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Amtsgericht Köln·149 C 92/22·30.05.2023

DSGVO-Auskunft zu Bonitäts-Scoring: Keine Offenlegung von Score-Logik als Geschäftsgeheimnis

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von einer Auskunftei weitergehende Auskünfte zu Schwankungen und grafischen Darstellungen seines Basisscores sowie hilfsweise eine Berichtigung. Das AG Köln wies die Klage ab: Art. 22 DSGVO sei mangels erheblicher Beeinträchtigung nicht einschlägig; zudem seien die begehrten Detailangaben zur Berechnungsmethode als Geschäftsgeheimnis geschützt. Im Übrigen sei ein etwaiger Auskunftsanspruch durch mehrfach erteilte, vollständige Datenauskünfte (§ 362 BGB) erfüllt. Eine Aussetzung wegen des EuGH-Verfahrens C-634/21 lehnte das Gericht ermessensfehlerfrei ab.

Ausgang: Klage auf weitergehende DSGVO-Auskunft und (bedingte) Berichtigung von Scorewerten vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO setzt für „aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik“ jedenfalls nicht die Offenlegung der konkreten Score-Berechnungsmethode voraus, soweit diese Geschäftsgeheimnisse berührt.

2

Art. 22 Abs. 1 DSGVO ist nicht anwendbar, wenn weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die Erstellung eines Scorewerts gegenüber der betroffenen Person rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

3

Hat der Verantwortliche der betroffenen Person bereits vollständig die zur Scoreberechnung verwendeten personenbezogenen Daten sowie erläuternde Informationen zum Scoring mitgeteilt, ist ein weitergehender Auskunftsanspruch insoweit durch Erfüllung (§ 362 BGB) erloschen.

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Auskunftsbegehren, die der Sache nach eine Aufschlüsselung von Scoreänderungen nach konkreten Einflussfaktoren und Vergleichskriterien verlangen, können unzulässig in geschützte Geschäftsgeheimnisse (z.B. Gewichtungen, Vergleichsgruppen) eingreifen und sind dann nicht geschuldet (Art. 15 Abs. 4 DSGVO).

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Über einen unter eine Bedingung gestellten Berichtigungsantrag (Art. 16 DSGVO) ist nicht zu entscheiden, wenn die Bedingung nicht eintritt.

Relevante Normen
§ Art. 15 Abs. 1 lit. h) DS-GVO§ 362 BGB§ Art. 15 Abs. 3 DS-GVO§ Art. 22 Abs. 1 DS-GVO§ Art. 22 Abs. 4 DS-GVO§ Art. 22 DS-GVO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Der Kläger macht Auskunfts- bzw. Berichtigungs-Ansprüche hinsichtlich bei der Beklagten gespeicherter Daten geltend.

3

Die Beklagte ist eine Gemeinschaftseinrichtung … (Textpassage wurde entfernt). Sie betreibt eine Datenbank mit Informationen, … (Textpassage wurde entfernt). Ihre Vertragspartner übermitteln ihr für die Datenbank … (Textpassage wurde entfernt). Die Beklagte speichert diese Informationen (Textpassage wurde entfernt). Die Auskünfte der Beklagten (Textpassage wurde entfernt). Darüber hinaus verarbeitet sie die ihr vorliegenden Daten (Textpassage wurde entfernt). Die Bewertung ist auch unter der Bezeichnung „Scoring“ bekannt. Die tatsächlichen Grundlagen und die rechnerischen Methoden, die der Bildung der Scorewerte einer bestimmten Person zugrunde liegen, hält die Beklagte geheim.

4

Die Beklagte unterhält und betreibt unter der Adresse J.-straße N01, 00000 G. eine Geschäftsstelle und ein Kundencenter, in welchem jegliche Anträge auf Entfernung und Berichtigung von Daten entgegengenommen und zentral bearbeitet werden. Vorgerichtlich prüfte die Beklagte und entschied eigenständig über den streitgegenständlichen Anspruch auf Entfernung der Daten des Klägers durch ihr G. ServiceCenter.

