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Amtsgericht Köln·147 C 258/06·10.12.2006

Haftpflichtversicherung: Keine Erstattung von Zahlung nach §153a StPO

ZivilrechtVersicherungsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein Chirurg, begehrt Erstattung von 1.500 EUR, die er im Rahmen einer Einstellung nach §153a StPO an die Geschädigte zahlte. Das AG Köln wies die Klage ab. Die Zahlung stellte keine zivilrechtliche Verpflichtung im Sinne des §149 VVG dar und war damit nicht ersatzfähig; zudem bestand nach §5 Nr.5 AHB 95 Leistungsfreiheit wegen teilweiser Befriedigung ohne Zustimmung.

Ausgang: Klage auf Erstattung von 1.500 EUR wegen Zahlung im Rahmen §153a StPO als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Versicherungsleistungen nach §149 VVG sind nur für solche Aufwendungen des Versicherungsnehmers zu ersetzen, die auf einer zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber einem Dritten beruhen.

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Eine im Rahmen eines Strafverfahrens nach §153a StPO geleistete Auflagezahlung ist nicht ohne Weiteres als zivilrechtliche Verpflichtung anzusehen; sie kann eine freiwillige Zahlung zur Verfahrensbeendigung sein und daher nicht vom Versicherer ersetzt werden.

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Gibt der Versicherte ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder teilweise befriedigend, kann der Versicherer nach §5 Nr.5 AHB 95 leistungsfrei sein.

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Die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nur auf den Tenor; in den Entscheidungsgründen enthaltene Wertungen begründen keine rechtskräftigen Feststellungen über weitergehende zivilrechtliche Verpflichtungen.

Relevante Normen
§ 153a StPO§ 149 VVG§ 362 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstre-ckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Voll-streckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Chirurg und unterhält aufgrund Vertragsschlusses mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten B Versicherung AG bei der Beklagten eine Ärztehaftpflichtversicherung ohne Selbstbehalt bei Anwendbarkeit der AHB Ausg. 1/95. Auf den Versicherungsschein (Anl. K1, Bl. 5 d.A.) wird Bezug genommen.

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Am 3.11.1998 wurde der Kläger von Frau J X wegen Beschwerden am rechten Fuß konsultiert und führte am 6.11.1998 eine Excision der Hyperkeratose vor, er entfernte die druckschmerzhafte Hornhautschwiele. Im Rahmen der weiteren Behandlung führte er am 14.4.1999 bei der Beklagten eine Hallux-valgus-Operation durch. In der Folgezeit erhob die Patientin J X gegen den Kläger den Vorwurf der Körperverletzung durch Behandlungsfehler wegen Entbehrlichkeit der ersten Operation und eines Behandlungsfehlers bei der zweiten Operation. Sie stellte Strafanzeige und forderte Schmerzensgeld.

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Die Staatsanwaltschaft Meiningen bot dem Kläger mit Schreiben vom 31.7.2002 (Bl. 11 f.) d.A. eine Einstellung nach § 153a StPO an bei Zahlung von 1500,- EUR zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens an die Geschädigte Patientin X. Der Kläger akzeptierte und zahlte 1500,00 EUR an die J X, woraufhin endgültige Einstellung nach § 153 a StPO erfolgte.

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Zivilrechtlich wurde der Kläger mit Urteil des Landgerichts Meiningen vom 29.3.2004 zur Zahlung von 2500,- EUR an die dortige Klägerin J X verurteilt, wobei das Gericht in den Gründen ausführte, ein angemessenes Schmerzensgeld seien 4000,- EUR. Hierauf seien jedoch die im Rahmen des Strafverfahrens gezahlten 1500,- EUR anzurechnen. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Urteils Bezug genommen (Anl. K2, Bl. 6-10 d.A.) Bezug genommen.

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Der Kläger forderte von der Beklagten mit Schreiben vom 14.3.2005 (Anl. K5, Bl. 14 ) unter Fristsetzung auf den 29.3.2005 vergeblich Erstattung der im Rahmen der Auflage nach § 153a StPO an die Geschädigte gezahlten 1500,00 EUR.

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Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund des Urteils müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger auch Zahlung der 1500,- EUR schuldete, woraus sich ergebe, dass die hierauf gezahlten Beträge zu erstatten seien. Es handle sich bei der Einstellung nach § 153 a StPO gerade nicht um eine Verurteilung und bei auferlegten Zahlungen gerade nicht um Strafen, was auf die Wertungen im Verhältnis zwischen Schädiger und seiner Haftpflichtversicherung durchschlagen müsse.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.3.2005 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, bei nach § 153 a StPO geleisteten Zahlungen handle es sich nicht um solche, die im Rahmen einer Haftpflichtversicherung als zur zivilrechtlichen Haftung zugehörig zu berücksichtigen seien. Es bestehe auch keine Kausalität zwischen der von dem Kläger verursachten Gesundheitsschädigung der Geschädigten X und dem Vermögensschaden des Klägers durch Leistung der Auflage.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat betreffs der von ihm im Rahmen der Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO an die Geschädigte X gezahlten Betrages von 1500,- EUR gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen.

