Darlehensrückzahlung nach Zession: Klägerin obsiegt, Beklagter zur Zahlung verurteilt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Zessionarin) forderte aus einem vormals gewährten Darlehen die Rückzahlung gegen den Beklagten. Streitpunkt waren Durchsetzbarkeit der abgetretenen Forderung, Verjährung und Zinsansprüche. Das Amtsgericht Köln gab der Klage in voller Höhe statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 223,29 EUR zzgl. Verzugszinsen. Entscheidungsgrundlagen waren Zustandekommen und Auszahlung des Darlehens, Übergangsregeln zur Verjährung und die §§ 286, 288, 291 BGB.
Ausgang: Klage der Zessionarin auf Darlehensrückzahlung in voller Höhe stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 223,29 EUR plus Verzugszinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem abgeschlossenen und ausgezahlten Darlehensvertrag folgt die Pflicht zur Rückgewähr des Darlehens gemäß § 607 BGB a.F., die der Zessionar gegen den Darlehensschuldner geltend machen kann.
Die Entscheidung des Gläubigers, den Schuldner zu mahnen, ist grundsätzlich freigestellt; das Unterlassen einer Mahnung hindert die Durchsetzbarkeit der Hauptforderung nicht, kann aber prozessual-rechtliche Folgen für die Kostenverteilung haben.
Für vor dem 1.1.2002 entstandene Ansprüche sind die Übergangsregelungen des Art. 229 EGBGB zu berücksichtigen; die neue dreijährige Verjährungsfrist ist ab dem 1.1.2002 anzuwenden.
Verzugszinsen entstehen nach Eintritt des Verzugs und richten sich nach den §§ 286, 288, 291 BGB; Ansprüche auf Verzugszinsen können jedoch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht bzw. fehlender Adäquanz eingeschränkt werden.
Tenor
Der Beklagte wird als Gesamtschuldner neben Frau Angelika Zöllmer, Thuleweg 1, 51061 Köln verurteilt, an die Klägerin 223,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.7.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
(ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet.
Der Beklagte schuldet die Begleichung der Klageforderung als Darlehnsrückzahlung gemäß § 607 BGB a.F..
Hierfür kann dahinstehen, dass der Beklagte seit dem Vertragsschluss von der D. Bank GmbH, der Zedentin und der Abtretungsempfängerin, der Klägerin, nichte mehr hörte, da es die freie Entscheidung des Gläubigers ist, ob er seinen Schuldner anmahnt. Bedeutung kann die Mahnung haben für die Frage des § 92 ZPO, ob nämlich der nicht gemahnte Beklagte sich der Kostenlast durch Anerkenntnis entziehen kann, was indes gleichfalls dahinstehen kann, weil der Beklagte nicht anerkennt sondern Klageabweisung beantragt.
Entscheidend ist, dass auch der Beklagte nicht bestreitet, dass der Darlehnsvertrag über 960,00 DM mit der Zedentin zustandekam, das Darlehn ausbezahlt wurde und über Erstattungen des Finanzamtes nur bis zur Höhe der geltend gemachten Restforderung von 436,72 DM = 223,29 EUR zurückgeführt wurde.
Freilich würde es dem Gläubiger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB oder bereits der fehlenden Adäquanz des Schadens verwehrt sein können, Zinsen für einen Zeitraum von 9 Jahren geltend zu machen, wenn nicht zwischendurch auch gemahnt wird. Dies kann jedoch dahinstehen, weil die Klägerin Zinsen erst ab Zustellung des Mahnbescheides geltend macht.
Soweit der Beklagtenvortrag zum Zeitablauf als Erhebung der Einrede der Verjährung zu deuten ist, greift auch diese nicht Platz, weil die nach altem Recht maßgebliche 30-jährige Verjährungsfrist einschlägig ist (§ 218 BGB a.F.). Der Anspruch verjährt nach der neuen dreijährigen Verjährungsfrist gemäß Art 229 EGBGB gerechnet ab Inkrafttreten des neuen Rechts, also dem 1.1.2002, so dass sie erst am 31.12.2005 endet.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286,288,291 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert : 223,29 EUR