Klage gegen GKV‑Ergänzungstarif Z70: Teilweise Erstattung von GOZ‑Leistung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Erstattung zahnärztlicher Leistungen nach § 192 VVG i.V.m. dem GKV‑Ergänzungstarif Z70. Streitgegenstand war die Frage der Tarifierstattung und Abrechenbarkeit einzelner GOZ‑Ziffern. Das Gericht sprach 164,84 EUR nebst Zinsen für eine nach Ziff. 2197 GOZ erstattungsfähige Leistung zu; weitere Ansprüche wurden wegen fehlender wirksamer Honorarvereinbarung bzw. weil sie über die GKV abrechenbar sind, abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 164,84 EUR nebst Zinsen zugesprochen, übrige Forderungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus § 192 VVG in Verbindung mit einem GKV‑Ergänzungstarif besteht nur insoweit, als die tariflichen Erstattungsvoraussetzungen und die Abrechenbarkeit der Leistung vorliegen.
Eine zahnärztliche Leistung nach GOZ ist erstattungsfähig, wenn sie neben einer anderen GOZ‑Ziffer gesondert abrechenbar ist und nicht durch § 4 Abs. 2, 2a GOZ ausgeschlossen wird.
Für die Erstattung weiterer Gebührenpositionen muss der Versicherungsnehmer darlegen und ggf. beweisen, dass eine wirksame persönliche Honorarvereinbarung i.S.v. § 2 Abs. 2 GOZ zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem getroffen wurde; ein unterzeichneter Heil‑ und Kostenplan allein genügt nicht.
Leistungen, die über die gesetzliche Krankenversicherung (BEMA) abgerechnet werden können, begründen in der Regel keine Eintrittspflicht des GKV‑Ergänzungstarifs.
Bei einem durch das Gericht festgestellten Zahlungsanspruch gegen den Versicherer sind Verzugszinsen nach §§ 288, 291 BGB zu gewähren.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 164,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 59% und die Beklagte zu 41%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in Höhe von 164,84 Euro begründet und im Übrigen unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 164,84 Euro aus § 192 VVG in Verbindung mit dem bestehenden GKV-Ergänzungstarif Z70.
Dieser Betrag ergibt sich aus der für den 17.02.2017 mit Ziffer 2197 GOZ in Höhe von 235,48 Euro abgerechneten ärztlichen Leistung, welche tariflich in Höhe von 70% erstattungsfähig ist. Die ärztliche Leistung nach Ziffer 2197 GOZ durfte neben Ziffer 6100 GOZ gesondert abgerechnet werden. Die Abrechenbarkeit ist nicht nach § 4 Abs. 2, Abs. 2a GOZ ausgeschlossen. Der Sachverständige Dr. I. führte hierzu aus, dass die adhäsive Befestigung einen Mehraufwand im Vergleich zur Befestigung mit klassischem Kunststoff oder Zementkleber erfordert. Es liege eine Eigenleistung vor, die nicht in der Zielleistung enthalten sei. Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist, an.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
Ein weitergehender Erstattungsanspruch hinsichtlich der übrigen in Streit stehenden abgerechneten ärztlichen Leistungen steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. Die Klägerin hat weder dargelegt noch bewiesen, dass eine wirksame Honorarvereinbarung zwischen ihr und dem behandelnden Arzt geschlossen wurde. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 GOZ wird die Wirksamkeit der Vereinbarung von einer persönlichen Absprache im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem abhängig gemacht. Insofern ist die bloße Vorlage des beidseits unterschriebenen Heil- und Kostenplans (Bl. 129 ff GA) nicht ausreichend, da hieraus allein nicht hervorgeht, ob die dort getroffene Vereinbarung auf einer persönlichen Absprache im Einzelfall beruht. Vor diesem Hintergrund ist auch das Gutachten des Sachverständigen insoweit negativ ergiebig. Einwände gegen das Gutachten haben die Parteien nicht vorgebracht, auch nicht nach dem Hinweis des Gerichts, dass es die Meinung des Sachverständigen vollumfänglich teilt.
Ferner besteht kein Erstattungsanspruch hinsichtlich der mit Ziffer 0010 GOZ in Höhe von 12,94 Euro abgerechneten ärztlichen Leistung, so dass die Klage hier auch im tariflichen Umfang von 70% (=9,06 Euro) unbegründet ist. Im Rahmen des GKV-Ergänzungstarifs besteht keine Eintrittspflicht, soweit eine Leistung über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet werden kann. Dies ist nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten hinsichtlich der Ziffer 0010 GOZ nach der BEMA-Nummer 01 der Fall.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 398,30 Euro festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.