Anerkenntnisurteil: Zahlung und Verzugsschaden wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhielt ein Anerkenntnisurteil über 110,00 € sowie 70,20 € als Verzugsschaden für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zzgl. Verzugszinsen seit 30.11.2016. Das Gericht verurteilte den Beklagten zudem zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits und erklärte das Urteil zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Grundlage sind Anspruch auf Zahlung und Ersatz bei Verzug.
Ausgang: Klage des Klägers auf Zahlung und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten mit Verzugszinsen wurde vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Befindet sich der Schuldner in Verzug, kann der Gläubiger neben dem Anspruch auf Hauptforderung auch Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens verlangen, hierzu gehören erforderliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Verzugszinsen sind nach gesetzlichen Vorgaben zu berechnen und können ab dem auf den Verzug eintretenden Zeitpunkt bis zur Zahlung verlangt werden (zinsbelastete Nachforderung).
Die Kosten des Rechtsstreits trägt grundsätzlich die unterliegende Partei; das Gericht kann die Entscheidung über die Kosten dem Unterlegenen auferlegen.
Gerichte können ein Urteil vorläufig vollstreckbar erklären, sodass der Gläubiger trotz laufender Rechtsbehelfe Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen kann.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 110,00 € zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 70,20 € als Verzugsschaden für die entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.