Mietrecht: Anspruch auf Nachzahlung wegen vereinbarter Wohnfläche (55,25 €)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt 55,25 € aus einer Nebenkostenabrechnung; der Beklagte zahlte nicht. Streitpunkt war, ob die im Mietvertrag (circa 45 m²) vereinbarte Wohnfläche oder die tatsächliche Fläche für die Abrechnung maßgeblich ist und ob eine Abtretung des Guthabens wirksam ist. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung, da die vertragliche Flächenangabe als verbindlicher Abrechnungsmaßstab gilt und die Abtretung substantiiert nachgewiesen wurde. Zinsen wurden gemäß §§ 286, 288 BGB zugesprochen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 55,25 € nebst Zinsen verurteilt, der Rest der Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Auszahlung eines sich aus einer Nebenkostenabrechnung ergebenden Guthabens kann sich aus dem Mietvertrag nach § 535 BGB ergeben.
Die Abtretung von Ansprüchen aus einer Nebenkostenabrechnung ist durch Vorlage der Abtretungsvereinbarung substantiiert nachzuweisen; ein bloßes Bestreiten des Verpflichteten reicht nicht aus.
Bei der Abrechnung von Betriebskosten ist als Abrechnungsmaßstab die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche maßgeblich; eine Abweichung zur tatsächlichen Fläche bleibt unbeachtlich, sofern sie 10 % nicht übersteigt.
Verzugszinsen sind nach §§ 286, 288 BGB geschuldet; der Ersatz von Mahnkosten bedarf eines entsprechenden, substantiierten Vortrags.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
entfällt gemäß § 313a ZPO
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in der Hauptsache begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des Betrages von 55,25 € aus Mietvertrag gemäß § 535 BGB zu.
Zwischen den Parteien bestand unstreitig ein Mietverhältnis über Wohnräume, dass den Beklagten berechtigte, Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung umzulegen.
Der ehemalige Mitmieter der Klägerin hat den ihm zustehenden Anspruch auf Auskehrung des Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 1.5.2006 bis zum 28.2.2007 an diese abgetreten. Die Klägerin hat ihren diesbezüglichen Vortrag durch Vorlage einer Abtretungsvereinbarung substantiiert, so dass das lediglich einfache Bestreiten des Beklagten insofern nicht ausreicht.
Der Beklagte erteilte eine Nebenkostenabrechnung für den genannten Zeitraum, die mit einem Saldo in Höhe von 132,07 € zu Gunsten der Klägerin und ihres Mitmieters endete. Diesen Betrag zahlte der Beklagte an die Mieterseite aus.
Soweit der Beklagte der Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 1.5.2006 bis zum 28.2.2007 eine Wohnfläche von 48 m² zu Grunde gelegt hat, war dies nicht zutreffend. Vielmehr war bei der Berechnung von einer Wohnfläche von 45 m² auszugehen. Die Vertragsparteien hatten im Mietvertrag eine Größe von circa 45 m² vereinbart. Dies ist unabhängig von der Voranstellung des Wortes "circa" als Vereinbarung eines festen Abrechnungsmaßstabes auszulegen, auf die tatsächliche Wohnfläche sollte es nicht ankommen. Mithin kann dahinstehen, ob die gemietete Wohnfläche tatsächlich 48 m² betragen hat oder nicht. Weicht die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche von der tatsächlichen Wohnfläche ab, so ist der Abrechnung von Betriebskosten nämlich die vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die Abweichung nicht mehr als 10 % beträgt (BGH, Urteil vom 31.10.2007, VIII ZR 261/06, WuM 2007, 700-703 in Fortführung der Senatsurteile vom 24. März 2004, VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947 und vom 23. Mai 2007, VIII ZR 138/06, NJW 2007, 2626). Eine Abweichung von mindestens 10% des jedenfalls nicht gegeben. Dass die Größenangabe gegebenenfalls durch einen Schreibfehler zustande gekommen ist, ist aufgrund der gebotenen objektiven Auslegung nicht von Relevanz.
Bei Berechnung einer Wohnfläche von 45 m² erhöht sich der Saldo der genannten Nebenkostenabrechnung unstreitig um 55,25 € zu Gunsten der Klägerin und ihres Mitmieters. Einen entsprechenden Betrag zahlte der Beklagte nicht.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Ein Anspruch auf Erstattung von Mahnkosten besteht mangels entsprechenden Vortrages der Klägerin nicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache weder eine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Streitwert: bis 300 €