Klage auf Ausgleichszahlung nach Art.7 Fluggastrechteverordnung bei Flugannullierung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ausgleichszahlung nach Art.7 Fluggastrechteverordnung wegen Annullierung eines Fluges (Entfernung bis 1.500 km) am 18.03.2020. Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 250 EUR nebst Zinsen. Die Beklagte berief sich auf COVID‑19, konnte jedoch die kausale Verbindung und die erforderliche Substantiierung nicht nachweisen. Nichtbindende Kommissionsleitlinien ersetzen nicht die Darlegungs‑ und Beweislast des Luftfahrtunternehmens.
Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlung nach Art.7 Fluggastrechteverordnung in Höhe von 250 EUR nebst Zinsen stattgegeben; Berufung nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Annullierung eines Fluges besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art.7 Fluggastrechteverordnung, sofern die Voraussetzungen der Norm vorliegen (z. B. Entfernungskategorie).
Das ausführende Luftfahrtunternehmen trägt die Darlegungs‑ und Beweislast für das Vorliegen von "außergewöhnlichen Umständen" i.S.v. Art.5 Abs.3 Fluggastrechteverordnung sowie für deren kausalen Zusammenhang mit der Annullierung.
Außergewöhnliche Umstände sind solche Ereignisse, die nicht Teil des normalen Betriebs eines Luftfahrtunternehmens sind und sich auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen; das Luftfahrtunternehmen muss darlegen, dass selbst unter Einsatz aller verfügbaren Mittel eine Vermeidung offensichtlich unzumutbare Opfer erfordert hätte.
Ein pauschaler Verweis auf die COVID‑19‑Pandemie genügt nicht zur Befreiung von der Ausgleichspflicht; es bedarf konkreter, substantiierter Angaben zur Kausalität zwischen dem behaupteten außergewöhnlichen Umstand und der konkreten Flugannullierung.
Nichtverbindliche Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission können beratend herangezogen werden, ersetzen aber nicht die gesetzliche Darlegungs‑ und Beweispflicht des Luftfahrtunternehmens.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2020 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
Denn der Kläger und Fluggast hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 250,00 EUR aus Art. 7 Abs. 1a) der Fluggastrechteverordnung (FlugVO), hinsichtlich der Annullierung des Fluges x1 von Köln/Bonn nach München (Entfernung bis 1.500 km) vom 18.03.2020.
Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung besteht auch trotz der beklagtenseits vorgetragenen außergewöhnlichen Umstände. Keine Ausgleichszahlung ist zu leisten, wenn sich das jeweilige ausführende Luftfahrtunternehmen auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" i.S.v. Art. 5 Abs. 3 FlugVO berufen kann. Hiernach ist das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen nach Art. 7 FlugVO zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung bzw. Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Außergewöhnliche Umstände sind dabei solche Umstände, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und sich durch dieses auch nicht beherrschen lassen. Erfasst werden nur solche Umstände, die aus den gewöhnlichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs besonders herausragen. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes ist das Luftfahrtunternehmen. Unter Berücksichtigung des normativen Inhalts von Art. 5 Abs. 3 FlugVO hat das Luftfahrtunternehmen zudem darzulegen und ggf. zu beweisen, dass es diesem selbst bei Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht ohne untragbare Opfer möglich gewesen wäre, den außergewöhnlichen Umstand wie auch die Annullierung bzw. die drei Stunden übersteigende Verspätung zu vermeiden (vgl. EuGH, Urt. v. 04.05.2017, Az. C 315/15, Rn. 29 und 34 - zitiert nach juris).
Die Beklagte lässt sich dahingehend ein, der Flug aufgrund der Covid19-Pandemie annulliert worden sei. Dabei verweist die Beklagte diesbezüglich auf die Schlichtungsempfehlung aus dem Schlichtungsverfahren SÖP, Az: F 131561/20, Sie verwiest zudem auf die – nicht verbindlichen – Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission vom 18.03.2020 für die Passagierrechte nach der EG-VO 261/04 und nimmt insbesondere darauf Bezug, dass die Kommission unter Punkt 3.4. ausführt, dass behördliche Maßnahmen zur Entgegenwirkung der Pandemie ihrer Natur nach nicht zum üblichen Betrieb eines Luftverkehrsunternehmens gehören und daher außergewöhnliche Umstände darstellen sollten. Die Leitlinien führen beispielhaft aus, dass dies anzunehmen sein soll, wenn Behörden bestimmte Flüge entweder von Rechts wegen verbieten oder den Personenverkehr in einer Weise untersagen, die de facto die Durchführung des betreffenden Flugs ausschließt. Der rechtliche Gehalt der Auslegungsleitlinien mag mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH durchaus in Einzelfällen seine Geltung beanspruchen können. Vorliegend kann jedoch dahinstehen, ob ein außergewöhnlicher Umstand in Form der Covid-19-Pandemie vorlag. Denn jedenfalls hat die Beklagte vorliegend -trotz Aufforderung des Gerichts, die entsprechenden Flugdokumentationen vorzulegen-, nicht substantiiert dargelegt, dass der von ihr behauptete außergewöhnliche Umstand auch tatsächlich kausal für die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges geworden ist.
Der pauschale Verweis auf die Covid19-Pandemie genügt gerade nicht, um die Annahme einer Kausalität der streitgegenständlichen Annullierung und dem außergewöhnlichen Umstandes zu rechtfertigen.
Der Anspruch auf Zinsen folgt aus §§ 286, 288 BGB; die Inverzugsetzung erfolgte mit dem Schreiben vom 23.04.2020, das eine Aufforderung zur Zahlung bis zum 07.05.2020 enthielt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO. Soweit die Hauptsache für übereinstimmend erledigt erklärt wurde, hat die Beklagte im Schriftsatz vom 26.08.2020 die Übernahme der Kosten erklärt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Der Streitwert beträgt bis zum 31.07.2020 560,45 €. Danach beträgt er 250,00 €.
A) Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.