Klage auf Bußgeldzahlung wegen Disziplinarverstoß: Versäumnisurteil aufrechterhalten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert Zahlung eines Bußgelds (30 €) und anteiliger Gebühren wegen Verstoßes gegen Funk-/Fahrdienst- und Disziplinarordnung; ein bestandskräftiger Beschluss des Aufsichtsrats wies die Beschwerde des Beklagten zurück. Das Amtsgericht hält das Versäumnisurteil aufrecht, da das interne Verfahren eingehalten wurde und keine entscheidungserheblichen neuen Einwendungen vorgebracht wurden. Substanzielle Darlegungen zur Gehörsverletzung fehlten.
Ausgang: Klage auf Zahlung des Bußgeldes und anteiliger Gebühren wurde stattgegeben; Versäumnisurteil des Amtsgerichts aufrechterhalten
Abstrakte Rechtssätze
Ein bestandskräftiger interner Beschluss über eine arbeitsrechtliche Disziplinarmaßnahme begründet einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch, sofern das in der Disziplinarordnung vorgesehene Verfahren eingehalten wurde.
Eine zusätzliche Pflicht zur mündlichen Anhörung besteht nicht, wenn der Betroffene im internen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert eine spezifizierte und substantiiert dargelegte Darstellung der entscheidungserheblichen Gehörsverletzung; bloße Allgemeinbehauptungen oder die Nichtvernehmung eines Zeugen genügen nicht.
Ein Anspruch auf Nachlass des Schriftsatzes nach § 283 ZPO besteht nicht, wenn der nachgereichte Schriftsatz keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen enthält; nachfristig eingereichte Schriftsätze sind nach § 296 ZPO nicht zu berücksichtigen.
Zinsen wegen Verzug stehen dem Gläubiger zu, wenn der Schuldner mit der Zahlung in Verzug geraten ist.
Tenor
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 05.07.2005
- 146 C 66/05 - wird aufrechterhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
- Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen -.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des Bußgeldes in Höhe von 30,- € sowie der anrechenbare Teil aus der Gebühren- und Kostennote in Höhe von 22,75 € wegen eines Verstoßes gegen die Funk- und Fahrdienstordnung sowie die Disziplinarordnung der Klägerin zu. Es liegt insoweit ein bestandskräftiger Beschluss des Aufsichtsrates der Klägerin vom 14.06.2004 vor, durch den die Beschwerde des Beklagten gegen den Bescheid vom 05.05.2004 über ein Bußgeld von 30,- € zurückgewiesen worden ist. Das in der Disziplinarordnung vorgesehene Verfahren ist vorliegend eingehalten worden. Der Beklagte hatte die Möglichkeit, seine Einwendungen vorzubringen. Eine Pflicht zur mündlichen Anhörung durch die Klägerin bestand nicht. Das Vorbringen des Beklagten, dass er irrtümlich andere Fahrgäste an dem besagten Abend aufgenommen habe, vermag mithin an dem Ergebnis nichts zu ändern, da der Vorstand der Klägerin am 14.06.2004 eine abschließende Entscheidung getroffen hatte.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Ein Anspruch auf Schriftsatznachlaß bestand nicht für den Beklagten, da der Schriftsatz der Klägerin vom 22.07.05 keinen entscheidungserheblichen neuen Vortrag enthielt, § 283 ZPO.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 30.08.05 war nicht zu berücksichtigen, § 296 ZPO.
Er enthielt auch nicht den Vortrag entscheidungserheblicher neuer Umständen, die einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gerechtfertigt hätten, § 156 ZPO.
Im übrigen ist der Vortrag des Beklagten, daß sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, nicht spezifiziert. Allein die Tatsache, daß ein bestimmter Zeuge nicht vernommen worden ist, reicht insoweit nicht aus.
Dies gilt auch für die Behauptung, daß ihn der genaue Tatvorwurf nicht mitgeteilt worden sei. Es hätte des spezifizierten Vortrages bedurft, was ihn im einzelnen mitgeteilt worden ist, um überhaupt eine Prüfung der Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzunehmen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.