Klage wegen Ceranfeld-Schaden aus Hausratversicherung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte 450 EUR aus ihrer Hausratversicherung für eine Beschädigung des Ceranfeldes. Streitgegenstand war, ob der Versicherungsvertrag Oberflächenschäden abdeckt. Das AG Köln wies die Klage ab, weil nach den AGIB 2002 Oberflächenschäden ausgeschlossen sind und ein Gutachten lediglich Gebrauchsspuren und eine oberflächliche Beschädigung ohne durchgehende Risse feststellte. Damit bestanden keine Ansprüche auf Leistung oder auf Nebenforderungen.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus Hausratversicherung wegen Oberflächenschaden am Ceranfeld als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 1 Nr. 2 a) der Allgemeinen Glasversicherungsbedingungen (AGIB 2002) erstreckt sich die Glasversicherung nicht auf Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten, wie Schrammen, Kratzer oder Absplitterungen.
Besteht die Beschädigung eines Glaskeramikelements lediglich aus Oberflächenschäden ohne durchgehende Rissbildung, begründet dies keinen Anspruch auf Ersatzleistungen aus einer Glas- bzw. Hausratversicherung.
Das Gericht kann den überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen eines sachverständigen Gutachtens zur Schadensart folgen; diese sind maßgeblich für die Abgrenzung des Versicherungsumfangs.
Fehlt ein materieller Anspruch auf Versicherungsleistung, bestehen daraus auch keine Ansprüche auf Verzugszinsen oder vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
(von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz ZPO abgesehen)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht wegen der Beschädigung ihres Ceranfeldes am 04.08.2013 kein Anspruch auf Zahlung von 450,00 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Hausratversicherungsvertrag gegen die Beklagte zu.
Nach § 1 Nr. 2 a) der Allgemeinen Glasversicherungsbedingungen AGIB 2002 (04/05), die unstreitig dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag zugrunde liegen, erstreckt sich die Versicherung nicht auf Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z.B. Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche, Absplitterungen).
Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen I. U. , denen das Gericht sich anschließt, ergab die optische und videomikroskopische Untersuchung der an dem Ceranfeld vorliegenden Beschädigung indessen keine durchgängige Rissbildung an der Glaskeramik. Vielmehr lag danach neben Gebrauchsspuren (Kratzer und Einbrennungen) lediglich eine Beschädigung an der Oberfläche vor, die vom bestehenden Versicherungsumfang nicht abgedeckt ist.
Mangels Bestehen eines Hauptanspruchs stehen der Klägerin auch keine Ansprüche auf Ersatz von Zinsen oder vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 450,00 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.