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Amtsgericht Köln·147 C 215/16·21.12.2016

Klage auf Kaufpreiserstattung wegen Widerruf bei individualisierter Ware abgewiesen

ZivilrechtVerbrauchervertragsrechtWiderrufsrecht/WarenkaufAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Rückzahlung des Kaufpreises für drei Latex-Shorts nach Widerruf. Das Gericht verneint einen Anspruch, weil der Widerruf nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist: Die Waren wurden nach kundenspezifischer Auswahl gefertigt. Die Klägerin konnte nicht substantiiert darlegen, dass die Artikel vorgefertigt gewesen seien.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen Widerrufes als unbegründet abgewiesen; Widerruf nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Widerrufsrecht nach §§ 355 ff. BGB ist ausgeschlossen bei Verträgen über Waren, die nicht vorgefertigt sind und nach kundenspezifischen Vorgaben oder Auswahlmöglichkeiten angefertigt werden (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).

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Die Auswahl aus mehreren vom Unternehmer angebotenen Varianten kann eine derart individualisierte Herstellung begründen, dass ein anderweitiger Absatz der zurückgenommenen Ware nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.

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Hinweise des Unternehmers in der Artikelbeschreibung auf kundenspezifische Anfertigung begründen eine Darlegungs- und Beweislast des Verbrauchers, konkrete Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Ware bereits vorproduziert vorlag.

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Fehlt ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, stehen dem Verbraucher weder Verzugszinsen noch Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten zu.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 355 BGB§ 356 BGB§ 357 BGB§ 312 Abs. 1 BGB§ 312c BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen)

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für die drei streitgegenständlichen Latex-Shorts (Artikel N01, N02 und N03) in Höhe von insgesamt 364,70 € gemäß §§ 355, 356, 357, 312 Abs.1, 312c, 312g BGB gegen den Beklagten zu.

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Es kann dahinstehen, ob die Klägerin durch die Rücksendung der streitgegenständlichen Waren eine hinreichende Widerrufserklärung abgegeben hat und ob ein gegebenenfalls später erklärter Widerruf rechtzeitig gewesen wäre.

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Ein Widerruf war vorliegend hinsichtlich der streitgegenständlichen Latex-Shorts jedenfalls nach § 312g Abs.2 Nr.1 BGB ausgeschlossen.

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Nach dieser Vorschrift ist ein Widerruf ausgeschlossen bei Verträgen über die Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist. Gemeint sind Fälle, in denen die Angaben des Verbrauchers, nach denen die Ware angefertigt wird, die Sache so individualisieren, dass diese für den Unternehmer im Falle ihrer Rücknahme wirtschaftlich wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder allenfalls noch unter erhöhten Schwierigkeiten und mit erheblichem Preisnachlass absetzen kann. Das setzt voraus, dass die vom Kunden veranlasste Fertigung der Ware nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 19.03.2003 – VIII ZR 295/01 = NJW 2003, 1665).

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die entsprechenden Latex-Shorts, wie sich aus der jeweiligen, von dem Beklagten vorgelegten Artikelbeschreibung (Bl. 34 – 42 d.A.) ergibt, nach der individuellen Farb-, Größen- und Ausführungsauswahl des Kunden angefertigt werden. Dass der Kunde hierbei keine eigenen Vorgaben macht, sondern lediglich aus einer Anzahl von seitens der Beklagten zur Verfügung gestellter Varianten auswählt, steht dem nicht entgegen, da durch die Vielzahl der Auswahlmöglichkeiten insbesondere bei den Artikeln N02 und N03 hinsichtlich Größe, Farbkombination, Latexstärke, Taschen- und Reißverschlussvariante ein so nach den Kundenwünschen individualisertes Kleidungsstück entsteht, dass ein anderweitiger Absatz allenfalls noch unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist, da dieser einen gleichlautenden Kundenwunsch voraussetzen würde. Ein solcher ist jedoch umso unwahrscheinlicher, je größer die Anzahl der möglichen, vom Kunden auszuwählenden Optionen ist. Das gilt auch dann, wenn der Kunde - wie hier die Klägerin - im konkreten Fall eine vergleichsweise einfache Ausführung gewählt hat. Zudem lässt sich die nach der individuellen Kundenauswahl erfolgte Anfertigung der Shorts auch nicht ohne Einbuße an Substanz wieder rückgängig machen.

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Dass die Latex-Shorts immer individuell nach Farb- und Größenauswahl des jeweiligen Kunden angefertigt werden, war für die Klägerin aufgrund des entsprechenden ausdrücklichen Hinweises in der jeweiligen Artikelbeschreibung auch erkennbar. Angesichts der Vielzahl möglicher Herstellungsvarianten und der zumindest erhöhten Anforderungen an die Lagerung von Latex als Naturmaterial erscheint eine Lagerhaltung auch derart fernliegend, dass das entsprechende Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen nicht ausreichend ist. Die Klägerin hätte hier zumindest Anhaltspunkte dafür vortragen müssen, dass der Beklagte die Waren entgegen dem bereits in der Artikelbeschreibung enthaltenen Hinweis und trotz der erforderlichen Individualisierung durch den Kunden bereits im Vorfeld der Bestellung angefertigt hat.

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Mangels Rückzahlungsanspruch dem Grunde nach steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen und/oder vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu.

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Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

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Der erst kurz vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, eingegangene Schriftsatz des Beklagten enthielt keinen neuen, entscheidungserheblichen Sachvortrag, so dass es nicht erforderlich war, der Klägerin hierzu erneut Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Vielmehr ist die Klage auch ohne Berücksichtigung des in diesem Schriftsatz enthaltenen Vortrages abweisungsreif.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert:                            364,70 €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

18

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

19

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

20

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

21

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.