeugen, auch die nur gelegentlich in der Wohnung der Beklagten oder Zeugin X. anwesenden, haben übereinstimmend ausgesagt, dass der von den spielenden Kindern ausgehende Lärm sehr störend sei. Dies ist – auch soweit es sich um normalen Kinderlärm handelt – nachvollziehbar angesichts der Tatsache, dass der Spielplatz an drei Seiten von Häusern umschlossen ist, so dass sich der Lärm dort fangen und durch Reflexionen verstärkt werden kann.
Auch wenn die Beklagte bei Anmietung der Wohnung damit rechnen musste, dass der Betrieb des Spielplatzes mit Lärm verbunden sein würde, so konnte sie doch davon ausgehen, dass diesbezüglich nach 19.00 Uhr keine Probleme mehr entstehen würden, nachdem die Nutzungszeiten genau festgelegt waren. Gerade wenn tagsüber unvermeidbarer Lärm hingenommen werden muss, besteht ein Bedürfnis nach Entspannung und Erholung in den Abendstunden.
Da die Beklagte keine Lärmprotokolle geführt hat hinsichtlich der Häufigkeit und Dauer der Störungen im einzelnen, kann eine Minderungsquote nur geschätzt werden. Eine solche erscheint aufgrund der Angaben der Zeugen X. und L. in Höhe von 10 % angemessen.
Nachdem die Beklagte bereits mit Schreiben vom 04. April 2005 eine Mietminderung angekündigt hat, sind ihre Zahlungen als ab April 2005 unter Vorbehalt gestellt zu erachten. Insofern war eine Mietminderung in Höhe von 54,90 € für April bis August 2005, also 5 Monate, zu berücksichtigen, insgesamt in Höhe von 274,50 €.
Minderungsbeträge für die Monate September und Oktober 2005 sind nicht von der Klageforderung abzuziehen, weil die Mieten für die vorbezeichneten Monate nicht streitgegenständlich sind.
Nach Abzug eines Betrages von 274,50 € von der Klageforderung (493,50 €) verbleibt eine Forderung der Klägerin von 219,00 €.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann die Beklagte gegenüber der Klageforderung nicht geltend machen.
Der Mangel der Mietsache (vom Spielplatz ausgehender Lärm nach 19.00 Uhr) war saisonal bedingt und endete spätestens mit Ablauf des Monats Oktober 2005. In den folgenden Monaten war die Mietsache mangelfrei, so dass ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten endete und die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen waren.
Soweit es zu Beginn der Außensaison 2006 erneut zu Belästigungen durch eine vertragswidrige Nutzung des Spielplatzes gekommen sein sollte, wäre erneut ein Mangel aufgetreten. Ein Fortwirken des früheren Mangels ist nicht ohne weiteres anzunehmen, weil sich das Mieterverhalten bzw. das Verhalten der Kinder auf dem Spielplatz hätte ändern können, insbesondere aufgrund der Bemühungen der Klägerin um eine Beilegung der Streitigkeiten. Tatsächlich ist auch nicht bekannt, ob der im Jahre 2005 gerügte Mangel im Jahre 2006 erneut in nennenswertem Umfang aufgetreten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus dem §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.