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Amtsgericht Köln·146 C 35/17·20.11.2017

Anerkenntnisurteil: Verurteilung zur Zahlung von 1.860 EUR nebst Zinsen und Anwaltskosten

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.860,00 EUR geltend; das Amtsgericht Köln erließ ein Anerkenntnisurteil. Die Beklagte wurde zur Zahlung des Betrags sowie zu Zinsen ab dem 06.05.2017 und zu vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR verurteilt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung von 1.860,00 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten vollumfänglich stattgegeben; Kosten trägt die Beklagte, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anerkenntnisurteil führt zur vertraglichen bzw. erklärten Verpflichtung der anerkennenden Partei und wirkt in der Regel wie ein Urteil, das den geltend gemachten Anspruch bestätigt.

2

Das Gericht kann einen Geldanspruch nebst Zinsen ab dem konkret genannten Fälligkeits- oder Verzugszeitpunkt im Tenor festsetzen.

3

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als Teil des erstattungsfähigen Anspruchs zugesprochen werden, sofern sie hinreichend dargelegt und beziffert sind.

4

Die Kosten des Rechtsstreits werden grundsätzlich der unterliegenden bzw. anerkennenden Partei auferlegt, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.

5

Der Streitwert wird zur Bemessung von Gerichtskosten, Anwaltsgebühren und für die Zulässigkeit bestimmter Rechtsbehelfe in der Regel nach dem geltend gemachten Anspruch festgesetzt.

Relevante Normen
§ 99 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.860,00 EUR (in Worten: eintausendachthundertsechzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

              Der Streitwert wird auf 1.860,00 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Rechtsbehelfsbelehrung:

2

A)  Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

3

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

4

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

5

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

6

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

7

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

8

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

9

B)  Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig (§ 99 II ZPO), wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln oder dem Landgericht Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

10

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

11

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser Entscheidung.

12

C)  Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

13

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.