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Vorgerichtlich kam es zu umfangreicher Korrespondenz zwischen den Parteien. In diesem Rahmen erteilte die Beklagte dem Kläger am 06.07.2021, am 22.08.2021, am 30.09.2021, am 12.12.2021 und am 11.02.2022 sog. Datenauskünfte. Die ersten drei dieser Auskünfte hat die Beklagte beispielhaft zur Akte gereicht. Die Datenauskünfte enthielten alle Daten über den Kläger, die von der Beklagten zur Berechnung von Scorewerten verwendet wurden. Alle erteilen Auskünfte waren vollständig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen B 1 bis B 3 (Bl. 61 – 82 d.A.) Bezug genommen.

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Die Datenabfrage des Klägers vom 01.09.2021 ergab für den 02.07.2021 einen Basisscore von 97,38 Prozent. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 (Bl. 12 – 18 d.A.), hierbei auch auf die grafische Darstellung (Bl. 15 d.A.) Bezug genommen. Die Datenabfrage des Klägers vom 10.09.2021 ergab für den 02.07.2021 einen Basisscore von ebenfalls 97,38 Prozent, wobei die graphische Darstellung von der vorgenannten Darstellung abwich und der Markierungs-Pfeil nicht mehr im gelblichen, sondern im grauen Bereich verortet war. Der gelbliche Bereich wird mit „Geringes Risiko“, der grau Bereich mit „Hohes Risiko“ bezeichnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 (Bl. 26 – 33 d.A.), hierbei auch auf die grafische Darstellung (Bl. 30 d.A.) Bezug genommen. Die Datenabfrage des Klägers vom 04.10.2021 ergab für den 30.09.2021 einen Basisscore von 92,29 Prozent, wobei der Markierungs-Pfeil wieder im gelblichen Bereich verortet war. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 (Bl. 19 – 25 d.A.), hierbei auch auf die grafische Darstellung (Bl. 22 d.A.) Bezug genommen.

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Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers wandte sich vorgerichtlich mit Schreiben vom 11.01.2022 unter Fristsetzung zum 27.01.2022 an die Beklagte. Diese antwortete mit Schreiben vom 18.01.2022. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 4 und K 5 (Bl. 34 – 37 d.A.) Bezug genommen. Die Klage wurde der Beklagten am 16.03.2022 zugestellt.

8

Der Kläger behauptet, er sei Geschäftsführer und Hauptgesellschafter einer Reihe von Unternehmensbeteiligungen.

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Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

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1.       Auskunft über die tatsächlichen Ereignisse zu erteilen, welche den Schwankungen im Basisscore des Beklagten zwischen den Abfragen vom 2.7.2021 mit einem Scorewert von 97,37 % und der Abfrage vom 30.9.2021 mit einem Basissore von 92,29 % und 10.9.20221 zugrunde lagen sowie Auskunft zu erteilen, welche Vergleichskriterien zur Berechnung herangezogen wurden;

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2.       Auskunft zu erteilen über die Bezifferung des Scorewert und die zugrunde liegenden Tatsachen der wechselhaften Darstellungen in der Grafik zur tagesaktuellen Einschätzung in den Abfragen vom 30.9.2021 und 4.10.2021 sowie Auskunft zu erteilen, welche Vergleichskriterien zur Berechnung herangezogen wurden;

12

3.       Auskunft zu erteilen, inwieweit bei der Berechnung der genannten Scorewerte des Klägers, Kriterien angelegt werden, die bei einer von der Beklagten zu benennenden Vergleichsgruppe zu einem erhöhten Kreditausfallrisiko führen;

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4.       für den Fall, dass sich aus den in den Anträgen zu 1) bis 3) begehrten Auskünfte ergibt, dass diese auf die Berechnung des Scores des Klägers ohne Relevanz sind, die Beklagte zu verurteilen, den Basisscore dergestalt zu berichtigen, dass dieser mindestens den Stand vom 2.7.2021 von 97,37 % wiedergibt;

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5.       soweit die Bewertungen der Basisscorewerte zugleich mit einer Änderungen der Branchensocres einhergehen, diese dem Antrag zu 4) entsprechend zu berichtigen;

15

6.       die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 220,27 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu erstatten.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, die Klage befasse sich ausschließlich mit Scorewerten, die von ihr – der Beklagten – nicht an ihre Vertragspartner beauskunftet worden seien. Vorgetragen worden seien nur Scorewerte, die von ihr zu Zwecken der Veranschaulichung für den Kläger berechnet worden seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu.

