Flugannullierung wegen Covid-19: Ausgleichsanspruch trotz Sonderflugplan
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht Ausgleichszahlungen nach VO (EG) Nr. 261/2004 wegen der Annullierung eines Flugs Frankfurt–Bilbao. Die Beklagte berief sich auf Covid-19, einen Sonderflugplan sowie wirtschaftliche Unzumutbarkeit und Gesundheitsschutz der Crew als außergewöhnliche Umstände. Das Gericht gab der Klage statt, weil die Airline keinen außergewöhnlichen Umstand nach Art. 5 Abs. 3 VO substantiiert darlegte, zumal kein behördliches Verbot/Restriktion vorlag. Wirtschaftliche Gründe und pauschale Gesundheitsgefahren genügten nicht; zugesprochen wurden 2×250 € nebst Zinsen.
Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlung nach VO (EG) Nr. 261/2004 wegen Annullierung stattgegeben; Covid-19-Vortrag nicht ausreichend für Art. 5 Abs. 3 VO.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Flugannullierung und Information weniger als sieben Tage vor Abflug besteht ein Ausgleichsanspruch nach Art. 5, 7 VO (EG) Nr. 261/2004, wenn die angebotene Ersatzbeförderung das Endziel erst mit erheblicher Verspätung erreicht.
Die Ausnahme des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 ist als Ausnahme vom Grundsatz der Ausgleichspflicht eng auszulegen; das ausführende Luftfahrtunternehmen trägt die Darlegungs- und Beweislast für außergewöhnliche Umstände und zumutbare Maßnahmen.
Die pauschale Berufung auf die Covid-19-Pandemie genügt für Art. 5 Abs. 3 VO nicht, wenn weder ein behördliches Verbot noch eine konkrete Restriktion für den betroffenen Flug dargelegt wird und die Annullierung nachvollziehbar auch auf betriebswirtschaftlichen Erwägungen beruhen kann.
Betriebswirtschaftliche Gründe wie geringe Auslastung und die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Flugplans gehören zum normalen Betriebsrisiko eines Luftfahrtunternehmens und begründen regelmäßig keinen außergewöhnlichen Umstand.
Wird eine Annullierung mit Gesundheitsschutz der Crew begründet, bedarf es einer einzelfallbezogenen, konkreten Darlegung der tatsächlichen Umstände und Gründe, aus denen sich ergibt, dass gerade dieser Flug aus Schutzgründen nicht durchführbar war.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine Ausgleichszahlung wegen einer Flugannullierung aus abgetretenem Recht.
Herr D. N. und Herr G. T. buchten für den 09.03.2020 den von der Beklagten durchzuführenden Flug 111 von Frankfurt (am Main) nach Bilbao. Planmäßig sollte der Flug 111 am 09.03.2020 um 15:00 Uhr in Frankfurt (am Main) starten und um 17:05 Uhr in Bilbao landen. Der Flug 111 wurde annulliert. Über die Annullierung des Fluges wurden Herr D. N. und Herr G. T. weniger als sieben Tage vor Abflug informiert. Mit der angebotenen Ersatzbeförderung mit 111 erreichten sie ihr Ziel mit einer Verspätung von 5 Stunden und 55 Minuten.
Die Distanz zwischen Frankfurt (am Main) und Bilbao beträgt 1.152 km.
Herr D. N. und Herr G. T. traten ihre Ansprüche auf Leistung einer Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11.02.2004 (VO) an die Klägerin ab.
Mit Schreiben vom 07.04.2020 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 21.04.2020 zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs auf.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet – von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten -, sie habe den streitgegenständlichen Flug aufgrund der Covid-19-Pandemie annulliert, auch wenn dieser nicht von einem behördlichen Verbot oder einer Restriktion betroffen gewesen sei. Sie habe Anfang März 2020 einen Sonderflugplan entwickelt, der laufend angepasst worden sei. Durch den Sonderflugplan sei beabsichtigt gewesen, sowohl die Crews vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen als auch die wirtschaftliche Existenz der Beklagten zu sichern. Die Aufrechterhaltung des Flugplans sei unter wirtschaftlichen Aspekten nicht zumutbar gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 500,00 € aus Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii), 7 Abs. 1 S. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11.02.2004 (VO), § 398 BGB. Der von den Zedenten bei der Beklagten gebuchte Flug 111 am 09.03.2020 von Frankfurt (am Main) nach Bilbao wurde annulliert und die Zedenten wurden über die Annullierung von der Beklagten weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit informiert. Mit der angebotenen Ersatzbeförderung erreichten die Zedenten ihr Ziel mit einer Verspätung von 5 Stunden und 55 Minuten. Aufgrund der Entfernung zwischen Frankfurt (am Main) und Bilbao von weniger als 1.500 km ergibt sich nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. a) VO ein Anspruch der Zedenten in Höhe von jeweils 250,00 €, den diese an die Klägerin abgetreten haben.
