Themis
Anmelden
Amtsgericht Köln·155 C 37/21·15.03.2022

Klage auf Erstattung von Flugscheinkosten nach Fluggastrechte-VO stattgegeben

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen Erstattung von Flugscheinkosten nach Art.5 Abs.1a, Art.8 Abs.1a Fluggastrechte-VO wegen annullierter Flüge; das AG Köln gab die Klage in vollem Umfang statt. Der Erstattungsanspruch umfasst den vom Fluggast gezahlten Preis einschließlich konsekutiver Zusatzleistungen und gegebenenfalls enthaltener Vermittlerprovision, sofern diese nicht ohne Kenntnis des Luftfahrtunternehmens vereinbart wurde. Zinsen und Kosten wurden zugesprochen; Berufung nicht zugelassen.

Ausgang: Klage auf Erstattung der Flugscheinkosten in voller Höhe stattgegeben; Zinsen und Kosten zugesprochen, Berufung nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Annullierung eines Fluges hat der ausführende Luftfahrtunternehmenanspruch auf vollständige Erstattung des Flugscheinpreises nach Art.8 Abs.1a Fluggastrechte-VO, zahlbar binnen sieben Tagen nach Erstattungsverlangen.

2

Der zur Erstattung heranzuziehende Preis umfasst grundsätzlich den vom Fluggast tatsächlich gezahlten Betrag, einschließlich Beträgen, die einen Vermittleraufschlag enthalten, außer die Provision wurde vom Vermittler ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt (vgl. EuGH C-601/17).

3

Fakultative Zusatzleistungen, die in konsekutivem Zusammenhang mit der Beförderung stehen und bei Nichtbeförderung entfallen (z. B. aufgegebenes Gepäck, Sitzplatzreservierungen), sind vom Rückerstattungsanspruch umfasst.

4

Zur Abwehr derartiger Erstattungsansprüche genügt ein bloßes pauschales Bestreiten nicht: Wird der Vortrag substantiiert vorgelegt, trifft den Bestreitenden nach § 138 ZPO die Pflicht zur dezidierten Sachverhaltsdarlegung, andernfalls gilt der Vortrag als zugestanden.

5

Zahlungsansprüche aus Art.8 Fluggastrechte-VO können als Verzugsschaden gemäß §§ 286 Abs.2, 288 BGB mit Verzugszinsen geltend gemacht werden, wenn die Leistung nach erfolgter Zahlungsaufforderung nicht erbracht wird.

Relevante Normen
§ 313a, 495a ZPO§ Art. 8 Abs. 1a Fluggastrechte-VO§ 138 Abs. 2 ZPO§ 138 Abs. 3 ZPO§ 286 Abs. 2 BGB§ 288 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag von 63,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2021 zu zahlen.

Weiterhin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 2) einen Betrag von 6,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2021 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3) einen Betrag von 6,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a, 495a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die zulässige Klage ist begründet.

4

I.

5

Die Kläger haben einen Anspruch auf Zahlung weiterer Ticketkosten im tenorierten Umfang gemäß Artt. 5 Abs. 1a, 8 Abs. 1a EG VO 261/2004 (im Folgenden FluggastrechteVO) gegen die Beklagte. Danach hat ein Fluggast gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen bei Annullierung eines Flugs einen Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten, die binnen sieben Tagen nach dem Erstattungsverlangen zu zahlen sind. Die Beklagte war ausführendes Luftfahrtunternehmen der Flüge XXX am 3. April 2020 von Köln/Bonn nach Bristol und ZZZ  am 8. April 2020 von Bristol nach Köln/Bonn. Die Flüge wurden annulliert. Die Kläger machen einen Betrag von insgesamt 247,04 € geltend, welchen sie für die streitgegenständlichen Flüge an den Online-Reisevermittler „L.com“ gezahlt haben. Darauf hat die Beklagte einen Betrag von 169,44 € nebst Zinsen geleistet.

6

Im hiesigen Fall betragen die von dem Rückerstattungsanspruch erfassten Flugscheinkosten 247,04 €. Nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1a FluggastrechteVO schuldet das ausführende Luftfahrtunternehmen die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. Dies gilt grundsätzlich auch in Konstellationen wie der hiesigen, in welcher ein Dritter in der Funktion als Reisevermittler die zugrunde liegende Buchung für den Fluggast getätigt und eine Provision für seine Vermittlertätigkeit in Anspruch genommen hat. Insoweit schließt der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens ein - es sei denn, die Provision wurde vom Vermittler ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt (EuGH, Urteil vom 12.09.2018, C-601/17; BeckOK Fluggastrechte-VO/Degott, 21. Ed. 1.1.2022, Fluggastrechte-VO Art. 8 Rn. 4). Sind fakultative Zusatzleistungen mitgebucht worden – wie etwa für Sportgepäck, Sitzplatzreservierungen, Upgrades oder vorgebuchte Speisen an Bord – ist darauf abzustellen, ob die Zusatzleistungen konsekutiv mit dem Beförderungsvertrag verbunden sind; sind diese Leistungen abhängig von der tatsächlichen Beförderung und können sie bei einem Rücktritt nicht mehr in Anspruch genommen werden, so sind auch die Kosten dafür zu erstatten (Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung, Fluggastrechte-VO Art. 8 Rn. 16, beck-online).