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1. Der mit dem Antrag zu 1 geltend gemachte Anspruch besteht nicht. Dem Kläger steht der Anspruch insbesondere nicht auf Basis der einzig ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nämlich Art. 15 Abs. 1 lit. h) der Datenschutz-Grundverordnung (i.F.: DS-GVO), zu. Denn zum einen ist Art. 22 DS-GVO schon nicht einschlägig. Zum anderen sind diejenigen Auskünfte, die der Kläger über die bereits von der Beklagten erteilten Auskünfte hinaus begehrt, als Geschäftsgeheimnis geschützt. Im Übrigen hat die Beklagte den streitgegenständlichen Anspruch gemäß § 362 BGB erfüllt.

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a) Gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. h) DS-GVO hat die betroffene Person ein Recht auf Auskunft über sie betreffende personenbezogene verarbeitete Daten sowie auf Informationen über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffenen Person. Gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO stellt der Verantwortliche die personenbezogenen Daten als Kopie oder in einem elektronischen Format zur Verfügung. Nach Absatz 4 darf das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Gemäß Art. 22 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 28.01.2014 – VI ZR 156/13 – NJW 2014, 1235) ist die sogenannte Score-Formel, also die abstrakte Methode der Scorewertberechnung, dem durch eine Bonitätsauskunft der X. Betroffenen nicht mitzuteilen. Zu den als Geschäftsgeheimnis geschützten Inhalten der Scoreformel zählen die im ersten Schritt in die Scoreformel eingeflossenen allgemeinen Rechengrößen, wie etwa die herangezogenen statistischen Werte, die Gewichtung einzelner Berechnungselemente bei der Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts und die Bildung etwaiger Vergleichsgruppen als Grundlage der Scorekarten.

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b) Hieran gemessen besteht ein Auskunftsanspruch über die bereits erteilten Auskünfte hinaus nicht.

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aa) Vorauszuschicken ist, dass das Gericht den Antrag dahingehend auslegt, dass nicht der Basisscore „des Beklagten“, sondern derjenige des Klägers gemeint ist. Denn abgesehen davon, dass es keinen Beklagten, sondern lediglich eine Beklagte gibt, ergibt der Antrag insbesondere vor dem Hintergrund der Klagebegründung nur bei einer solchen Auslegung Sinn und ist auch erkennbar so gemeint. Ferner wird der Antrag unter Zugrundelegung der Klagebegründung dahingehend ausgelegt, dass die Schwankungen des Basisscores zwischen dem 02.07.2021 und dem 30.09.2021 gemeint sind.

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bb) Art. 22 DS-GVO ist bereits nicht einschlägig. Denn selbst wenn man annähme, die streitgegenständliche Tätigkeit der Beklagten, nämlich die Erstellung des Basisscores, stelle eine ausschließlich auf einer automatisieren Verarbeitung beruhende Entscheidung dar, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern die Erstellung des Basisscores gegenüber dem Kläger rechtliche Wirkung entfaltet oder ihn in anderer Weise erheblich beeinträchtigt. Dieser trägt lediglich – bestritten – vor, er sei Geschäftsführer und Hauptgesellschafter einer Reihe von Unternehmensbeteiligungen. Ferner teilt er mit, es dürfe nachvollziehbar sein, dass er insgesamt auf eine durchgehend homogene und widerspruchsfreie Bewertung auch im Hinblick auf seine persönliche Bonität angewiesen sei, da Kreditentscheidungen für Unternehmen regelmäßig nicht allein auf einer Bonitätseinschätzung zu diesen selbst beruhen würden, sondern regelmäßig auch solche der wirtschaftlich handelnden Personen, wie Geschäftsführer und Anteilseigner, umfassen würden. Den Vortrag der Beklagten, die Klage befasse sich ausschließlich mit Scorewerten, die von ihr nicht an ihre Vertragspartner beauskunftet worden seien, vielmehr seien nur Scorewerte vorgetragen, die von ihr zu Zwecken der Veranschaulichung für den Kläger berechnet worden seien, hat der Kläger lediglich mit Nichtwissen bestritten, und darüber hinaus mitgeteilt, die Beklagte wisse gar nicht, in welcher Weise er die Werte gebrauche. Inwiefern die Werte für den Kläger konkret relevant sind, hat er aber gerade nicht vorgetragen. Vielmehr hat er lediglich in allgemeiner Form erläutert, bei Kreditentscheidungen für Unternehmen würden auch die Bonitätseinschätzungen zu Privatpersonen wie ihm eine Rolle spielen. Einen konkreten Bezug seines Basisscores zu Kreditentscheidungen, ob in Form von Kreditablehnungen oder in Form einer ihm beabsichtigten Vorlage seines persönlichen Basisscores vor einer konkreten Kreditentscheidung, trägt er aber gerade nicht vor.

