Ausgleichszahlung nach VO (EG) 261/2004: Covid‑19‑Einwand nicht substantiiert
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt 250 EUR Ausgleich nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 für die Annullierung eines Fluges; die Forderung war abgetreten. Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen. Ein pauschaler Verweis auf die Covid‑19‑Pandemie genügte nicht, um außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004 nachzuweisen.
Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlung nach VO 261/2004 über 250 EUR vollumfänglich stattgegeben; Covid‑19‑Ausnahmevortrag der Beklagten nicht substantiiert
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 entsteht bei Annullierung bzw. erheblicher Verspätung und ist abtretbar; der Zessionar tritt in die Rechte des Fluggastes nach § 398 BGB ein.
Die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 entbindet das Luftfahrtunternehmen nur, wenn es darlegt und beweist, dass die Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen beruhte, die außerhalb seiner normalen Tätigkeit lagen und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen waren.
Ein bloßer Verweis auf die Covid‑19‑Pandemie oder auf einen internen Sonderflugplan stellt ohne konkrete, flugbezogene Darlegung keinen Nachweis außergewöhnlicher Umstände dar; wirtschaftliche Erwägungen genügen nicht.
Bei Geltendmachung außergewöhnlicher Umstände wegen Gesundheitsschutzes der Crew muss das Luftfahrtunternehmen konkret darlegen, warum gerade der streitgegenständliche Flug gegenüber durchgeführten Flügen ein erhöhtes, nicht in seiner Sphäre beherrschbares Risiko aufwies.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 EUR (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.04.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung von 250,00 € aus Art. 7 Abs. 1 lit. a), Art. 5 Abs. 1 lit. c) VO (EG) 261/2004.
Der Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 lit. c) VO (EG) 261/2004 ist entstanden. Der Zedent war auf den Flüge XX 1346 am 00.0.0000 von R. nach A. gebucht. Der Flug XX 1346 wurde seitens der Beklagten annulliert und dem Zedenten ein Ersatzflug angeboten, mit dem er sein Endziel A. mit einer Verspätung von 4 Stunden und 9 Minuten erreichte.
Die Klägerin ist auch Forderungsinhaberin geworden, § 398 BGB.
Es liegt auch kein außergewöhnlicher Umstand nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 vor, der die Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen ausschließt. Soweit die Beklagte sich auf einen solchen aufgrund der Covid19-Pandemie beruft, so hat sie das Vorliegen eines solchen Umstandes und die Kausalität dieses Umstandes auf die Annullierung nicht hinreichend dargelegt.
Die Beklagte lässt sich dahingehend ein, dass der Flug XX1346 aufgrund der Covid19-Pandemie annulliert worden sei. Hinsichtlich der rechtlichen Bewertung verweist sie auf die – nicht verbindlichen – Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission vom 18.03.2020 für die Passagierrechte nach der VO (EG) 261/2004 und nimmt insbesondere darauf Bezug, dass die Kommission unter Punkt 3.4. ausführt, dass behördliche Maßnahmen zur Entgegenwirkung der Pandemie ihrer Natur nach nicht zum üblichen Betrieb eines Luftverkehrsunternehmens gehören und daher außergewöhnliche Umstände darstellen sollten. Die Leitlinien führen beispielhaft aus, dass dies anzunehmen sein soll, wenn Behörden bestimmte Flüge von Rechts wegen verbieten oder den Personenverkehr in einer Weise untersagen, durch die die Durchführung des betreffenden Flugs faktisch ausgeschlossen wird. Der rechtliche Gehalt der Auslegungsleitlinien mag mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH durchaus in Einzelfällen seine Geltung beanspruchen können. Indes lässt sich vorliegend dem Vortrag der Beklagten bereits nicht entnehmen, welche behördlichen Maßnahmen am 08.03.2020 konkret erlassen wurden und welche konkreten Auswirkungen derartige Maßnahmen auf die Durchführung des konkret streitgegenständlichen Fluges hatten. Der pauschale Verweis auf die Covid19-Pandemie genügt nicht, um die Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes zu rechtfertigen. Denn zwar ist die Covid19-Pandemie an sich ein außergewöhnliches und auch von einem Luftfahrtunternehmen unbeherrschbares Ereignis. Jedoch führt das nicht dazu, dass jede Annullierung seitens des Luftfahrtunternehmens automatisch aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes durchgeführt wurde. Dies zeigen schon die von der Beklagten zitierten Leitlinien der Kommission, die nur unter bestimmten Umständen das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes im Rahmen der Covid19-Pandemie beschreiben. Im Allgemeinen bleibt es dabei, dass es entscheidend darauf ankommt ob die Umstände ein Vorkommnis betreffen, dass – wie die im 14. Erwägungsgrund der Verordnung aufgezählten – nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 17.09.2015, C-257/14; EuGH, Urteil vom 14.11.2014, C-394/14; EuGH, Urteil vom 22.12.2008, C-549/07). Als Ausnahmeregelung von dem Grundsatz, dass Fluggäste bei einer Annullierung oder großen Verspätung eines Fluges Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, ist Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 grundsätzlich eng auszulegen.
