Klage auf Zahlung für Schufa‑Selbstauskunft: Teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt 14,95 € für die Einholung einer Schufa‑Selbstauskunft. Das AG nimmt einen Werkvertrag nach § 631 BGB an und sieht die Leistung in der Stellung des Antrags als erbracht, sodass die Hauptforderung nebst Zinsen zugesprochen wird. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten werden wegen Unverhältnismäßigkeit und Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgewiesen.
Ausgang: Zahlungsklage über 14,95 € nebst Zinsen zum Teil stattgegeben; Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Werkvertrag nach § 631 BGB kann die geschuldete Leistung in der Vornahme einer vertraglich vereinbarten Handlung (hier: Stellung des Auskunftsantrags) bestehen; der Unternehmer haftet nicht für das Unterbleiben des Erfolgs, soweit dieses vom Mitwirken des Bestellers abhängt.
Verzugszinsen können nach §§ 280 Abs.1, 286 Abs.3, 288 Abs.1 BGB verlangt werden, wenn der Schuldner mit der Zahlung in Verzug geraten ist.
Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Gläubigers erforderlich und angemessen sind; unverhältnismäßige Aufwendungen werden wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) nicht ersetzt.
Die Zulassung der Berufung nach § 511 ZPO ist zu versagen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, nicht der Fortbildung des Rechts dient und die Beschwer geringer als 600,00 € ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin in Höhe von 82% und der Beklagte in Höhe von 18%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist, soweit sie nicht teilweise in Höhe der Auskunftskosten zurückgenommen wurde, auch begründet.
I.
Der klagenden Partei steht gegen die beklagte Partei gemäß § 631 Abs. 1 BGB ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von 14,95 € nebst Zinsen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang seit dem 03.02.2018 zu, nachdem die klagende Partei ihre vertraglich geschuldete Leistung erbracht hat, der Beklagte jedoch nicht die vertraglich vereinbarte Vergütung gezahlt hat.
Auf Grundlage der schriftlichen Aussage des Zeugen Dr. G. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Parteien einen Werkvertrag über die Einholung einer Schufa-Selbstauskunft gemäß §§ 631 ff. BGB geschlossen haben. Denn das von diesem in Kopie zur Akte gereichte Fax, welches am 03.01.2018 bei der Schufa einging, ist nach Inhalt und Gestaltung mit dem von der klagenden Partei zum Nachweis der Vertragserfüllung vorgelegten Fax identisch; es liegt in der Natur der Sache, dass sich der Sendebericht nur auf der von der klagenden Partei vorgelegten Anlage befindet. Damit ist erwiesen, dass im Namen des Klägers am 03.01.2018, also in direktem Zeitpunkt mit dem Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages, ein Antrag auf Selbstauskunft an die Schufa gerichtet wurde. Dass der Beklagte diese selbst in Auftrag gegeben haben könnte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Dass ein unbeteiligter Dritter dies getan haben könnte, ist fernliegend und lebensfremd. Ebenso wenig hat er ausdrücklich den Abschluss des Vertrages bestritten.
Soweit sich der Beklagte damit verteidigt, die Schufa-Auskunft nie erhalten zu haben, verkennt er, dass die klagende Partei nach dem streitgegenständlichen Vertrag nicht die Erteilung der Auskunft, sondern lediglich das Stellen des Antrags auf Erhalt derselben schuldet. Dieser Verpflichtung ist sie nachgekommen (s.o.). Aus der Aussage des Zeugen Dr. G. ergibt sich überdies, dass die Auskunft letztlich nur deshalb nicht erteilt wurde, weil der Beklagte nicht die wegen seines Wohnsitzwechsels hierfür erforderliche Kopie seines Personalausweises an diese übersandt hat. Dies hat er jedoch allein sich selbst zuzurechnen und kann dies nicht der klagenden Partei anlasten.
Nach alledem verfängt auch der Hinweis des Beklagten, man könne die Auskunft einmal pro Jahr unentgeltlich anfordern, nicht. Da er sich vertraglich zur Zahlung von 14,95 € für den Erhalt der Schufa-Auskunft verpflichtet hat, muss er sich hieran auch festhalten lassen.
Der Anspruch auf die Verzugszinsen im tenorierten Umfang folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB.
II.
Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 70,20 €. Bei diesen mag es sich um einen Verzugsschaden im Sinne der §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 249 ff. BGB handeln. Diese sind jedoch nicht zu ersetzen. Der sich im Verzug befindende Schuldner hat nämlich nur solche Kosten zu erstatten, die aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Gläubigers erforderlich und angemessen sind. Daran fehlt es hier. Die vorgerichtlich angefallenen Kosten stehen im völligen Missverhältnis zu der Höhe der Klageforderung. Angesichts dessen hätte ein wirtschaftlich handelnder Gläubiger die beklagte Partei zunächst selbst zur Zahlung aufgefordert und, wenn dies – wie hier – fruchtlos bleiben sollte, umgehend einen Rechtsanwalt mit der klageweisen Durchsetzung der Forderung beauftragt. Indem die klagende Partei dies nicht tat, hat sie gegen ihre gesetzliche Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB verstoßen (so bereits zutreffend Amtsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2018 – 148 C 599/17).
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711, 713 ZPO.
Bei der Berechnung der Kostenquote war zu berücksichtigen, dass die klagende Partei teilweise mit einer Nebenforderung unterliegt und dieser Teil mehr als 10% der Hauptforderung ausmacht (hierzu s. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 92 ZPO, Rn. 11).
IV.
Die Berufung war nicht zuzulassen. Diese ist nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 ZPO nur dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600,00 € beschwert ist.
Daran fehlt es hier. Zwar ist mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von 600,00 € erreicht. Nach pflichtgemäßem Ermessen war die Berufung aber gleichwohl nicht zuzulassen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falls gefunden hat. Sie besitzt daher weder grundsätzliche Bedeutung, noch dient sie der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung.
Der Streitwert wird auf 14,95 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.