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Amtsgericht Köln·147 C 69/06·22.06.2006

Feststellung der Erledigung nach Zahlung wegen Vertragsstrafe (§§ 280, 286 BGB)

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erklärte einseitig die Erledigung und beantragte die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat. Das Gericht stellte fest, die Klage sei ursprünglich zulässig und begründet gewesen (Verzugsschadensersatz wegen nicht gezahlter Vertragsstrafe) und durch die unbestrittene Zahlung vom 28.4.2006 erledigt. Die Kosten trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Feststellungsantrag, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, wegen nachträglicher Zahlung stattgegeben; Kosten trägt der Beklagte, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einseitige Erledigungserklärung ist als Feststellungsantrag zu bewerten und berechtigt zur Feststellung der Erledigung, wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und die Nachzahlung die Leistungspflicht erfüllt.

2

Ein Anspruch auf Verzugs­schaden nach §§ 280, 286 BGB kann sich aus der Nichtzahlung einer vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe ergeben.

3

Vertragsstrafen sind gewöhnliche privatrechtliche Forderungen und unterliegen den Durchsetzungs- und Vollstreckungsregeln der ZPO; sie begründen kein besonderes Sonderrechtsverhältnis.

4

Ein umfangreicherer Schriftsatz kann über ein einfaches Schreiben hinausgehen und die Berechtigung einer höheren Geschäftsgebühr (z. B. 1,3) rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 280 BGB§ 286 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erle-digt hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

(ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO)

Entscheidungsgründe

3

Auf die als Feststellungsantrag auszulegende einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Klägerin hin war festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, weil die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und sich nachträglich durch die unbestritten gebliebene Zahlung vom 28.4.2006 erledigt hat.

4

Die Klage war ursprünglich begründet, weil die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Verzugsschadensersatz in Höhe von 39 EUR aus §§ 280, 286 BGB hatte, der sich daraus ergab, dass der Beklagte die gegen ihn verhängte Vertragsstrafe nicht beglich. Das Gericht teilt die Rechtsauffassung des Beklagten, es handle sich bei Vertragsstrafen der vorliegenden Art um bedenkliche Regelungen eines eigenen "Legislativ-Kosmos" nicht. Der Gedanke, dass die Beteiligten im Rahmen eines Vereins oder einer Genossenschaft oder auch eines Geflechts vertraglicher Beziehungen an bestimmte Verhaltensweisen bestimmte Folgen knüpfen, deren Durchsetzung dann im ordentlichen Rechtsweg erfolgt, ist mit "Sonderrechtsverhältnis" oder "Legislativ-kosmos" etwas irreführend beschrieben – es handelt sich um einen normalen und eigentlich auch selbstverständlichen Ausdruck der Privatautonomie, weswegen es auch weder verwunderlich noch bedenklich ist, wenn derartige Forderungen ebenso wie andere Forderungen nach den Regeln der ZPO zu vollstrecken sind und demgemäß ein Erkenntnisverfahren vorauszugehen hat.

5

Das Schreiben vom 3.1.06 überstieg angesichts des Umfangs der Ausführungen zur Sach- und Rechtslage denjenigen eines Schreibens einfacher Art, weswegen das Gericht gegen den Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr vorliegend keine Bedenken hat.

6

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert :

8

Bis 29.5.06 : 39,00 EUR

9

Seitdem : die Kosten des Rechtsstreits