Antrag auf Urteilsergänzung (§321 ZPO) wegen Hilfsantrag als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Ergänzung des Endurteils vom 06.09.2024, damit über einen hilfsweise gestellten Antrag vom 13.07.2023 entschieden werde. Das Gericht wies den Ergänzungsantrag als unzulässig zurück, weil der Tenor das Streitkapitel bereits vollständig erfasst. §321 ZPO diene der Schließung von Entscheidungslücken, nicht der Korrektur fehlerhafter Urteile; maßgeblich sei der Tenor (ggf. nach §320 ZPO berichtigter Tatbestand).
Ausgang: Antrag auf Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO als unzulässig verworfen, da der Tenor den Hilfsantrag bereits erfasst
Abstrakte Rechtssätze
Die Ergänzung eines Urteils nach § 321 ZPO setzt voraus, dass eine Entscheidungslücke vorliegt; ist der Tenor umfassend, fehlt es an einer suchenden Lücke.
Ob ein Urteil lückenhaft ist, bemisst sich maßgeblich nach dem Tenor des Urteils; dabei ist der ggf. nach § 320 ZPO berichtigte Tatbestand zu berücksichtigen.
§ 321 ZPO dient der Ergänzung lückenhafter Urteile, nicht der Richtigstellung eines fehlerhaften oder inhaltlich unzutreffenden Urteils.
Das Fehlen spezifischer Darstellungen zu einem Antrag in den Entscheidungsgründen schließt nicht zwingend eine Lücke im Sinne des § 321 ZPO, wenn der Tenor den Antrag umfasst.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Ergänzung des Urteils vom 06.09.2024 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Das Gericht hat am 06.09.2024 ein Endurteil erlassen mit dem die auf Datenauskunft, Herausgabe der Datenkopien, sowie auf Zahlung eines angemessenen immateriellen Schadensersatzes gerichtete Klage insgesamt abgewiesen wurde.
Laut Schriftsatz der Klägerseite vom 13.07.2023 beantragte diese über die vorgenannten Anträge hinaus hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer bislang erteilten Datenauskunft an Eides statt zu versichern. Mit Beschluss vom 02.12.2024 berichtigte das Gericht den Tatbestand des Urteils auf Antrag der Klägerin dahingehend, dass der Hilfsantrag in die Anträge unter 4. mit aufzunehmen ist.
Die Klägerin beantragt mit Schriftsatz vom 13.09.2024,
das Urteil vom 06.09.2024 nach § 321 Abs. 1 ZPO dahingehend zu ergänzen, dass über den mit Schriftsatz der Klägerseite vom 13.07.2023 nach Ziffer 3.b) gestellten Hilfsantrag entschieden wird.
Die Beklagte beantragt,
den Antrag auf Urteilsergänzung abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Urteilsergänzung des Endurteils vom 06.09.2024 ist bereits unzulässig.
Es liegt kein lückenhaftes Urteil im Sinne des § 321 ZPO vor, da der Tenor des angegriffenen Urteils insgesamt auf Klageabweisung lautet. Davon ist auch der mit dem Tatbestandsberichtigungsbeschluss in das Urteil nachträglich aufgenommene Hilfsantrag der Klägerin vom 13.07.2023 umfasst. Damit ist im Endurteil vom 06.03.2024 im prozessualen Sinne auch über den Hilfsantrag entschieden worden. Unerheblich ist dabei, dass sich zu dem Hilfsantrag keinerlei Darstellungen in den Entscheidungsgründen des Urteils finden lassen.
§ 321 ZPO dient der Ergänzung eines lückenhaften Urteils, nicht hingegen der Richtigstellung eines falschen oder fehlerhaften Urteils. Ob ein versehentlich lückenhaftes Urteil vorliegt, welches die Urteilsergänzung eröffnet, bemisst sich alleine nach dem Tenor. Erfasst dieser – auch ohne dies rechtfertigende Entscheidungsgründe – den gesamten Streitstoff, fehlt es an einer Entscheidungslücke (Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 321 Rn. 2). Ob eine solche vorliegt, beurteilt sich aus einem Vergleich des Tenors und dem ggf. nach § 320 ZPO berichtigten Tatbestand. Bei voller Klageabweisung ist auch der Hilfsantrag abgewiesen, eine Entscheidungslücke liegt nicht vor (Zöller, a.a.O Rn.4).
Rechtsbehelfsbelehrung:
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