Klage auf Ersatz abgetretener Anwaltskosten wegen TV-Bericht wegen Nichterkennbarkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Ersatz ihrer Anwaltskosten wegen angeblicher Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch einen Fernsehbeitrag. Das Amtsgericht Köln verneint eine Verletzung nach § 22 KUG, weil die Betroffene durch Verpixelung und nicht charakteristische Merkmale nicht erkennbar war. Mangels Hauptanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Ersatz abgetretener Rechtsanwaltskosten wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts als unbegründet abgewiesen; keine Erkennbarkeit nach § 22 KUG
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten aus abgetretenem Recht setzt voraus, dass dem Verletzten ein materiell-rechtlicher Anspruch gegen den Verletzer zusteht.
Die Verbreitung eines Bildnisses i.S.v. § 22 KUG verlangt Erkennbarkeit der abgebildeten Person; bloße Identifizierbarkeit durch enge Angehörige reicht nicht aus.
Eine vollständige Verpixelung des Gesichts kann die Erkennbarkeit ausschließen, sofern nicht sonstige, charakteristische Bildelemente (z. B. unverwechselbare Frisur, Kleidung oder sichtbare Kennzeichen) die Identifikation ermöglichen.
Auf die Erkennbarkeit kommt es maßgeblich im Zeitpunkt der streitigen Berichterstattung an; spätere oder andere Berichte mit höherer Identifizierbarkeit begründen den Anspruch nicht für einen früher ausgestrahlten Beitrag.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die klagende Rechtsanwaltskanzlei macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche gegen den beklagten Fernsehsender geltend.
Die spätere Mandantin der Klägerin, Frau K. (im Folgenden: K) war im Jahre 2010 in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek angeklagt. Der Vorwurf lautete auf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Die Beklagte berichtete am 04.05.2010 in einem 24-sekündigen Beitrag über die Hauptverhandlung in der Sendung „XYZ“. In dem Beitrag wurde zunächst für ca. 7 Sekunden die K im Gerichtssaal gezeigt. Ihr Gesicht wurde verpixelt, ihre Ohren und ihre Haare waren zu sehen. In den ersten zwei Sekunden war die Halskette der K zu sehen. Anschließend wurden Bilder von der betreffenden Unfallstelle gezeigt. Am Ende des Beitrages war die K nochmals für ca. 10 Sekunden im Profil – mit verpixeltem Gesicht – zu sehen. Die K trägt die Haare mal so, wie in dem Beitrag zu sehen, mal anders. Der Beitrag wurde von dem Kommentar begleitet:
„Tod beim Autorennen. Seit heute muss sich eine 23-jährige Frau wegen fahrlässiger Tötung und Fahrerflucht vor dem Hamburger Amtsgericht verantworten. Im April vergangenen Jahres soll sie bei einem illegalen Autorennen angetreten sein. Dabei soll sie ihren Gegner durch ein Lenkmanöver so irritiert haben, dass dieser in den Gegenverkehr geriet und tödlich verunglückte. Die Angeklagte bestritt heute eine Unfallbeteiligung.“
Die K wurde rechtskräftig freigesprochen.
Im Oktober 2010 beauftragte Frau K. (im Folgenden: K) die Klägerin, den entsprechenden Beitrag bei der Beklagten anzufordern. Mit Schreiben vom 22.10.2010 forderte die Klägerin die Beklagte zur Herausgabe der entsprechenden DVD auf. Unter dem 27.10.2010 übermittelte die Beklagte die DVD. Gleichzeitig übersandte sie – „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch verbindlich“ – eine Unterlassungsverpflichtungserklärung hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildnissen der K.
