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Amtsgericht Köln·201 C 309/05·10.10.2005

Klage auf Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne – Vermieter zur Zustimmung verurteilt

ZivilrechtMietrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Mieterin begehrt Zustimmung des Vermieters zur fachgerechten Anbringung einer Parabolantenne, da über die vorhandene Gemeinschaftsanlage keine Heimatprogramme empfangbar sind. Das Gericht gewährt den Anspruch aus Art. 5 I GG i.V.m. § 535 I 2 BGB und verurteilt den Vermieter zur Zustimmung an einem vom Vermieter bestimmten, technisch geeigneten Ort. Ein im Nachbarhaus vorhandener Kabelanschluss schließt den Anspruch nur aus, wenn eine nutzbare Kabelanlage in der Wohnung vorhanden ist; eine nachträgliche Kostenübernahme rechtfertigt keine Wiedereröffnung der Verhandlung.

Ausgang: Klage auf Zustimmung zur fachgerechten Anbringung einer Parabolantenne wird stattgegeben; Vermieter zur Zustimmung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Hat der Mieter durch den Mietvertrag das Recht auf vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, kann er die Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne verlangen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Informationsfreiheit erforderlich ist (Art. 5 I GG i.V.m. § 535 I 2 BGB).

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Bei der Abwägung überwiegt das Interesse des Mieters an Informationsfreiheit gegenüber dem Interesse des Vermieters an der Vermeidung optischer Beeinträchtigungen, wenn die Parabolantenne an einem vom Vermieter bestimmten, möglichst unauffälligen und baurechtlich zulässigen Ort von einem Fachmann installiert wird.

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Besteht im Haus keine für die Wohnung nutzbare Kabelanlage, schließt ein in einem Nachbarhaus vorhandener Anschluss den Anspruch des Mieters auf Anbringung einer Parabolantenne nicht aus.

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Eine erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärte Bereitschaft des Vermieters, Kosten zu übernehmen oder einen Anschluss zu schaffen, rechtfertigt grundsätzlich keine Wiedereröffnung der Verhandlung; zur Abwehr des Anspruchs müsste der Vermieter zuvor den Kabelanschluss tatsächlich und auf eigenes Risiko bis in die Wohnung herstellen.

Relevante Normen
§ Art. 5 GG i.V.m. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, einer ordnungsgemäßen und fachmännischen Anbringung einer Parabolantenne an einer vom Beklagten zu bestimmenden, technisch geeigneten Stelle des Anwesens T.straße 6, Köln zuzustimmen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin hat bei dem Beklagten eine Mietwohnung im Hause T.straße 6 in Köln angemietet. In dieser Wohnung empfängt die Klägerin Fernsehprogramme über eine Gemeinschaftssatellitenanlage der Häuser T.straße 8 und 6. Allerdings ist es der Klägerin nicht möglich, über diese Anlage ihre Heimatprogramme in türkischer Sprache zu empfangen. Im Verfahren 220 C 293/04 des Amtsgerichts Köln hat die Klägerin Klage gegen die Hausverwaltung M. auf Zustimmung der Anbringung einer Parabolantenne erhoben. Diese wurde mangels Passivlegitimation abgewiesen. Zuvor hatten die Prozessparteien in einem Vergleich, dem der Beklagte beigetreten war, vereinbart, dass der Beklagte alle technischen und rechtlichen Voraussetzungen für einen funktionierenden Kabelanschluss im Hause T.straße 6 in Köln zu schaffen habe, damit die Klägerin sich an das Kabel zwecks Fernsehempfangs anschließen könne. Diesen Vergleich widerrief die Beklagtenseite, weil eine Klärung der technischen Voraussetzungen mit der Firma j. innerhalb der Widerrufsfrist nicht möglich war.

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Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21. Dezember 2004 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erklärte der Beklagte unter Beifügung einer Stellungnahme der Firma j. vom 6. Dezember 2004, dass keine Bedenken bestünden, die Wohnung der Klägerin an die Kabelanlage des Hauses T.straße 8 anzuschließen, dass ein Anschluss an das Nachbarobjekt möglich sei, wozu er alle möglichen Erklärungen abgebe. Die Klägerin antwortete mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. März 2005, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Anschluss bis zum Haus Nr. 6 sicherzustellen. Hierauf erwiderte der Beklagte mit weiterem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten, dass er alle notwendigen Erklärungen abgebe, aber die Kosten des Anschlusses von der Klägerin zu tragen seien.

