Beseitigung einer unzulässig angebrachten Satellitenanlage auf Mietbalkon
KI-Zusammenfassung
Die Vermieterin klagt auf Entfernung einer von den Mietern ohne Zustimmung an der Balkonbrüstung angebrachten Satellitenanlage. Das AG Köln verurteilt die Mieter nach § 541 BGB zur Entfernung sowie zur fachgerechten Beseitigung etwaiger Beschädigungen. Bei der Interessenabwägung überwiegt das Eigentumsrecht, da Kabel- und Streamingalternativen bestehen. Eine langjährige Duldung begründet keinen Bestandsschutz.
Ausgang: Klage der Vermieterin auf Entfernung der ohne Genehmigung angebrachten Satellitenanlage erfolgreich; Entfernung und Schadensbeseitigung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Der Eigentümer kann nach § 541 BGB die Beseitigung von auf dem Mietergrundstück angebrachten Empfangsanlagen und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen.
Fehlende vertragliche oder sonstige Zustimmung des Vermieters macht die Anbringung einer Empfangsanlage unberechtigt und begründet den Beseitigungsanspruch.
Die Abwägung zwischen Eigentumsrecht (Art. 14 GG) und Informationsfreiheit (Art. 5 GG) kann zugunsten des Eigentümers ausfallen, wenn dem Mieter gleichwertige Empfangsalternativen zur Verfügung stehen.
Eine langjährige Duldung oder hypothetische frühere Genehmigung schließt den Widerruf der Gestattung nicht aus; veränderte Umstände (z.B. technischer Fortschritt) können den Beseitigungsanspruch begründen (§ 313 BGB, § 242 BGB).
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, die von den Beklagten an der Front aus gesehen linken Balkonbrüstung des zu ihrer Wohnung gehörenden Balkons montierte Satelliten-Empfangsanlage einschließlich der Verkabelung und deren Durchführung in die Wohnung zu entfernen, entfernt zu halten und eingetretene Substanzschäden gegebenenfalls Bohrlöcher im Fensterrahmen und Schäden an der Brüstung fachgerecht zu beseitigen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 700 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dergleichen Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten ein Beseitigungsanspruch mit Blick auf die an dem Balkon der Beklagten angebrachte Satelliten-Empfangsanlage geltend.
Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin der Immobilie N.-Str. 10 in Köln. Die Beklagten, welche italienischer Herkunft sind und die deutschen Sprache nicht fließend beherrschen, sind Mieter der Wohnung Nr. 10 in der ersten Etage rechts in dem benannten Mietshaus. Wegen des Inhalts des Mietvertrages wird auf die zu den Akten gereichten Anlagen (Bl. 14 ff. der Akte) verwiesen. Das Objekt N.-Str. 10 ist an das Breitbandkabelnetz der Firma G. angeschlossen.
Die Beklagten brachten die Satelliten-Empfangsanlage an dem zu der von ihr genutzten Wohnung gehörenden Balkon an. Wegen der Größe der Satelliten-Empfangsanlage und der Art und Weise der Installation wird auf die zu den Akten gereichten Lichtbilder (Bl. 29 der Akte) verwiesen. Eine Genehmigung wurde seitens der Klägerin hierzu nicht erteilt.
Die Hausverwaltung der Klägerin forderte die Beklagten mit Schreiben vom 8.4.2015 bzw. 24.4.2015 - erfolglos - zur Entfernung der Satelliten-Empfangsanlage auf.
Die Klägerin behauptet, dass über den Breitbandkabelanschluss insgesamt acht Sender in italienischer Sprache zu empfangen seien.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die von den Beklagten an der Front aus gesehen linken Balkonbrüstung des zu ihrer Wohnung gehörenden Balkons montierte Satelliten-Empfangsanlage einschließlich der Verkabelung und deren Durchführung in die Wohnung zu entfernen, entfernt zu halten und eingetretene Substanzschäden gegebenenfalls Bohrlöcher im Fensterrahmen und Schäden an der Brüstung fachgerecht zu beseitigen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass sie die Satelliten-Empfangsanlage vor ca. zehn Jahren installiert hätten und diese Nutzung jahrelang nicht bemängelt worden sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung der auf dem Balkon angebrachten Satelliten-Empfangsanlage und auf fachgemäße Beseitigung der durch die Anbringung dieser Anlage gegebenenfalls entstandenen Beschädigungen an dem Balkon gemäß § 541 BGB.
Mangels erteilter Genehmigung haben die Beklagten entgegen Nr. 8 der dem Mietvertrag zu Grunde liegenden allgemeinen Mietvereinbarungen die Satelliten-Empfangsanlage unberechtigterweise installiert.
Die Beklagten können dem Anspruch der Klägerin auch nicht gemäß § 242 BGB einen Anspruch auf Zustimmung zur Installation der Satelliten-Empfangsanlage entgegenhalten. Die Abwägung des gemäß Art. 14 GG garantierten Eigentumsrecht mit dem Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 GG) der Beklagten führt vorliegend zu einem Überwiegen der Interessen des Eigentümers. Zum einen verfügt das streitgegenständlichen Mietshaus über einen Anschluss an das Breitkabelnetz der Firma G., über das insgesamt acht TV-Sender in italienischer Sprache angeboten werden. Dies hat die Klägerin unter Vorlegung eines Auszuges aus der Senderliste der Firma G. vorgetragen. Dem sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Überdies ist zu beachten, dass es aufgrund des technischen Fortschrittes mittlerweile umfangreiche Streamingdienstangebote im Internet gibt, welche es den Beklagten ermöglichen, TV Sendungen in italienischer Sprache über das Internet zu verfolgen.
Die Beklagten können sich auch nicht gemäß § 242 BGB darauf berufen, dass die Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten die Installation der Satelliten-Empfangsanlage bereits seit ca. zehn Jahren anstandslos hingenommen habe. Selbst wenn dieser Vortrag zuträfe, steht dies einem Beseitigungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Hätte die Klägerin vor ca. zehn Jahren eine entsprechende Genehmigung zur Installation der Satelliten-Empfangsanlage erteilt, so wäre sie aufgrund des technischen Fortschrittes mittlerweile mit Blick auf den Rechtsgedanken des § 313 BGB dazu berechtigt, eine entsprechende Genehmigung zu widerrufen und in der Folge die Beseitigung der Satelliten-Empfangsanlage zu verlangen. Dies muss erst recht gelten, wenn die Klägerin die Installation der Satelliten-Empfangsanlage lediglich über einen längeren Zeitraum geduldet hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 700,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Köln, 29.07.2015
Amtsgericht
Richter