Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils wegen Schadens am Mietwagen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ersatz für Beschädigungen an einem Mietwagen und beantragt die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils. Streitpunkt sind die Haftung des Mieters und die Wirksamkeit einer AVB‑Polizeiklausel, die bei unterlassener Unfallmeldung zur Entfall der Haftungsfreistellung führt. Das Gericht hält das Versäumnisurteil aufrecht und spricht Schadensersatz, Anwaltskosten und Zinsen zu.
Ausgang: Antrag der Klägerin auf Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils stattgegeben; Einspruch des Beklagten in der Sache zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem Mietvertrag über ein Fahrzeug entsteht ein Schuldverhältnis nach §§ 535 ff. BGB; verletzt der Mieter die Pflicht zur sorgfältigen Behandlung der Mietsache, haftet er nach §§ 280 ff. BGB für die daraus entstandenen Schäden.
Eine vertragliche Obliegenheit, nach einem Unfall sofort die Polizei zu verständigen (Polizeiklausel), ist grundsätzlich nicht wegen unangemessener Benachteiligung nach §§ 305 ff., 307 BGB unwirksam, da die bloße Benachrichtigung keine Selbstbelastung verlangt.
Der Verlust einer Haftungsfreistellung kommt in Betracht, wenn die Obliegenheitsverletzung geeignet ist, die objektive Feststellung des Schadensfalls zu verhindern oder wesentlich zu erschweren.
Der ersatzfähige Schaden umfasst erforderliche Reparaturkosten; macht der Gläubiger diese nur anteilig geltend, bestimmt dies die Höhe des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Verpflichteten.
Bei Zahlungsverzug stehen dem Gläubiger Verzugszinsen sowie die Erstattung der erforderlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden zu (§§ 280, 286, 288 BGB); Rechtshängigkeit kann die Verzinsung bestimmter Positionen begründen.
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 08.07.2024 bleibt aufrechterhalten.
2. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Mietwagens.
Der Beklagte mietete bei der Klägerin unter Einbeziehung von deren Allgemeinen Vermietbedingungen (im Folgenden: AVB) vom 09. bis zum 12.12.2022 einen Pkw „Fiat 500“ mit amtlichem Kennzeichen N01. Hinsichtlich des Inhalts des Mietvertrages und der AVB wird auf die Anlagen HSP1 und HSP2, Bl. ff. 25 GA, Bezug genommen.
Bei der Rückgabe wies das zuvor schadensfreie Kraftfahrzeug Schäden auf der linken Seite auf. Hierzu erklärte der Beklagte, dieses sei zuvor um 01:30 Uhr auf der A61 in einer Kurve ausgerutscht, sodass er die Kontrolle über das Lenkrad verloren und der Wagen gegen die Leitplanke geprallt sei (s. Schadenmeldung vom 12.12.2022, Anlage HSP3.1, Bl. 50 GA). Auf die wiederholten Nachfragen der Klägerin, ob er die Polizei hinzugezogen habe, reagierte der Beklagte nicht.
Die Klägerin holte eine Reparaturkostenkalkulation ein, derzufolge die Reparaturkosten 5.930,98 EUR (netto) betragen (s. Anlage HSP3.2, Bl. 51 ff. GA). Mit Schreiben vom 13.07.2023 forderte sie den Beklagten auf, bis zum 28.07.2023 einen Betrag von 4.246,69 EUR an sie zu zahlen (s. Anlage HSP4, Bl. 60 f. GA), der sich aus 70 % der Reparaturkosten (4.151,69 EUR) sowie einer Schadenspauschale von 95,- EUR zusammensetzt. Der Beklagte reagierte hierauf ebenso wenig wie auf die klägerische Mahnung vom 16.08.2023 und die anwaltliche Zahlungsaufforderung vom 14.11.2023.
