Anordnung des vereinfachten schriftlichen Verfahrens nach §495a ZPO
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Köln ordnet an, den Rechtsstreit im vereinfachten schriftlichen Verfahren nach §495a ZPO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Es setzt der klagenden Partei Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme zu gegnerischem Vorbringen und warnt vor Versäumnisurteil nach §331 ZPO. Die Beklagte wird nach §139 ZPO aufgefordert, behauptete organisatorische Corona-Maßnahmen konkret und nachprüfbar darzulegen. Schriftsätze können innerhalb von vier Wochen eingereicht werden; anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben (§499 ZPO).
Ausgang: Anordnung der Entscheidung im vereinfachten schriftlichen Verfahren nach §495a ZPO; Antrag auf Entscheidung ohne mündliche Verhandlung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach §495a ZPO kann vom Gericht stattgegeben werden; die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung schriftlich ergehen.
Das Gericht kann Parteien Fristen zur schriftlichen Stellungnahme setzen; unterbleibt die fristgemäße Erwiderung droht ein Versäumnisurteil nach §331 ZPO.
Entscheidungen, insbesondere Endurteile, gegen die kein Rechtsmittel möglich ist (§511 Abs.2 Nr.1 ZPO), können nach Ablauf gesetzter Fristen im vereinfachten Verfahren von Amts wegen ohne Verkündungstermin ergehen.
Eine Partei ist nicht verpflichtet, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (§499 Abs.1 ZPO).
Nach §139 ZPO ist eine Partei auf unzureichende Substantiation hinzuweisen; behauptete organisatorische Maßnahmen sind konkret und ggf. beweisbar darzulegen, damit sie überprüfbar sind.
Tenor
In dem Rechtsstreit H. GmbH gegen S. N. AG
soll gemäß § 495 a ZPO im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung schriftlich entschieden werden.
Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden (§ 495a S. 2 ZPO).
Rubrum
1.
Die klagende Partei erhält eine Frist, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu dem Vorbringen der Gegenseite Stellung zu nehmen.
Unterbleibt innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme, behält sich das Gericht vor, entsprechend § 331 ZPO ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren zu erlassen.
2.
Eine Entscheidung, insbesondere auch ein Endurteil, gegen das ein Rechtsmittel von Gesetzes wegen nicht möglich ist, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, ergeht nach Ablauf gesetzter und gegebenenfalls noch zu setzender Fristen im vereinfachten Verfahren von Amts wegen ohne Bestimmung eines Verkündungstermins.
3.
Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin ist nicht vorgeschrieben, § 499 Abs. 1 ZPO.
4.
Das Gericht weist die Beklagte gemäß § 139 ZPO auf Folgendes hin:
Zugleich wird darauf hingewiesen, dass der bisherige Vortrag nicht ausreichend substanziiert ist. Sofern sich die Beklagte auf eine organisatorische Maßnahme aufgrund der Corona-Pandemie beruft, muss sie den Entscheidungsprozess betreffend diesen konkreten Flug nachvollziehbar und ggf. beweisbar darlegen. Andernfalls wäre diese Behauptung in jeden Verfahren für jeden Flug möglich und nicht überprüfbar.
5.
Schriftsätze können innerhalb von vier Wochen ab Zustellung eingereicht werden.
Nur Schriftsätze, die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangen sind, werden bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt.
Nach Ablauf der vorerwähnten Frist(en) könnte eine Entscheidung des Gerichts ergehen, auch ein Endurteil, gegen das ein Rechtsmittel nicht statthaft ist.
Köln, 11.06.2021