Parkverstoß: Unbegründetheit von Anwaltskosten wegen fehlender Erforderlichkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte abgetretene vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wegen Parkverstößen auf einem Privatstellplatz. Das AG Köln hielt die Klage für unbegründet, weil die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Einzelfall nicht erforderlich gewesen sei. Entscheidend war, dass der Zedent bereits frühere, gleichartige Fälle ohne anwaltliche Spezialkenntnisse durchgeführt hatte. Die weiteren Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage auf Kostenerstattung wegen nicht erforderlicher Anwaltsbeauftragung als unbegründet abgewiesen; Versäumnisurteil aufrechterhalten
Abstrakte Rechtssätze
Die Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts bei Parkverstößen ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen; ist die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs ohne besondere Rechtskenntnis möglich, besteht kein Erstattungsanspruch für Anwaltskosten.
Wenn der Anspruchsinhaber bereits in gleichartigen Fällen selbst oder ohne anwaltliche Spezialkenntnisse agiert hat, kann dies die weitere Beauftragung eines Rechtsanwalts entbehrlich machen.
Die bloße teilweise Behinderung des Stellplatzes (z. B. halb auf dem Platz) begründet nicht ohne Weiteres einen qualitativen Unterschied, der anwaltliche Tätigkeit erforderlich macht.
Ein Kostenerstattungsanspruch aus abgetretenem Recht scheitert, wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts objektiv nicht erforderlich war und dem Zedenten die einfache Vorgehensweise erkennbar war.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 6 S 75/23 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Zur Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts beim Parkverstoß
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 06.07.2022 wird aufrechterhalten.
Dem Kläger werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Parkverstößen.
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht einen Kostenerstattungsanspruch von Rechtsanwaltskosten von Herrn W. M., E.-straße B., XXXXX Y (i.F.: der Zedent), in Höhe von 220,27 EUR geltend. Streitgegenständlich ist der Stellplatz 83 in der Tiefgarage des Grundstücks E.-straßeK., XXXXX Y sowie Geschehnisse zwischen dem 27.05. und dem 08.06.2021. Die Beklagte hatte keine Erlaubnis des Zedenten, ihr Fahrzeug dort abzustellen. Der Parkplatz ist als Privatparkplatz gekennzeichnet.
Mit Schreiben vom 12.08.2021 machte der jetzige Kläger, der auf der Website „I.“ damit wirbt, schnell und effektiv gegen Falschparker vorzugehen und ein Online-Abmahnformular zur Verfügung stellt, einen Unterlassungsanspruch des Zedenten gegen die Beklagte geltend. Hierbei wurden auch die nunmehr streitgegenständlichen Rechtsanwaltskosten, berechnet aus einem Gegenstandswert von 1.500,00 EUR, geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlage K 3 (Bl. 19 – 23 d.A.) Bezug genommen.
Unter dem 20.08.2021 gab die Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlage K 4 (Bl. 24 d.A.) Bezug genommen. Rechtsverfolgungskosten zahlte sie nicht.
Am 30.12.2021 bzw. 04.01.2022 trat der Zedent den Kostenerstattungsanspruch in Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 220,27 EUR an den Kläger ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlage K 1 (Bl. 17 d.A.) Bezug genommen.
Bereits vor den streitgegenständlichen Geschehnissen hatte der Zedent ein weiteres Verfahren dieser Art durchgeführt, wobei in jenem Verfahren das entsprechende Fahrzeug vollständig und nicht nur zur Hälfte auf dem Stellplatz des Zedenten abgestellt war.
Die Klage wurde der Beklagten spätestens am 12.04.2022 zugestellt.
Der Kläger behauptet, bei dem streitgegenständlichen Parkplatz handele es sich um den Privatparkplatz des Zedenten. Weiter behauptet er, das Fahrzeug der Beklagten sei sowohl am 27.05.2021 um 13:17 Uhr als auch am 07.06.2021 um 18:06 Uhr als auch am 08.06.2021 um 18:26 Uhr auf dem Parkplatz des Zedenten abgestellt gewesen. Er ist der Ansicht, der Zedent habe sich eines Rechtsanwalts bedienen dürfen.
Mit Versäumnisurteil vom 06.07.2022, dem Kläger am 11.07.2022 zugestellt, hat das Amtsgericht Köln (Az. 149 C 134/22) die Klage abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 11.07.2022, bei Gericht am selben Tage und bei der hiesigen Abteilung am 12.07.2022 eingegangen, hat der Kläger Einspruch gegen das vorgenannte Versäumnisurteil eingelegt.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil vom 06.07.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 220,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 06.07.2022 aufrechtzuerhalten.
