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Amtsgericht Köln·147 C 323/09·07.06.2010

Klage auf Sicherungsschein-Erstattung nach §651k BGB teilweise stattgegeben

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt die Erstattung des für eine ausgefallene Pauschalreise gezahlten Reisepreises von der Beklagten als Kundengeldabsicherer. Zentral ist, ob die Beklagte aus dem Sicherungsschein nach §651k BGB für die Zahlung haftet, obwohl der Veranstalter zahlungsunfähig bzw. möglicherweise betrügerisch handelte. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Erstattung des Reisepreises (EUR 3.049,00) nebst Zinsen, lehnte aber die Erstattung der Kosten einer Reiserücktrittsversicherung ab. Die Fälligkeit und Verzinsung richten sich nach der vertraglichen Fälligkeitsregelung und der Rechtshängigkeit.

Ausgang: Klage hinsichtlich Erstattung des Reisepreises (EUR 3.049,00) stattgegeben; insoweit Zahlung nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abgabe eines Sicherungsscheins nach § 651k Abs. 1 BGB verpflichtet den Kundengeldabsicherer zur Erstattung des vom Reisenden an den Reiseveranstalter gezahlten Reisepreises, wenn Reiseleistungen infolge der Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters ausfallen.

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Für die Eintrittspflicht des Kundengeldabsicherers kommt es auf das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit als Ursache des Leistungsausfalls an; die konkreten Gründe der Zahlungsunfähigkeit (z. B. betrügerisches Verhalten des Veranstalters) sind hierfür unbeachtlich.

3

§ 651k Abs. 3 BGB begründet eine weitgehende Haftung des Kundengeldabsicherers und schließt die Anwendung von § 334 BGB sowie Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag gegen den Erstattungsanspruch des Reisenden aus.

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Kosten einer vom Reisenden abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung gehören nicht zum Reisepreis im Sinne des § 651k BGB; der Kundengeldabsicherer ist für diese Kosten nicht einstandspflichtig.

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Eine vertragliche Fälligkeitsvereinbarung, die den Erstattungsanspruch erst mit Ablauf des Kalenderjahrs fällig stellt, verhindert den Eintritt des Verzugs vor diesem Zeitpunkt; Verzugszinsen können deshalb gemäß §§ 291, 288 BGB nur ab Rechtshängigkeit verlangt werden, sofern kein früherer Verzug vorliegt.

Relevante Normen
§ 651k Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB§ 651k Abs. 3 Satz 2 BGB§ 651k Abs. 3 BGB§ 334 BGB§ 651k BGB§ 651a BGB

Tenor

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.049,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger buchte für sich und seine Familie am 04.08.2009 bei der S. GmbH in Köln (HRB 00000) als Reiseveranstalter eine Pauschalreise in die Türkei für den Zeitraum vom 23.10.2009 bis zum 06.11.2009 und zahlte den vereinbarten Reisepreis in Höhe von EUR 3.049,00 sowie weitere EUR 103,00 für Reiserücktrittskostenversicherungen. Er erhielt für die Reise einen Sicherungsschein der Beklagten als Kundengeldabsicherer.

3

Ab dem 22.09.2009 versandte die S. GmbH an ihre Kunden ein Schreiben, in dem sie mitteilte, dass sie zahlungsunfähig sei. Die gebuchte Reise in die Türkei fand nicht statt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 3.152,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, die S. GmbH habe keine Buchungen von Hotels oder Flügen bei den jeweiligen Leistungsträgen zugunsten der Kunden vorgenommen. Der Reisepreis sei nach Eingang auf Konten der S. GmbH in bar abgehoben worden. Die Geschäftsführung habe gegenüber den Kunden als auch gegenüber der Beklagten in betrügerischer Absicht gehandelt und auf dieser Grundlage ihr Geschäftsmodell betrieben.

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Die Akten der Staatsanwaltschaft Köln XXX sind zu Informations- und Beweiszwecken beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2010 (Bl: 70 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

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Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung des an die S. GmbH gezahlten Reisepreises in Höhe von EUR 3.049,00 EUR aus den Sicherungsscheinen Nr. 44.077.307-309 verlangen.