Im Anschluss forderte die Klägerin die Beklagte zur Begleichung der Kosten ihrer Beauftragung in Höhe von 775,64 € auf. Dem legte die Klägerin einen Streitwert von 10.000 € und eine 1,3er-Geschäftsgebühr zugrunde.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten aus abgetretenem Recht zu, da Frau K durch die Berichterstattung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Die Klägerin sei in dem Bericht unproblematisch erkennbar gewesen. In einer parallelen Veröffentlichung sei dem I.B. rechtskräftig die Berichterstattung untersagt worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, es sei nicht identifizierend über Frau K berichtet worden. Zudem habe die Klägerin die in Rechnung gestellten Tätigkeiten, namentlich die Prüfung möglicher Unterlassungsansprüche, nicht erbracht, so dass hierfür auch kein Ersatz verlangt werden könne. Zudem sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch Frau K nicht erforderlich und zweckmäßig gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten, da der K kein entsprechender Anspruch zustand, den sie an die Klägerin hätte abtreten können.
Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. § 22 KUG. Zwar können bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechtsverfolgungskosten eine ersatzfähige Schadensposition gemäß § 249 BGB darstellen. Vorliegend fehlt es jedoch an einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Beklagte. Die Beklagte hat nicht entgegen § 22 KUG ein Bildnis der K verbreitet oder zur Schau gestellt. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass ein solcher Verstoß voraussetzt, dass die betreffende Person auf dem Bild erkennbar ist. Ausreichend ist die Erkennbarkeit innerhalb eines mehr oder weniger großen Bekanntenkreises. Hingegen genügt die Identifizierbarkeit im engeren Familien- oder Freundeskreis nicht. Die Verpixelung des Gesichts muss die Erkennbarkeit nicht ausschließen, wenn die Person über nicht unkenntlich gemachte Bildelemente wie Frisur oder Kleidung erkannt werden kann (Fricke in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht 3. Aufl. 2009, KUG § 22 Rn. 6 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
In dem am 04.05.2010 ausgestrahlten Bericht war die Beklagte nicht im vorstehenden Sinne erkennbar. Das Gesicht der K war vollständig verpixelt. Auch aus den nicht unkenntlich gemachten Bildelementen folgt keine Erkennbarkeit. Die Kleidung und die Körperhaltung der K waren unauffällig. Nach dem Klägervortrag ist auch die Frisur der K in dem Bericht nicht charakteristisch für sie. Auch die Ohren sind nicht sonderlich auffällig. Es ist auch nicht vorgetragen, dass die von der K getragene Kette, die zudem nur in den ersten zwei Sekunden des Berichts zu sehen war, ein Wiedererkennungsmerkmal darstellt. Aus dem begleitenden Kommentar ist lediglich zu erfahren, dass die gezeigte Frau 23 Jahre alt ist. Weitere mögliche Identifizierungsmerkmale werden nicht genannt. Eine Erkennbarkeit der K war demnach allenfalls für enge Freunde und Familienangehörige gegeben, so dass ein Verstoß gegen § 22 KUG nicht gegeben ist.
Soweit die Klägerin auf die Berichterstattung im I.B. und die hierzu ergangene Entscheidung des LG Hamburg verweist, verkennt sie, dass in dem Foto zu dem dortigen Bericht nur die Augen- und Nasenpartie der K verpixelt wurde, nicht jedoch ihr Mund. Zudem wurden in dem Bericht ihr Vorname und der erste Buchstabe ihres Nachnamens genannt, so dass eine wesentlich stärkere Erkennbarkeit gegeben war.
Die Erkennbarkeit der Klägerin in dem streitgegenständlichen Fernsehbeitrag kann auch nicht damit begründet werden, dass der Öffentlichkeit aus dem Bericht im I.B. die K bereits bekannt gewesen wäre (vgl. hierzu Wandtke/Bullinger a.a.O.). Denn der streitgegenständliche Fernsehbeitrag wurde einen Tag vor dem Bericht im I. B. ausgestrahlt.
Mangels Hauptsacheanspruch konnten auch die geltend gemachten Zinsen nicht zugesprochen werden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 775,64 €