Ursprünglich hatte die Klägerin bei dem Amtsgericht Hamburg-Altona (Gz.: 23-3788214-0-7) einen dem Beklagten am 06.12.2023 zugestellten Mahnbescheid erwirkt, mit dem diesem auferlegt wurde, an sie 4.246,69 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2023 sowie weitere 454,20 EUR Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in vorstehend genannten Höhe seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen (Bl. 8 f. GA). Der Widerspruch des Beklagten ging am 19.12.2023 bei dem Mahngericht ein, welches das Verfahren am 03.01.2024 an das hiesige Gericht abgab. Mit Anspruchsbegründung vom 14.03.2024 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest, knüpfte die Zinsen auf die Rechtsanwaltskosten nun aber an den Eintritt der Rechtshängigkeit (s. Bl. 14 GA). In der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2024 nahm sie die Klage außerdem im Umfang dreier Zinstage bezüglich der Hauptforderung (Zinsbeginn nun: 19.08.2024) zurück. Nachdem der Beklagte säumig blieb, erließ das Gericht unter dem 08.07.2024 ein die teilweise Klagerücknahme berücksichtigendes Versäumnisurteil (Bl. 119 ff. GA), welches dem Beklagten am 10.07.2024 zugestellt wurde (Bl. 125 GA). Dessen Einspruch vom 11.07.2024 ging noch am selben Tag bei Gericht ein (Bl. 132 ff. GA).
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 08.07.2024 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 08.07.2024 war aufrechtzuerhalten. Zwar hat der Beklagte gegen dieses unter dem 11.07.2024, einen Tag nach dessen Zustellung, form- und fristgerecht Einspruch eingelegt, sodass der Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt wurde, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand. In der Sache hat der Einspruch gleichwohl keinen Erfolg, da die Klage sowohl zulässig als auch begründet ist.
I.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 4.246,69 EUR aus §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 ff. BGB in Verbindung mit Ziff. 14 Abs. 3, 23 Abs. 3 und 6 AVB sowie der Anlage 2 zu den AVB nebst Zinsen im tenorierten Umfang zu.
Hierzu im Einzelnen:
Durch Abschluss des Mietvertrages über die entgeltliche Überlassung des Pkw „Fiat 500“ mit amtlichem Kennzeichen N01 ist zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis im Sinne der §§ 280 ff., 535 ff. BGB entstanden.
Gegen die ihm aus diesem Schuldverhältnis obliegende Pflicht, sorgfältig mit dem Eigentum der Klägerin umzugehen (vgl. § 241 Abs. 2 BGB) hat der Beklagte verstoßen, indem er dieses nicht frei von Substanzschäden zurückgab. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Beklagte während einer nächtlichen Fahrt über die A61 die Kontrolle über das Lenkrad verlor, sodass der Wagen gegen die Leitplanke prallte, wodurch das streitgegenständliche und bis dahin schadensfreie Kraftfahrzeug auf der linken Seite beschädigt wurde.
Der Beklagte hat diesen Schaden auch zu vertreten, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Umstände, die ihn entlasten könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Mithin hat der Beklagte den der Klägerin entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser besteht zum einen in den von dieser aufzuwendenden Reparaturkosten, um die durch den Beklagten verursachten Kfz-Schäden beseitigen zu lassen. Ausweislich der zur Akte gereichen Reparaturkostenkalkulation betragen dieses 5.930,98 EUR netto (s. Anlage HSP3.2, Bl. 51 GA). Zum anderen ist der Beklagte gemäß Ziffer 23 Abs. 3 AVB in Verbindung mit der Anlage 2 zu den AVB vertraglich verpflichtet, eine Schadenspauschale von 95,- EUR zu entrichten (s. Anlage HSP2, dort Bl. 41 und 47 GA).