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Die Klägerin beantragt,

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wie erkannt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte meint, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die erbetene Zustimmung, da sie nur eine Kabelverbindung zu ihrer Wohnung erstellen müsse.

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Darüber hinaus hat der Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Wohnung der Klägerin bereits einen Antennenanschluss habe, deren Zuleitung in den Keller und dann in die Verteilung des Hauses T.straße 8 führe. Es sei nichts anderes erforderlich, als das Antennenkabel der Klägerin von der SAT-Anlage auf den Knotenpunkt der Firma J KG umzuklemmen. Der Beklagte sei nunmehr auch bereit, die Kosten dafür zu übernehmen.

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Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus Artikel 5 I GG in Verbindung mit § 535 I 2 BGB zu, wonach der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen hat und jeder das Recht hat, sich aus allgemein zugänglichen Quellen angehend zu unterrichten. Dieses Grundrecht entfaltet Ausstrahlungswirkung für die gesamte Rechtsordnung und damit Drittwirkung auch innerhalb der Vertragsbeziehung zwischen Vermieter und Mieter (OLG Frankfurt, NJW 92, 2490). Dabei überwiegt das Interesse des Mieters auf Informationsfreiheit das Interesse des Vermieters an einer Freihaltung seines Eigentums von optischen Beeinträchtigungen, wenn die baurechtlich zulässige Parabolantenne an einem vom Vermieter bestimmten, möglichst unauffälligen Ort von einem Fachmann installiert wird. Die Interessenabwägung fällt nur anders aus, wenn das Haus bereits über ein Breitbandkabel verfügt, an das der Mieter sich - wenn auch möglicherweise mit Mehrkosten - anschließen kann. Dies gilt aber nur, wenn eine bereits für die Wohnung nutzbare Kabelanlage vorhanden ist (BGH WM 05, 237 ff.). Daran fehlt es im vorliegenden Falle, so dass der Klägerin der begehrte Anspruch zusteht. Die Klägerin hat derzeit keine Möglichkeit des unmittelbaren Anschlusses ihres Fernsehgeräts an ein Kabel, dass den Empfang von Fernsehsendungen in ihrer Heimatsprache gewährleistet. Denn nach dem unstreitigen Sachverhalt liegt ein Kabelanschluss nicht einmal in dem Miethaus, in welchem die Klägerin wohnt, sondern im Nachbarhaus. Vor Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte sich sogar ausdrücklich geweigert, einen solchen Anschluss herzustellen und hat gemeint, dass sogar die Kosten des von der Klägerin herzustellenden Anschlusses von dieser selbst zu tragen seien. Soweit der Beklagte dann nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass er bereit sei, die Kosten zu übernehmen, rechtfertigt dies keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Zum einen reicht es nicht aus, dass der Vermieter sich damit bereit erklärt, Kosten für den Kabelanschluss zu übernehmen, sondern er muss auf eigenes Risiko diesen Kabelanschluss bis in die Wohnung erstellen, wenn er den Anspruch des Mieters abwehren will, selbst ihm technische geeignete Einrichtungen für einen Fernsehempfang in der Heimatsprache des Mieters zu schaffen. Selbst wenn man aber die Meinung vertreten würde, dass der Vermieter nur die Zustimmung zur Erstellung eines Kabelanschlusses bis in die Wohnung des Mieters zu erteilen hat und die Kosten zu übernehmen hat, wäre eine mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen, da es keinen Grund dafür gibt, dass der Beklagte die entsprechende Erklärung nicht schon früher abgegeben hat.

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Vorsorglich wird für den Fall des weiteren Streitens der Parteien trotz dieses Urteils auf Folgendes hingewiesen. Sollte der Beklagte noch nachträglich die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, wie es im Vergleich der Parteien im Vorverfahren vereinbart worden ist, dass die Klägerin sich in ihrer Wohnung an das Kabel anschließen kann, würde nachträglich der Anspruch der Klägerin aus diesem Urteil entfallen und der Beklagte könnte dies für den Fall, dass die Klägerin aus diesem Urteil vollstrecken will, im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 500,-- EUR.