Klage auf Mietzahlung wegen Wegfalls der Dachbodennutzung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt 152,89 EUR Zahlungen aus dem Mietverhältnis für April 2013 bis Juni 2014. Das AG Köln weist die Klage ab, weil die Beklagten wegen des Entzugs der Dachbodennutzung eine Mietminderung von 15 EUR monatlich geltend machen können. Der Wegfall der Nutzung stellt einen Mangel nach § 536 BGB dar; die Minderung erscheint angemessen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Mietforderungen abgewiesen; Gericht erkennt Mietminderung von 15 EUR monatlich wegen Wegfalls der Dachbodennutzung an.
Abstrakte Rechtssätze
Bei teilweiser Entziehung der vertraglich vereinbarten Nutzung mitvermieteter Neben- oder Gemeinschaftsräume kann der Mieter nach § 536 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 573b Abs. 4 BGB eine angemessene Mietminderung verlangen.
Der Mangelbegriff des § 536 Abs. 1 BGB umfasst auch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit mitvermieteter Gemeinschafts- und Nebenräume (z. B. Dachboden, Keller, Trockenraum).
Für die Beurteilung einer Mietminderung ist es unerheblich, ob die ortsübliche Vergleichsmiete ohne die Nutzungsmöglichkeit überschritten wäre; maßgeblich ist die Beeinträchtigung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch.
Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den vom Gericht bestellten Sachverständigen von sich aus auf vorhandene Nutzungsmöglichkeiten hinzuweisen; dies entlastet den Mieter nicht von seiner Darlegungs- und Gestaltungsmöglichkeit im Ortstermin.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von 152,89 EUR aus § 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag für die Monate April 2013 bis Juni 2014 gegenüber den Beklagten zu.
Die Miete ist nach §§ 573 b Abs. 4, 536 Abs. 1 BGB in Höhe von 15 EUR monatlich gemindert.
Die Nutzungsmöglichkeit des Dachbodens war unstreitig Vertragsgegenstand. Bei einer bloßen unverbindlichen Nutzungsüberlassung hätte es nämlich keiner Teilkündigung nach § 573 b BGB bedurft, die die Klägerin aber selbst offensichtlich als notwendig erachtet hat. Insofern wurde auch ein Teil der Miete als Gegenwert für die Nutzungsmöglichkeit des Dachbodens geschuldet. Nach § 573 b Abs. 4 BGB kann der Mieter eine angemessene Minderung der Miete verlangen.
Der Entzug der Nutzungsmöglichkeit des Dachbodens stellt auch einen Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB dar. Der Mangelbegriff erstreckt sich auf die Nutzungsmöglichkeit der mitvermieteten Gemeinschaftsräume. Hierunter fallen nicht nur das Treppenhaus und der Hausflur, sondern auch den Mietern frei zugängliche Räume im Dachboden und im Keller, die z. B. dem Waschen und Trocknen der Wäsche dienen (vgl. AG Köln, WuM 1998, 314 – für eine Fahrradgarage).
Ob die ortsübliche Vergleichsmiete auch unabhängig von der Nutzungsmöglichkeit des Dachbodens nicht überschritten wird, spielt für die Frage einer Mietminderung keine Rolle. Den Beklagten kann auch keine Treuwidrigkeit im Hinblick auf das Nichterwähnen der Nutzungsmöglichkeit des Dachbodens gegenüber dem Sachverständigen vorgeworfen werden. Es ist schlichtweg nicht die Aufgabe der Beklagten dem Sachverständigen von sich aus auf die Nutzungsmöglichkeit hinzuweisen. Anlässlich des Ortstermins hätte die Klägerin zudem einen eigenen Vertreter entsenden können, wenn ihr an entsprechenden Hinweisen an den Sachverständigen gelegen gewesen wäre.
Eine Minderung in Höhe von 15 EUR, also rund 2 % monatlich erscheint angemessen (vgl. auch LG Saarbrücken, WuM 1996, 468 – für die Nutzung eines Trockenraums). Zwar scheinen den Beklagten auch weitere Möglichkeiten zur Wäschetrocknung offen zu stehen. Die Beklagten haben nach ihrem Vortrag den Dachboden jedoch seit 1971 auch als Abstellfläche genutzt und zwar offensichtlich ohne Beanstandung dieser Nutzung durch die Klägerin. Insofern hat der Dachboden einen eigenständigen Nutzen, dessen Wegfall die Tauglichkeit des Mietobjekts zum vertragsgemäßen Gebrauch herabsetzt.
Die Tauglichkeit ist auch nicht nur unerheblich gemindert. Insofern kann die klägerseits zitierte Rechtsprechung des BGH zur Wohnungsgröße nicht herangezogen werden, da es hier gerade nicht um einen Mangel aufgrund einer kleineren Wohnungsgröße als vereinbart geht. Ansonsten könnte der Wegfall der Nutzungsmöglichkeit von nicht zum Wohnen bestimmten Nebenräumen nie zu einer Minderung führen, was wegen § 573 b Abs. 4 BGB jedoch ausgeschlossen ist. Bei einer 75 qm großen Wohnung ist die Tauglichkeitsminderung durch den Wegfall der Nutzung des Dachbodens als Trocken- und/oder Abstellraum aber keinesfalls unerheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 708, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 152,89 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
| Köln, 31.07.2014AmtsgerichtRichter | |