Die Beklagte hat insgesamt nicht hinreichend substantiiert dargelegt und bewiesen, dass die streitgegenständliche Flugannullierung als Reaktion auf eine konkrete behördliche Anordnung – unabhängig von etwaigen wirtschaftlichen Erwägungen – erforderlich bzw. zwingend war. Die Beklagte hat vorliegend nicht hinreichend substantiiert dargetan und bewiesen, dass es eine zwingende behördliche Maßnahme oder ein konkretes Verbot der Personenbeförderung gab. Soweit die Beklagte ausführt, von Seiten der Behörden seien Beschränkungen der Freizügigkeit und Reisefreiheit vorgenommen und im Zusammenhang mit der Pandemie Grenzschließungen angeordnet worden, stehen diese Ausführungen in keinem konkreten Bezug zu dem streitgegenständlichen Flug. Gleiches gilt für die Ausführungen zu ausgesprochenen Reisewarnungen.
Soweit die Beklagte sich auf den von ihr erstellten Sonderflugplan beruft, aufgrund dessen der streitgegenständliche Flug annulliert wurde, kann auch das Gericht diesem alleine keinen Zusammenhang mit behördlichen Anordnungen zur Covid19-Pandemie entnehmen. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass der Sonderflugplan aufgestellt wurde, um die Verwerfungen aufgrund der Corona Pandemie in den Griff zu bekommen. Dies ist auch insoweit verständlich vorgetragen und dargelegt worden. Jedoch kann dies nicht einen außergewöhnlichen Umstand für einen einzelnen Flug begründen. Denn das Gericht muss überprüfen können ob der Flug, für den ein Kläger einen Ausgleichsanspruch geltend macht, aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes annulliert wurde, oder ob doch rein wirtschaftliche Erwägungen, die alleine aus der Sphäre des Luftfahrtunternehmens kommen, zu der Annullierung geführt haben. Der Verweis auf einen aufgrund der Covid19-Pandemie aufgestellten Sonderflugplans entlastet das Luftfahrtunternehmen nicht davon darzulegen, dass der einzelne Flug aufgrund zulässiger Erwägungen im Rahmen der Pandemie annulliert wurde. Auch ein solch konkreter Vortrag seitens der Beklagten fehlt hier.
Soweit die Beklagte vorträgt, dass sie den Sonderflugplan auch aufgestellt habe, um ihre Crew vor Infektionen zu schützen, so fehlt es auch hierzu an einem konkreten Vortrag, wie durch diesen Sonderflugplan die Crew geschützt wird. Nach Punkt 3.4 der Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission vom 18.03.2020 für die Passagierrechte nach der VO (EG) 261/2004 kann eine Annullierung aufgrund des Gesundheitsschutzes der Crew als auf außergewöhnliche Umstände zurückgehend betrachtet werden. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an, denn in diesen Fällen betrifft die außergewöhnliche Gefahr, die durch die Covid19-Pandemie entstanden ist, direkt die Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und die Sicherheit der Angestellten. Insbesondere liegt das gesundheitliche Risiko nicht alleine in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens. Dabei bleibt es jedoch dabei, dass das Luftfahrtunternehmen darlegen und beweisen muss, dass es den streitgegenständlichen Flug gerade zum Schutze der Belegschaft annulliert hat. Dabei ist zu beachten, dass die meisten Luftfahrtunternehmen, wie auch die Beklagte, ihre Flugtätigkeit während der Pandemie nicht komplett ausgesetzt hat. Somit muss das Luftfahrtunternehmen darlegen, warum gerade auf dem streitgegenständlichen Flug die Gesundheitsgefahr für die Crew im Vergleich zu den anderen durchgeführten Flügen erhöht gewesen ist. Ein solcher Vortrag seitens der Beklagten fehlt hier. Es wird pauschal auf den Sonderflugplan verwiesen, der dem Schutz der Crew dienen soll. Warum dieser der Schutz der Crew dient wurde nicht näher dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
Der Anspruch ist ab Eintritt des Verzugs durch die vorgerichtliche Mahnung zu verzinsen, §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 250,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.