Klage auf Ausgleichszahlung nach VO (EG) 261/2004 wegen Ankunftsverspätung von über 3 Stunden stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert 250 EUR aus abgetretenem Anspruch nach Verordnung (EG) 261/2004 wegen einer Ankunftsverspätung eines Fluggasts von über drei Stunden. Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen. Ein Vogelschlag am Vorflug war nicht als von der Airline nicht beherrschbarer außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren, da die von der Fluggesellschaft gewählte Umlaufplanung die mehr als dreistündige Verspätung verursachte und vermeidbar war.
Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlung nach VO (EG) 261/2004 über 250 EUR in vollem Umfang stattgegeben; Zinsen zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 besteht, wenn der Fluggast den Bestimmungsort mit einer Verspätung von drei oder mehr Stunden erreicht.
Eine Ankunftsverspätung von drei oder mehr Stunden ist der Annullierung im Sinne von Art. 5 gleichzustellen (siehe Rspr. EuGH), sodass die Ausgleichszahlungspflicht eintreten kann.
Die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004 greift nur bei außergewöhnlichen Umständen, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen; betriebliche Dispositionen und Umlaufplanungen der Luftfahrtgesellschaft, die zu einer erheblichen Verspätung führen und beherrschbar sind, begründen keine Ausnahme.
Für Geldansprüche aus der VO kann der Anspruchsteller Verzugszinsen nach den allgemeinen Regeln verlangen; insoweit gelten §§ 286, 288 BGB.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 EUR (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung von 250 € aus Art. 5 Abs. 1 c), 7 Abs. 1 a) der Verordnung (EG) 261/2004 vom 11.02.2004.
Der Fluggast C. A. hatte einen Flug von Köln/Bonn nach Palma de Mallorca gebucht, der am 12.10.2019 von der Beklagten hätte durchgeführt werden (Flug Nr. N01) und um 19:15 Uhr (alle Zeiten UTC) in Mallorca hätte ankommen sollen. Statt dessen erreichte der Fluggast Palma de Mallorca mit dem gebuchten Flug erst am 13.10.2019 um 00:45 Uhr. Diese Verspätung von über drei Stunden steht einer Annullierung im Sinne des Art. 5 der Verordnung gleich (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2009 - verbundene Rechtssachen C-402/07 und C-432/07). Der Fluggast hat seinem Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten.
Die Ausgleichszahlung ist nicht nach Art. 5 Abs. 3 ausgeschlossen. Die Verspätung von über 3 Stunden hat nicht auf außergewöhnlichen Umständen beruht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Die Verspätung ist wie folgt zustande gekommen:
Der streitgegenständliche Flug sollte mit dem Flugzeug mit der Kennung N02 durchgeführt werden. Geplant war, dass dieses Flugzeug am 12.10.2019 vor dem streitgegenständlichen Flug unter anderem von Köln/Bonn nach Warschau (N03) und von Warschau nach Köln/Bonn (N04) fliegen würde. Die Ankunft des Rückfluges aus Warschau in Köln/Bonn war um 15:45 Uhr in Köln/Bonn vorgesehen. Nach dem streitgegenständlichen Flug von Köln/Bonn nach Palma de Mallorca (N01), der in Köln/Bonn um 17:00 Uhr hätte starten sollen, sollte das Flugzeug N02 noch am 12.10.2019 von Palma de Mallorca zurück nach Köln/Bonn fliegen (N05).
Bei dem Rückflug aus Warschau erlitt das Flugzeug N02 beim Landeanflug auf Köln/Bonn um 15:45 Uhr eine Kollision mit einem Vogel, bei der Gebläseflügel eines Triebwerkes beschädigt wurden. Das Flugzeug war daher für den streitgegenständlichen Folgeflug nicht einsatzbereit. Die Beklagte ließ als Ersatzflugzeug das Flugzeug N06 mit Besatzung aus Dublin die Flüge N01 und N05 in umgekehrter Reihenfolge durchführen, so dass zunächst Flug N05 um 20:00 Uhr in Palma de Mallorca startete und um 22:02 Uhr in Köln/Bonn ankam und der streitgegenständlice Flug um 22:37 Uhr in Köln startete und Palma de Mallorca am Folgetag um 00:45 Uhr erreichte.
Die Durchführung der Flüge N01 und N05 in umgekehrter Reihenfolge begründet die Beklagte damit, dass andernfalls wegen einer Flugzeitbschränkung der Besatzung wahrscheinlich beide Flüge hätten annulliert werden müssen. Letzteres ist allerdings nicht nachvollziehbar: Konnte das Flugzeug N06 mit Besatzung von Dublin nach Palma de Mallorca und sodann nach Köln/Bonn und von Köln/Bonn wieder nach Palma de Mallorca fliegen, ohne dass es zu einer Überschreitung der Flugzeitbeschränkung kam, so ist – insbesondere im Hinblick darauf, dass die Entfernung zwischen Dublin und Köln geringer ist als die zwischen Dublin und Palma de Mallorca – nicht nachvollziehbar, warum es bei der Durchführung der Flüge in der Reihenfolge Dublin – Köln/Bonn – Palma de Mallorca – Köln/Bonn zu einer Überschreitung der Flugzeitbeschränkgung hätte kommen sollen. Bei Durchführung der Flüge in dieser Reihenfolge – und mithin der Flüge N01 und N05 in der vorgesehenen Reihenfolge – ist auch nicht ersichtlich, dass es zu einer mehr als dreistündigen Verspätung der Flüge N01 und N05 gekommen wäre: Konnte das Flugzeug N06 von Dublin kommend um 20:00 Uhr in Palma de Mallorca starten, so ist – in Anbetracht der kürzeren Flugstrecke von Dublin nach Köln/Bonn – davon auszugehen, dass, wäre das Flugzeug von Dublin nach Köln/Bonn geflogen, ein Start von Flug N01 in Köln/Bonn spätestens ebenfalls um 20:00 Uhr hätte erfolgen können, was bei einer Flugzeit von ca. zwei Stunden eine Ankunft in Palma de Mallorca um spätestens 22:00 Uhr ermöglicht hätte, anstelle von 19:15 Uhr bei planmäßiger Ankunft. Auch ist zwar denkbar, aber nicht zwingend, dass sich die Verspätung des Rückluges N05 weiter erhöht hätte, so dass dieser dann eine Verspätung von mehr als 3 Stunden bei Ankunft in Köln/Bonn gehabt hätte. Bei dem Vorgehen, das die Beklagte gewählt hat, war allerdings eine Verspätung des streitgegenständlichen Fluges von mehr als 3 Stunden unausweichlich. Diese Planung war für die Beklagte beherrschbar, so dass dahinstehen mag, ob der Vogelschlag des Vorfluges für sich betrachtet ein außergewöhnlicher Umstand ist, den die Beklagte mit zumutbaren Maßnahmen nicht hat vermeiden können.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 250,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.