7

Daran gemessen schuldete die Beklagte die Rückerstattung des gesamten von den Klägern geleisteten Betrag. Soweit sie hiergegen einwendet, die Klägerpartei habe lediglich einen Betrag von 169,44 € für die streitgegenständlichen Flüge gezahlt und darüber hinaus Aufpreise an den Drittanbieter geleistet, welcher ohne das Wissen der Beklagten eine Provision vereinnahmt habe, dringt sie mit diesem Einwand nicht durch. Zwar vermochte sie durch die Vorlage eines Auszugs aus ihrem Buchungssystem darzulegen, dass im Zusammenhang mit der Buchungsnummer 000 am 20.02.2022 eine Zahlung von 169,44 € an sie überwiesen wurde. Gleichwohl ist ihr am Maßstab der vorgenannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht gelungen, eine ohne ihr Wissen vereinbarte Provisionsgebühr darzulegen, welche nicht von dem Rückerstattungsanspruch der Kläger umfasst wäre.

8

In der vorliegenden Konstellation ist bereits der Anfall der Provision streitig; letztlich ist der Vortrag der Kläger dahingehend, dass der Ticketpreis keine Provision enthalte, seitens der Beklagten nicht erheblich bestritten worden. Ihr Bestreiten ist gemäß § 138 Abs. 2 ZPO als unwirksam anzusehen, so dass der Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Der Beweisgegner hat sich gemäß § 138 Abs. 2 ZPO über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Dabei genügt auf Seiten des Beweisgegners grundsätzlich zunächst einfaches Bestreiten –  der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich aber nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei. Je detaillierter der Vortrag der behauptenden darlegungsbelasteten Partei ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO (z.B. BGH, NJW 2018, 1089; BGH, NJW 2015, 468; BGH, NJW 2011, 1509; BeckOK ZPO/von Selle, ZPO § 138 Rn 18). Insoweit ist die Klägerseite ihrer aus dem Bestreiten der Beklagten resultierenden Substantiierungslast nachgekommen, indem sie neben der Buchungsbestätigung (Anlage K1) eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Positionen im Rahmen des Ticketpreises vorgelegt hat (Anlage K4). Dieser Rechnung ist zu entnehmen, dass neben „reinen“ Kosten für die Flugbuchung in Höhe von 178,00 € Kosten für Aufgabegepäck in Höhe von 57,04 € sowie Kosten für die Sitzplatzreservierung in Höhe von 12,00 € angefallen sind. Eine etwaige Vermittlungsgebühr ist auf der Rechnungsaufstellung dagegen nicht ausgewiesen. Die fakultativen Gepäck- und Reservierungskosten sind als Zusatzleistungen, die in konsekutivem Zusammenhang zu der gebuchten Flugbeförderung stehen, von der Rückerstattung erfasst.

9

Die Beklagte ist dem klägerischen Vortrag lediglich pauschal entgegengetreten, indem sie auf die in ihrem Systemauszug aufgeführte Zahlung für die streitgegenständliche Buchung abgestellt hat und daraus den Schluss zieht, bei dem darüber hinaus gehenden Betrag müsse es sich um eine Provisionsgebühr handeln. Ob mit der unter der Buchungsnummer erfolgten Leistung auch die gebuchten Zusatzleistungen abgegolten sind, wird daraus nicht ersichtlich. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte vertragliche Beziehung mit Vermittlern unterhält, hätte es ihr oblegen, dezidiert zu der vorgelegten Rechnung Stellung zu nehmen und sich mit den dort aufgelisteten Positionen auseinanderzusetzen.

10

II.

11

Auch die geltend gemachten Zinsen kann die Klägerseite als Verzugsschaden geltend machen, §§ 286 Abs. 2, 288 BGB. Die Beklagte befand sich ab dem 05.01.2021 in Verzug, da sie die in der Zahlungsaufforderung vom 28.12.2020 (Anlage K2) gesetzte Wochenfrist fruchtlos verstreichen ließ.

12

III.

13

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 91a, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Denn dies entspricht dem bisherigen Sach- und Streitstand unter Berücksichtigung billigen Ermessens. Die Beklagte wäre aller Voraussicht nach in dieser Höhe unterlegen gewesen. Sie befand sich auch in Verzug, so dass für die Annahme einer sofortigen Leistung im Sinne von § 93 ZPO kein Raum besteht.

14

IV.

15

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

16

Streitwert: 247,05 €

17

Rechtsbehelfsbelehrung:

18

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

19

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

20

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

21

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

22

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

23

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

24

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.