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Im Rahmen der Haftpflichtversicherung sind nach § 149 VVG nur solche Leistungen zu ersetzen, die der Versicherungsnehmer auf Grund seiner Verantwortlichkeit an einen Dritten zu bewirken hat. Gemeint ist hierbei die zivilrechtliche Verantwortlichkeit. Zu solchen Leistungen zählte die vorliegend vom Kläger geleistete Zahlung nicht. Sie wurde von ihm nicht im Rahmen einer zivilrechtlichen Verpflichtung hierzu geleistet. Aus dem Urteil des Landgerichts Meiningen kann eine solche Verpflichtung nicht hergeleitet werden. Rechtskräftig entschieden hat das Landgericht nur über das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von 2500,- EUR, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Wegen der weitergehenden Schmerzensgeldforderung hat das Landgericht deren Nichtbestehen rechtskräftig festgestellt, wohingegen die Gründe für das Nichtbestehen nicht in Rechtskraft erwachsen (Zöller/Vollkommer § 322 ZPO Rn. 31-36), dem Urteil also keine rechtskräftige Feststellung des Inhaltes entnommen werden kann, der gezahlte Betrag von 1500,- EUR sei geschuldet gewesen. Es kann den Entscheidungsgründen entnommen werden, dass das Landgericht diese Ansicht vertrat - dies führt aber im Hinblick auf die diesbezügliche Klageabweisung gerade nicht dazu, dass diese Ansicht in Rechtskraft erwachsen wäre.

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Bezogen auf den Zeitpunkt der Zahlung ist eine zivilrechtliche Verpflichtung des Klägers zur Zahlung nicht feststellbar, ist insbesondere zivilrechtlich kein Grund gegeben, weswegen der Kläger diese Zahlung zu diesem Zeitpunkt hätte leisten sollen, statt wie bezüglich des Restbetrages den Ausgang des Zivilrechtsstreits abzuwarten. Wenn der Kläger gleichwohl zahlt, so kann deshalb nicht seine zivilrechtliche Verpflichtung hierzu der Grund gewesen sein. Der Grund lag vielmehr in dem Bestreben, das Strafverfahren auf Grundlage des Angebotes der Staatsanwaltschaft einer Beendigung zuzuführen. Unbeschadet der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob die Zahlung zu einer Teilerfüllung des Schmerzensgeldanspruchs nach § 362 BGB geführt hat, ist deshalb festzustellen, dass es sich nicht um eine Zahlung handelte, die der Kläger im Sinne des § 149 VVG zivilrechtlich zu erbringen hatte, sondern um eine, die er seiner Zustimmung zum Einstellungsvorschlag der Staatsanwaltschaft entsprechend freiwillig leistete, um das Strafverfahren zu beenden, zumal er ohne Verstoß gegen irgendwelche Rechtspflichten auch sich hätte dafür entscheiden können, den Einstellungsvorschlag abzulehnen und einer Anklage entgegenzusehen. Das Gericht will damit nicht sagen, dass der Kläger das hätte tun sollen. Es ist nur so, dass er, wenn er sich anders entscheidet, es deshalb tut, um ein strafrechtliches Hauptverfahren zu vermeiden, was nicht zu Lasten seiner Haftpflichtversicherung gehen kann.

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Hiervon unabhängig ergibt sich die Unbegründetheit der Klagte zusätzlich auch aus folgenden Erwägungen.

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Soweit man der Ansicht des Klägers folgend eine zivilrechtliche Verpflichtung des Klägers zur Zahlung auch der 1500,- EUR annimmt, wäre die Beklagte gleichwohl leistungsfrei gemäß § 5 Nr.5 AHB 95. Danach ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherte ohne vorherige Zustimmung der Versicherung einen Anspruch teilweise befriedigt. Grund dieser Obliegenheit und ihrer Sanktionierung ist die Wahrung der Wahlfreiheit des Versicherers zwischen Versicherungsschutz in Gestalt der Befriedigung für begründet erachteter Ansprüche und der Abwehr für unbegründet erachteter Ansprüche bei Maßgeblichkeit der rechtlichen Wertung des Versicherers im Verhältnis zum Versicherungsnehmer (§ 3 II Nr. 1 AHB 95). Zu einer der Zahlung der 1500,- EUR vorausgegangenen Konsultation der Beklagten wurde nichts vorgetragen, vielmehr ist angesichts der Führung des Zivilrechtsstreits ein Indiz dafür gegeben, dass die Beklagte sich entschlossen hatte, die Auffassung zu vertreten, ein Kunstfehler liege nicht vor und dementsprechend Versicherungsschutz zunächst insgesamt in Gestalt der Abwehr der erhobenen Ansprüche zu gewähren.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO

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Streitwert : 1500,00 EUR