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Amtsgericht Köln·204 C 100/23·18.03.2024

Anfechtung der Jahresabrechnungen wegen Heizkosten für Kellerräume abgewiesen

ZivilrechtSachenrechtWohnungseigentumsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Jahresabrechnungen 2021 und 2022 der Wohnungseigentümergemeinschaft an und beanstandete die Zurechnung von Heizkosten für Kellerräume. Streitfrage war, ob die Abrechnung wegen fehlerhafter Berechnungsgrundlage anfechtbar ist. Das Gericht befand die Klage für unbegründet: Nach WEG‑Reform sind Jahresabrechnungen nur bei Falschberechnung der Vor- und Nachschüsse anfechtbar; hier wurde lediglich die Berechnungsgrundlage gerügt und die Kellerräume verfügten ursprünglich über Heizkörper. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung über Jahresabrechnungen wegen Heizkostenabrechnung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach der Reform des WEG ist eine Anfechtung der Jahresabrechnung grundsätzlich nur zulässig, soweit die Vor‑ und Nachschüsse falsch berechnet worden sind.

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Die Anfechtung richtet sich gegen eine Falschberechnung der Abrechnung; reine Angriffe auf die zugrunde liegende Berechnungsgrundlage ohne Nachweis einer fehlerhaften Berechnung genügen nicht.

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Die Umlage von Heiz‑ und Warmwasserkosten auf eine Einheit ist grundsätzlich möglich, wenn die betroffenen Räume ursprünglich über Heizkörper verfügten und keine glaubhaft gemachte, genehmigte Entfernung der Heizkörper oder Änderung des Verteilerschlüssels vorliegt.

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Bei der Streitwertfestsetzung in Anfechtungsverfahren über Jahresabrechnungen können die Gesamtkosten der Abrechnungsjahre als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.

Relevante Normen
§ 16 Abs. 3 WEG§ 16 Abs. 2 WEG§ Wohnflächenverordnung§ 91 ZPO§ 709 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.06.2023 beschlossenen Jahresabrechnungen für die Jahre 2021 und 2022.

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Gegenstand der Klage sind die in der Abrechnung zu Unrecht zu Lasten des Klägers berechneten Heizkosten wie folgt: Abrechnung 2021 2.121,91 € Abrechnung 2022 4.863,22 € Summe 6.985,13 €

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Der Kläger wurde nach dem Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zu TOP 3 für seine Kellerräume in der Jahresabrechnung 2021 zur Zahlung von Grundkosten für Heizung und Warmwasser in Höhe von 1.553,34 € bzw. 190,64 € sowie zu Verbrauchskosten für Warmwasser in Höhe von 181,23 € verpflichtet. Nach dem Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zu TOP 4 wurde der Kläger für selbige Räume zur Zahlung von Grundkosten für Heizung und Warmwasser in Höhe von 1.095,69 € bzw. 133,31 € sowie von Verbrauchskosten in Höhe von 2.587,48 € bzw. 303,46 € sowie je Nutzer geschätzten Kosten in Höhe von 54,74 € verpflichtet. Die streitgegenständliche Nutzungsfläche befindet sich in den Tiefkellerräumen des Objekts U.-straße. 0, 00000 B. Die Räume verfügen weder über Fenster noch über Heizkörper. Die ehemals in den Räumen vorhandenen Heizkörper wurden vor geraumer Zeit demontiert.

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Der Kläger meint, dass es sich bei der in den Jahresabrechnungen mit 178,500 Einheiten berücksichtigten Nutzungsfläche nicht um eine beheizte Wohnfläche handele.

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Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei in Zuge dessen gemäß § 16 Abs. 3 WEG befugt, die Wohnflächen abweichend von § 16 Abs. 2 WEG festzulegen. Zulässig sei insbesondere die Berechnung der Wohnfläche unter Zugrundlegung der Wohnflächenverordnung..

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Der Wohnungseigentümergemeinschaft sei zwar eine Begriffsbestimmung abweichend von der Wohnflächenverordnung, obschon nur bei Ausübung einer ordnungsgemäßen Verwaltung, zu gestatten. Gleichwohl unterfielen Kellerräume, die weder über Fenster noch Heizkörper verfügten, auch nach der grundsätzlichen Wertung der DIN-Norm 277 nicht unter den Begriff der beheizten Wohnfläche. Mithin könne eine von der Wohnflächenverordnung abweichende Begriffsbestimmung bei ordnungsgemäßer Verwaltung durch die Wohneigentümergemeinschaft im Rahmen ihrer sich aus § 16 Abs. 3 WEG ergebenden Befugnisse nicht beinhalten, dass Kellerräume, die weder über Fenster noch Heizkörper verfügen, unter den Begriff der beheizten Wohnfläche zu fassen sind.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass der Begriffe Wohnfläche auslegungsbedürftig sei.

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Diese müsste im Sinne der Heizkostenverordnung ausgelegt werden.

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Die Beschlüsse seien in sich widersprüchlich. Es sei auch eine unangemessene Benachteiligung des Klägers ohne triftigen Grund gegeben..

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Die klagende Partei beantragt,

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              1. den Beschluss zu TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 27.06.2023                             (Beschlussfassung Jahresabrechnung 2021) für ungültig zu erklären,

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              2. den Beschluss zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 27.06.2023                             (Beschlussfassung Jahresabrechnung 2022) für ungültig zu erklären.

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Die beklagte Partei beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass die Beschlüsse ordnungsgemäßer Verwaltung entsprächen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingereichte Klage ist unbegründet.

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Die Beschlüsse entsprechen ordnungsgemäßer Verwaltung.

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Nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes kann mit der Anfechtung der Jahresabrechnungen nur noch die Falschberechnung der Vor- und Nachschüsse beanstandet werden.

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Wie von der Beklagten gerügt und vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, ist das bei der Anfechtung gerade nicht der Fall.

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Überdies sind die Vor- und Nachschüsse nicht falsch berechnet worden. Es wird von der klagenden Partei überdies auch nicht bestritten, dass die Kosten falsch berechnet werden. Sie wendet sich gegen die Berechnungsgrundlage. Die diesbezüglich angeführten Gründe sind indes ohnehin unerheblich. Die Kellerräume verfügten ursprünglich über Heizkörper. Damit sind die Kosten auch auf die Einheit der klagenden Partei umzulegen. Dass der Verteilerschlüssel geändert worden sind, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Dass die Heizkörperentfernung erlaubt war, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Damit kommt es auf die Ausführungen des Klägers bezüglich der Wohnflächenberechnung nicht an.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf §§ 91, 709, 708 Nr. 11 ZPO

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Der Streitwert wird auf  Euro 187.416,08 festgesetzt

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(Gesamtkosten Abrechnung 2021 von 12.007,87 x 7,5 (§ 49 GKG) Euro 90.059,03 EUR Gesamtkosten Abrechnung 2022 von 12.980,94 x 7,5 (§ 49 GKG)

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Euro 97.357,05)

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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