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Mit Ausgabe der Sicherungsscheine an den Kläger hat sich die Beklagte verpflichtet, den vom Reisenden an den Reiseveranstalter S. GmbH gezahlten Reisepreis zu erstatten, wenn Reiseleistungen infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reisveranstalters ausfallen. Diese im Sicherungsschein und in § 651k Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Voraussetzungen sind erfüllt.

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Die S. GmbH ist zahlungsunfähig. Zum einen hat der Reiseveranstalter die Kunden im September 2009 über seine Zahlungsunfähigkeit informiert, was bereits den Anschein der Zahlungsunfähigkeit begründet. Zum anderen besteht ausweislich der Erklärungen der Kreditinstitute im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens kein nennenswertes Bankguthaben der S. GmbH (s. Bl. 415 ff., 428, 455 ff. der Akte StA Köln, XXX), um auch nur einzelne der zahlreihen Forderungen von Reisenden (vgl. Bl. 436 bis 438 der Akte StA Köln, XXX) bedienen zu können. Auch die Beklagte bestreitet nicht, dass die Geschäftsführung der S. GmbH sämtliche Konten abgeräumt hat und die S. GmbH über kein weiteres Vermögen verfügt.

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Die versprochenen Reiseleistungen der S. GmbH sind auch infolge von Zahlungsunfähigkeit ausgefallen. Zwar ist das Geschäftsmodell des Reiseveranstalters möglicherweise auf Betrug gegründet. Dies steht nach Auffassung des Gerichts entgegen von Stimmen in der Literatur (vgl. Staudinger/Eckert (2003) § 651k BGB Rn. 8; Führich, Reiserecht, 5. Aufl. 2005, Rn. 575) einer Eintrittspflicht der Beklagten jedoch nicht entgegen. Der Wortlaut des Gesetzes stellt nicht auf die Gründe der Zahlungsunfähigkeit ab, sondern auf die Zahlungsunfähigkeit als Grund des Ausfalls von Reiseleistungen. Es kommt demnach nicht darauf an, ob der Reiseveranstalter die von ihm auszuführenden Buchungen für den Kunden vorgenommen hat, ebenso wenig welche Zwecke der Reiseveranstalter mit dem Geld verfolgt hat. Des Weiteren legt auch die Regelung des § 651k Abs. 3 Satz 2 BGB ein weites Verständnis der Einstandspflicht der Beklagten nahe. Der Kundengeldabsicherer kann sich nicht auf Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag berufen. Durch § 651 k Abs. 3 BGB wird § 334 BGB ausdrücklich ausgeschlossen (Palandt/Sprau, 69. Aufl. 2010, § 651k BGB Rn. 6). Dies spricht zugunsten des Verbrauchers für eine weitgehende Verlagerung von Risiken auf den Kundengeldabsicherer, wenn infolge von Zahlungsunfähigkeit die Durchführung der Reise unterbleibt.

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Der Kläger kann dagegen nicht die von ihm aufgewandten Kosten für eine Reiserücktrittsversicherung verlangen. Die Beklagte ist gemäß § 651k BGB nur für die Erstattung des Reisepreises eintrittspflichtig. Dies ist der Gesamtpreis aller Reiseleistungen (Palandt/Sprau, 69. Aufl. 2010, § 651a BGB Rn. 6). Eine vom Reisenden abgeschlossene Reiserücktrittskostenversicherung zählt nicht zu den Reiseleistungen, so dass die Beklagte für die Kosten in Höhe von EUR 103,00 nicht einstandspflichtig ist.

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Der Erstattungsanspruch des Klägers ist mit Ablauf des Jahres 2009 fällig geworden. Nach der Vereinbarung im Versicherungsschein wird der Anspruch auf Erstattung des Reisepreises mit Ablauf des Jahres fällig, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Die getroffene Fälligkeitsregelung steht allerdings dem Eintritt des Verzugs der Beklagten vor Ablauf des Jahres 2009 entgegen, so dass der Kläger eine Verzinsung der Klageforderung gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB nur ab Rechtshängigkeit verlangen kann.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.

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Streitwert: EUR 3.152,00