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cc) Selbst wenn Art. 22 DS-GVO aber einschlägig wäre, wäre der Anspruch bereits gemäß § 362 BGB erfüllt. Denn die unstreitig von der Beklagten erteilten Auskünfte stellen aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik dar. Der Betroffene soll durch die Auskunft über die „involvierte Logik“ in die Lage versetzt werden, aufgrund welcher Parameter der Verantwortliche eine bestimmte Entscheidung trifft oder getroffen hat (BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 43. Edition, Stand: 01.02.2023, Art. 15 DS-GVO Rn. 78.3). Die Datenauskünfte enthielten unstreitig alle Daten über den Kläger, die von der Beklagten zur Berechnung von Scorewerten verwendet wurden, und waren vollständig. Sie enthalten eine datierte Auflistung von Anfragen und Mitteilungen. Weiter enthalten sie eine Auflistung der „in den letzten 12 Monaten übermittelten Wahrscheinlichkeitswerte“, wobei jeweils das Datum, der Adressat, der Scorewert, die Erfüllungswahrscheinlichkeit, das Risiko in verschiedenen Datenarten sowie die „Bedeutung insgesamt“ dargestellt werden. Ferner wird in einer „X-Information“, insbesondere unter Ziffer 4, ausführlich erläutert, wie die Beklagte vorgeht und wie insbesondere die Scoring-Werte zustande kommen.

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dd) Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht, da sie als Geschäftsgeheimnis der Beklagten geschützt sind.

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Vorauszuschicken ist, dass die vorstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Umfang der geschützten Geschäftsgeheimnisse nach hiesiger Auffassung weiterhin Anwendung findet. Zum einen ergibt sich bereits aus Art. 15 Abs. 4 DS-GVO, wonach die betroffenen Grundrechts-Positionen gegeneinander abzuwägen sind, dass auch das Interesse der Beklagten am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse zu berücksichtigen ist. Zum anderen argumentierte der Bundesgerichtshofs seinerzeit ausdrücklich (a.a.O., Rn. 34) in Kenntnis von Art. 12 lit a) dritter Spiegelstrich, Art. 15 Abs. 1 RL 95/46/EG, deren Inhalt den Regelungen der DS-GVO annähernd gleichkommt.

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Entgegen der Auffassung der Klägerseite tangieren ihre Anträge den Bereich der geschützten Geschäftsgeheimnisse der Beklagten. Zwar trifft es zu, dass die Klägerseite nicht ausdrücklich beantragt, die Beklagte zur Offenlegung ihrer Scoreformel zu verurteilen. Gleichwohl laufen ihre Anträge faktisch genau hierauf hinaus. Denn sie beantragt Auskunft über die tatsächlichen Ereignisse, die den Schwankungen im Basisscore des Klägers zwischen dem 02.07.2021 und dem 30.09.2021 zugrunde lagen, sowie Auskunft darüber, welche Vergleichskriterien zur Berechnung herangezogen wurden. Diese Frage kann ersichtlich nicht sinnvoll beantwortet werden, ohne die Methode der Score-Berechnung zu erläutern. Denn die Auskunft soll dahingehend erteilt werden, wodurch der ursprünglich bei 97,37 % liegende Score knapp drei Monate später auf den Stand von „lediglich“ 92,29 % abgesunken ist. Insofern wäre im Einzelnen anzugeben, durch welche konkreten Ereignisse der Score um wieviele Prozentpunkte in welche Richtung gesunken oder gestiegen ist. Ohne die Offenlegung von herangezogenen Rechengrößen, wie bspw. die Gewichtung einzelner Berechnungselemente oder konkrete Vergleichsgruppen, ist die Erteilung der begehrten Auskunft erkennbar nicht möglich. Zu einer solchen Offenlegung ist die Beklagte jedoch, wie unter a) dargestellt, nicht verpflichtet.

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2. Der mit dem Antrag zu 2 geltend gemachte Anspruch besteht ebenfalls nicht.

