Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil: Zahlung von 659,37 EUR nebst Zinsen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhielt vor dem Amtsgericht Köln ein Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil, mit dem die Beklagte zur Zahlung von 659,37 EUR verurteilt wurde. Zudem sind Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 31.05.2013 festgesetzt worden. Das Gericht verteilte die Kosten zu 15% auf den Kläger und zu 85% auf die Beklagte. Tatbestand und Entscheidungsgründe wurden gemäß § 313b Abs. 1 ZPO nicht veröffentlicht; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 659,37 EUR nebst Zinsen wird dem Kläger stattgegeben; Kosten anteilig verteilt; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil kann gemäß § 313b Abs. 1 ZPO ohne Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ergehen.
Ein Zivilgericht kann den Beklagten zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags nebst Verzugszinsen ab einem konkret bestimmten Zeitpunkt verurteilen.
Das Gericht kann die Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien anteilig verteilen und entsprechende Quoten festsetzen.
Ein Urteil kann als vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um die Durchsetzbarkeit der Entscheidung bis zur Rechtskraft zu sichern.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 659,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 31.05.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15% und die Beklagte zu 85%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf bis 1.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
| Köln, 12.01.2015 | |