Sie ist der Ansicht, die angesetzten Gebühren seien jedenfalls zu hoch angesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 06.07.2022 ist gemäß § 342 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.
II. 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu, da dessen Beauftragung durch den Zedenten im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen ist.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts beim Parkverstoß dann nicht erforderlich, wenn der Betroffene anlässlich früherer Parkverstöße Dritte bereits anwaltlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hat und deshalb die (richtige) Vorgehensweise bei der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs kennt (BGH, Urt. v. 21.09.2012 – V ZR 230/11 – NJW 2012, 3781).
b) Gemessen an diesen Maßstäben war die Einschaltung des Klägers durch den Zedenten im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Denn unstreitig hatte der Zedent bereits vor den streitgegenständlichen Geschehnissen ein weiteres Verfahren dieser Art durchgeführt. Insofern war ihm die Vorgehensweise, im Falle eines Parkverstoßes den „Falschparker“ strafbewehrt zur Unterlassung aufzufordern, bestens bekannt. Insbesondere handelt es sich im vorliegenden Einzelfall nicht um ein Vorgehen, das besondere rechtliche Expertise erfordert. Vielmehr hätte der Zedent im Wesentlichen lediglich eine Halteranfrage stellen sowie Namen, Anschrift und Verstoß-Zeitpunkte austauschen müssen. Besondere Unterschiede zwischen den beiden Verfahren sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Abgesehen davon, dass es sich offenbar um denselben Stellplatz gehandelt hat, stellt der Umstand, dass das betreffende Fahrzeug seinerzeit vollständig und im hiesigen Fall lediglich zur Hälfte auf dem streitgegenständlichen Parkplatz abgestellt war, keinen wesentlichen qualitativen Unterschied dar. Denn auch ohne vertiefte Rechtkenntnisse bzw. anwaltliche Unterstützung konnte der Zedent erkennen, dass auch dann ein Parkverstoß vorliegt, wenn – wie die Lichtbilder in den Anlagen K 2 und K 6 zeigen – der eigene Stellplatz zwar nicht vollständig beparkt ist, auf ihm jedoch allenfalls noch ein Kleinkraftrad Platz fände. Weitere Unterschiede sind trotz des erfolgten Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2023 – wobei auf dem Sitzungsprotokoll versehentlich ein falsches Datum, nämlich der 29.06.2022, angegeben ist – nicht vorgetragen worden. Insofern hat der Zedent, wenn er sich zum Zwecke von Abmahnungen bei Parkplatzverstößen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts entschließt, dessen Kosten selbst zu tragen.
Aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung nicht ausdrücklich entschieden hat, dass bereits ein einziges vorangegangenes Vorkommnis zur Folge hat, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht mehr erforderlich ist, folgt nichts Anderes. Denn abgesehen davon, dass die offene Formulierung in der Entscheidung („bereits…aufgefordert hat“) bereits zeigt, dass ein einziges vorheriges Vorkommnis jedenfalls ausreichen kann, stellt der Bundesgerichtshof in Abschnitt III. ausdrücklich auf die Umstände des Einzelfalls ab. Anders als offenbar in der seinerzeit aufgehobenen Berufungsentscheidung ist im vorliegenden Fall eine Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalls gerade erfolgt und auf dieser Basis die Erforderlichkeit verneint worden. Soweit die Klägerseite in der Replik auf Instanz-Rechtsprechung zum Urheber- bzw. Wettbewerbsrecht verweist, führt dies nicht weiter, da schon nicht vorgebracht wird, dass in den in Bezug genommenen Verfahren ein im gleichen Maße simples Vorgehen wie im vorliegenden Fall streitgegenständlich gewesen ist.
2. Der Zinsanspruch teilt das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV. Die Berufung wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage der Erforderlichkeit der – auch wiederholten – Beauftragung eines Rechtsanwalts bei Parkverstößen zugelassen. Aus der Durchsicht der vom Kläger in der Replik vom 15.06.2022 angeführten Rechtsprechung am Amtsgericht Köln ergibt sich, dass zum Teil – allerdings vielfach in Säumnis-Situationen, mithin ohne Thematisierung von vorherigen Unterlassungs-Aufforderungen – Ansprüche zugesprochen werden, allerdings mitunter auch – unter Verweis auf AG Siegburg, Urt. v. 11.12.2019 – 103 C 85/19 – juris, Rn. 14 – pauschal verneint werden.
Der Streitwert wird auf 220,27 EUR festgesetzt.