Der Ausgleichsanspruch ist auch nicht nach Art 5 Abs. 3 VO ausgeschlossen. Nach Art 5 Abs. 3 VO ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen von dem Luftfahrtunternehmen ergriffen worden wären. Von der Beklagten ist hier jedoch - selbst wenn man ihren Vortrag als unstreitig unterstellt - nicht schlüssig dargelegt worden, dass die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges auf einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO beruht. Als außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO können Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (EuGH NJW 2018, 1592). Dies sind Ereignisse, die nicht zum Betrieb des Luftfahrtunternehmens gehören, sondern als – jedenfalls in der Regel von außen kommende – besondere Umstände dessen ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können (BGH NJW-RR 2018, 1448). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff ‚außergewöhnliche Umstände‘ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO angesichts des Ziels der Verordnung, das nach ihrem ersten Erwägungsgrund darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, und der Tatsache, dass ihr Art. 5 Abs. 3 VO eine Ausnahme von dem Grundsatz vorsieht, wonach Fluggäste im Fall der Annullierung oder großen Verspätung eines Fluges Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, eng auszulegen ist (EuGH NJW 2018, 1592).
Vorliegend genügt der Vortrag der Beklagten nicht zur Darlegung, dass die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht. Die Beklagte verweist insoweit pauschal darauf, dass die Annullierung aufgrund der Covid-19-Pandemie erfolgt sei, die dazu geführt habe, dass ein Sonderflugplan erstellt worden sei, um die Crews vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen sowie die wirtschaftliche Existenz der Beklagten zu sichern. Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Verordnung, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste herzustellen, ist dieser Vortrag nicht hinreichend, um das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands zu begründen. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Flug nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht von einem behördlichen Verbot oder einer Restriktion betroffen war. Wird aber ein Flug in eine von einer Warnung nicht erfassten Region annulliert, obliegt es einem Luftfahrtunternehmen substantiiert darzulegen, warum gleichwohl die Corona-Krise und nicht eine betriebswirtschaftliche Erwägung für die Annullierung verantwortlich sein soll (Daßbach/Bayrak, Corona-Krise und vertragliche Riskoverteilung, NJ 2020, 185). Dieses ist hier durch die Beklagte nicht hinreichend dargelegt worden. So verweist die Beklagte selbst auf wirtschaftliche Gründe für die Annullierung. Diese begründen aber keinen außergewöhnlichen Umstand, sondern sind vielmehr Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens. Eine geringe Auslastung eines Flugzeugs ist Teil des normalen Betriebsrisikos der Fluggesellschaft.
Soweit die Beklagte zudem vorträgt, dass der Flug zum Gesundheitsschutz der Crew annulliert worden sei, ist ihr Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Der pauschale Verweis auf gesundheitliche Gefahren für die Crew verbunden mit allgemeinen Ausführungen zu der Gefährlichkeit des Virus ist nicht ausreichend, um einen außergewöhnlichen Umstand zu begründen. Insoweit fehlt es an jeglichem konkreten Vortrag der Beklagten zu den Umständen des streitgegenständlichen Flug, insbesondere ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen gerade der streitgegenständliche Flug zum Gesundheitsschutz der Crew annulliert wurde, obwohl die Beklagte die Zedenten am selben Tag einige Stunden später mit einem anderen eigenen Flug ersatzbefördert hat, ohne dass eine Annullierung dieses Fluges zum Gesundheitsschutz der Crew erfolgte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten in Bezug genommenen Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission zu den EU-Verordnungen über Passagierrechte vor dem Hintergrund der sich entwickelnden Situation im Zusammenhang mit Covid-19 vom 18.03.2020. Zwar ist in den Leitlinien ausgeführt, dass eine Annullierung als auf außergewöhnlichen Umständen zurückgehend betrachtet werden sollte, wenn das Flugunternehmen nachweist, dass diese Entscheidung aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Crew erfolgte. Jedoch fehlt es im hiesigen Einzelfall an dem auch nach den Auslegungsleitlinien der Kommission erforderlichen Nachweis, dass die Entscheidung für die Annullierung aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Crew erfolgte, da die Beklagte keinerlei Ausführungen zu den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den konkreten Gründen und Erwägungen zu der Annullierung genau dieses Fluges macht. Es bedarf insoweit einer genauen Prüfung, ob die Airline den jeweiligen Transport tatsächlich aus Schutzgesichtspunkten zugunsten des Personals absagte und sich dies auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen lässt, da ansonsten bei einer äußerst umsichtigen und präventiven Vorgehensweise bereits jeder potentielle Flug „aus Gründen des Gesundheitsschutzes“ annulliert werden könnte, ohne dass es auf konkrete Anhaltspunkte ankäme (Schmid, COVID-19, 2. Auflage 2020, § 7 Reiserecht, Rn. 90). Dies bedeutete jedoch letztlich einen „Freibrief“, weil prinzipiell bei jeder Flugverbindung – auch unabhängig von der Corona-Krise – ein erhöhtes Gesundheitsrisiko durch internationale Flüge und Passagiere unterschiedlicher Herkunft bestehen kann (Schmid, COVID-19, 2. Auflage 2020, § 7 Reiserecht, Rn. 90).
Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. m. § 709 S. 2 ZPO.
Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.