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Amtsgericht Köln·203 C 395/14·17.02.2015

Klage auf Erstattung von Anwaltskosten abgewiesen – Verrechnungsscheck und Schadensminderungspflicht

ZivilrechtSchadensersatzrechtZivilprozessrecht (Kostenrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Erstattung von 84,93 EUR wegen angeblicher Zahlungsverzögerung; die Klage wurde abgewiesen. Die Beklagten hatten einen Verrechnungsscheck über 92,89 EUR übersandt, was der Kläger nicht bestritt. Das Gericht sah die Einschaltung eines Anwalts als nicht erforderlich und einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Kosten trägt der Kläger; Berufung nicht zugelassen.

Ausgang: Klage auf Erstattung von 84,93 EUR abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Berufung nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB besteht nur, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.

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Die Klägerin/der Kläger verletzt die ihr/ihm obliegende Schadensminderungspflicht, wenn sie/er zumutbare Erfüllungsmöglichkeiten (z. B. Einlösung eines vorgelegten Verrechnungsschecks) nicht nutzt; in diesem Fall entfällt regelmäßig der Ersatzanspruch.

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Legt der Gegner substantiiert dar, dass ihm eine Zahlung in Form eines Schecks übersandt wurde, und wird dies vom Kläger nicht bestritten, kann das Gericht daraus schließen, dass die Einlösung des Schecks zumutbar war und weitere rechtliche Schritte nicht notwendig waren.

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Die Berufung ist nach § 511 ZPO zu versagen, wenn der Streitwert unter der Beschwerdegrenze liegt und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beiträgt.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 280 Abs. 2 BGB§ 286 BGB§ 138 Abs. 2 ZPO§ 91 ZPO§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist unbegründet.

4

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von 84,93 EUR aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB gegenüber dem Beklagten.

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Ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten scheitert jedenfalls daran, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen ist und einen Verstoß gegen die dem Kläger obliegende Schadensminderungspflicht darstellt.

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Beklagtenseits wurde sowohl im Rahmen der Klageerwiderung der Beklagten zu 1 als auch der Beklagten zu 2 darauf hingewiesen, dass dem Kläger unter dem 12.05.2014 ein Verrechnungsscheck über 92,89 EUR übersandt wurde.

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Dies wurde vom Kläger nicht bestritten, obwohl nach § 138 Abs. 2 ZPO eine Erklärungspflicht zu den vom Gegner vorgebrachten Tatsachen besteht.

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Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger den Verrechnungsscheck einlösen können, so dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts, der erst am 20.08.2014 tätig geworden ist, nicht erforderlich gewesen wäre. Dass der Scheck nicht hätte eingelöst werden können, ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

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Hinsichtlich der Beklagten zu 1 hat der Kläger durch die Klageänderung die Klage zurückgenommen. Insoweit waren ihm die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708, 711, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 84,93 EUR festgesetzt.

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Entscheidung über die Zulassung der Berufung:

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Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwerde von über 600,00 € erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteils hinsichtlich eines Werts von über 600,00 € beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen, hat § 511 Abs. 2 Nr. 1 &  2 ZPO.