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a) Vorauszuschicken ist, dass der Antrag unter Zugrundelegung der Klagebegründung dahingehend ausgelegt wird, als dass es um die wechselhaften Darstellungen in den Grafiken aus den Abfragen vom 10.09.2021 für den 02.07.2021 einerseits und vom 04.10.2021 für den 30.09.2021 andererseits geht.

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b) Der Anspruch scheitert jedoch aus denselben Gründen wie der Antrag zu 1). Soweit Auskunft über „die Bezifferung des Scorewert“ beantragt wird, geht der Antrag wie der Antrag zu 1) faktisch dahin, die Beklagte zu verpflichten, die konkrete Berechnungsmethode offenzulegen. Soweit Auskunft über die Tatsachen, die den wechselhaften grafischen Darstellungen zugrunde liegen, sowie über die zur Berechnung herangezogenen Vergleichskriterien beantragt wird, ist auch dies ersichtlich ohne die Offenlegung der unter 1.) dargestellten Geschäftsgeheimnisse der Beklagte nicht möglich.

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3. Aus denselben Gründen besteht der mit dem Antrag zu 3 geltend gemachte Anspruch nicht. Dass die Beklagte keine Auskunft über etwaige Vergleichsgruppen geben muss, ergibt sich aus dem dritten Leitsatz der genannten Leit-Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

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4. Über den Antrag zu 4, hinsichtlich dessen Art. 16 DS-GVO als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, war nicht zu entscheiden, da die entsprechende Bedingung nicht eingetreten ist. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Formulierung des Antrags entgegen dem Verständnis der Klägerseite dahin zu gehen scheint, der Beklagten die Ausweisung eines Mindest-Basisscores für den Kläger von 97,37 Prozent aufzugeben. Denn nach der Antrags-Formulierung soll der Basisscore des Klägers mindestens den Stand vom 02.07.2021 von 97,37 Prozent, nicht aber für den 02.07.2021 den Stand von 97,37 Prozent (Hervorhebungen jeweils durch das Gericht) ausweisen.

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5. Über den Antrag zu 5, hinsichtlich dessen ebenfalls Art. 16 DS-GVO als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, war nicht zu entscheiden, da die gestellte Bedingung nicht eingetreten ist. Denn ob die Bewertungen der Basisscorewerte zugleich mit Änderungen der Branchenscores einhergehen, ist nach dem Vorstehenden unbekannt.

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6. Der Antrag zu 6 teilt das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.

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7. Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO mit Blick auf die Rechtssache C-634/21 vor dem Europäischen Gerichtshof war nicht angezeigt. Die Entscheidung über eine Aussetzung steht im Ermessen des Gerichts, wobei insbesondere die zu erzielende Prozessförderung zu berücksichtigen ist (Zöller/Greger, 34. Aufl. 2022, § 148 ZPO Rn. 7 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist das Gericht in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens zu dem Ergebnis gekommen, dass die etwaigen Vorteile einer Aussetzung für den hiesigen Rechtsstreits die hiermit sicher einhergehenden Nachteile, insbesondere die Verzögerung des Rechtsstreits, nicht überwiegen. Zwar wird mit der ersten Vorlagefrage des Verwaltungsgerichts Wiesbaden im Kern die Frage gestellt, ob die Tätigkeit der Beklagten unter Art. 22 DS-GVO fällt. Allerdings geht es in den Vorlagefragen nicht um die Frage, wie weit ein etwaiger Auskunftsanspruch der Beklagten reicht. Insofern stellen sich die Ausführungen des Generalanwalts unter Rz. 53 – 58 seiner Schlussanträge sinngemäß als „obiter dictum“ dar. Der Umfang eines etwaigen Auskunftsanspruchs stellt aber für den hiesigen Rechtsstreit eine maßgebliche Frage dar. Dass der Europäische Gerichtshof sich in seiner Entscheidung auch zum Umfang eines solchen Auskunftsanspruchs äußern wird, ist angesichts der Vorlagefragen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Insofern würde eine Aussetzung, welche zwingend eine mindestens mehrmonatige Verzögerung des hiesigen Rechtsstreits zur Folge hätte, lediglich mit der vagen Aussicht auf ein obiter dictum des Europäischen Gerichtshofs erfolgen.

39

8. Der Schriftsatz der Beklagtenseite vom 03.05.2023 enthielt keinen neuen tatsächlichen, bei der Entscheidung berücksichtigten Vortrag.

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II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41

Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

42

Rechtsbehelfsbelehrung:

43

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

48

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

49

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

50

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

51

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.