Das Gericht übersieht dabei nicht, dass die Parteien mietvertraglich ein „Schutzpkt. Premium“ für 23,03 EUR/Tag bzw. eine „Selbstbet. PREMIUM“ (Zitate nach Anlage HSP1) vereinbart hatten und dass die Klägerin den Beklagten daher gemäß Ziffer 23 Abs. 3 AVB „nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung auf Basis der jeweils gültigen Musterbedingungen der AKB (Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung) mit nachfolgender Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale für Schäden pro Schadenfall am Mietfahrzeug, frei(zu stellen hat)“ (Zitat nach Anlage HSP2, dort Bl. 41 GA). Diese Haftungsfreistellung entfällt gemäß Ziffer 23 Abs. 6 AVB aber etwa dann, wenn der Mieter – wie hier der Beklagte – vorsätzlich gegen eine Obliegenheit aus Ziffer 14 AVB verstoßen hat, es sei denn, die Obliegenheitsverletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalls. Entgegen Ziffer 14 Abs. 3 AVB hat der Beklagte nach dem Unfall auf der A61 nicht (sofort) die Polizei verständigt. Hiervon ist auszugehen, da der Beklagte weder vorprozessual noch prozessual erklärt hat, die Polizei kontaktiert zu haben. Dass ihm nur drei Tage nach Vertragsschluss die mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen nicht (mehr) bekannt gewesen sein könnten, ist ebenso wenig dargetan. Dadurch, dass der Beklagte nicht die Polizei hinzurief, hat er schließlich auch verhindert, dass von neutraler Seite objektiv belastbare Feststellungen zum Unfallhergang, etwa zur Person des Fahrers und dessen Fahrtauglichkeit oder der Beteiligung weiterer Kraftfahrzeuge, getroffen werden konnten. Die Klägerin ist daher darauf angewiesen, den Angaben des Beklagten zu vertrauen, ohne diese einer Prüfung unterziehen zu können. Jedenfalls die Klausel des Art. 14 Abs. 3 hält zudem einer Prüfung am Maßstab der §§ 307 ff. BGB stand. Durch die Verpflichtung, etwa nach einem Unfall sofort die Polizei zu benachrichtigen (sog. „Polizeiklausel“), wird der Mieter nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB benachteiligt. Die Obliegenheit ist nämlich bereits mit der bloßen Benachrichtigung der Polizei erfüllt. Er muss sich weder selbst belasten noch auf sein Recht, eine Aussage zu verweigern, verzichten. Auch kann er frei entscheiden, ob er der Obliegenheit gerecht wird oder ob er diese missachtet und infolgedessen die Haftungsfreistellung verliert. Eine derartige Klausel fügt sich in das Leitbild der Kaskoversicherung ein (st. Rspr., s. bspw. BGH, Urteil vom 24.10.2012 – XII ZR 40/11 = BeckRS 2012, 24552, Rn. 12.). Dahinstehen kann demgegenüber, ob auch Ziffer 23 Abs. 6 AVB wirksam ist, obwohl dieser zumindest seinem Wortlaut nach in Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild des § 28 Abs. 3 VVG (analog) den Verlust der Haftungsbefreiung nur bei vorsätzlicher Verletzung von Obliegenheiten nach Ziffer 14 AVB davon abhängig macht, dass die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalls hatte. Denn dies hätte lediglich zur Folge, dass § 28 Abs. 2 und 3 VVG entsprechend heranzuziehen wären (BGH, a.a.O, Ls.). Dass durch das Verhalten des Beklagten analog § 28 Abs. 2 VVG verhindert wurde, dass objektiv belastbare Feststellungen zum Schadensfall getroffen werden konnten, wurde bereits ausgeführt.
Da die Klägerin die Reparaturkosten lediglich in Höhe von 70 % der zu erwartenden Reparaturkosten geltend macht, ist der Beklagte nach allem zur Zahlung von (4.151,69 EUR + 95,- EUR =) 4.246,69 EUR verpflichtet.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, nachdem der Beklagte auf die Mahnung der Klägerin vom 16.08.2023 nicht reagiert hat.
II.
Daneben steht der Klägerin gegen den Beklagten auch ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 454,20 EUR aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 1, 249 ff. BGB nebst Zinsen im tenorierten Umfang zu.
Bei den Rechtsanwaltskosten handelt es sich um einen Verzugsschaden im Sinne der vorstehend genannten Vorschriften. Diese sind nur angefallen, weil der Beklagte weder auf die Zahlungsaufforderung vom 13.07.2023 noch auf die Mahnung vom 16.08.2023 reagiert hat. Die Klägerin durfte es nach Verzugseintritt (s.o.) daher für erforderlich und zweckmäßig halten, ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten zu mandatieren, um ihrer Forderung mehr Nachdruck zu verleihen.
Der Erstattungsanspruch besteht auch in beantragter Höhe von 454,20 EUR netto. Dieser Betrag setzt sich ausgehend von einem Gegenstandswert von 4.246,69 EUR zusammen aus einer 1,3fachen Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG von 434,20 EUR netto zuzüglichen Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (20,- EUR).
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. mit § 696 Abs. 3 ZPO. Rechtshängigkeit trat vorliegend mit der Zustellung des Mahnbescheides am 06.12.2023 ein, da der Rechtsstreit alsbald nach Erhebung des Widerspruchs an das hiesige Gericht abgegeben wurde. Der Widerspruch des Beklagten ging am 19.12.2023 bei dem Mahngericht ein, die Abgabe erfolgte (trotz der dazwischenliegenden gesetzlichen Feiertage schon) am 03.01.2024.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.
V.
Der Streitwert wird auf 4.246,69 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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