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Amtsgericht Köln·146 C 35/12·17.12.2012

Klage auf Rückzahlung erhöhter Krankenversicherungsbeiträge abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt die Rückerstattung von 2.486,59 € wegen Beitragssteigerungen 2011/2012 nach Tarifwechsel. Streitfrage ist die Wirksamkeit der Beitragsanpassungen und damit das Vorliegen eines Rechtsgrundes für die Zahlungen. Das Gericht weist die Klage ab, da ein Sachverständigengutachten die versicherungsmathematische Korrektheit und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (u.a. § 203 VVG, § 12b VAG) bestätigt. Die Zahlungen erfolgten demnach mit Rechtsgrund.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung zu viel gezahlter Versicherungsbeiträge als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) besteht nicht, wenn die Beiträge aufgrund rechtlich wirksamer und gesetzeskonformer Beitragsanpassungen geleistet wurden.

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Beitragsanpassungen nach § 203 VVG sind zulässig, wenn sie auf nachvollziehbaren versicherungsmathematischen Berechnungen beruhen, die technischen Berechnungsgrundlagen und auslösenden Faktoren korrekt anwenden und die gesetzlichen Fristen und Formen beachten.

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Die Zustimmung des Treuhänders zu einer Prämienanpassung ist nicht zu beanstanden, wenn die Anpassung den gesetzlichen Vorgaben sowie versicherungsmathematischen Grundsätzen entspricht und nicht auf einer Unterkalkulation beruht (§ 12b VAG).

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Ein überzeugendes Sachverständigengutachten, das die korrekte Anwendung der Berechnungsformeln, die Berücksichtigung von Rechnungszins, Sterbe- und Stornowahrscheinlichkeiten sowie Kostenaufschläge bestätigt, begründet die Annahme, dass Beitragszahlungen mit Rechtsgrund erfolgt sind.

Relevante Normen
§ 203 Abs. 2 VVG§ 812 BGB§ 12b Abs. 2 S. 4 VAG§ 203 Abs. 5 VVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Seit 1961 war der Kläger bei der Beklagten krankenversichert. Bis zum 30.6.2010 nach den Tarifen GS3,ZS80, SE A100, SE 2 und K 20 sowie PVN. IN dieser Zeit hatte der Kläger 23173,28 € an Beiträgen an die Beklagte gezahlt und keine Leistungen in Anspruch genommen. Zum 1.7.2010 wechselte der Kläger in die Tarife MAX 2, K 20 und PVN. Es wurde eine Selbstbeteiligung in Höhe von 2784 € vereinbart. Rückerstattungen der Beiträge im Falle, dass keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen würden, waren nicht mehr Gegenstand des Vertrages. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbedingungen waren vereinbart. Der monatlich zu zahlende Beitrag betrug zunächst 119,25 € und erhöhte sich bis zum 31.1.2011 auf 203,02 € und bis zum 1.1.2012 auf 251,33 € insgesamt. Der Kläger widersprach den Erhöhungen durch Schreiben vom 30.1.2012. Ein Umstufungsbeispiel der Beklagten vom 6.1.2012 in den Tarif MediStart 1 SB u.a. hatte er zuvor abgelehnt. Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Rückerstattung der Beiträge in Höhe von 2486,59 € für die Jahre 2011 und 2012.

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Der Kläger trägt vor, dass der Referenzwert ab dem Jahr 2010 1373,76 € betrage. Ihm stehe aufgrund dessen die Differenz von 965,03 € gegenüber den gezahlten Beiträgen für 2011 in Höhe von 2338, 79 € und von 1521,56 € gegenüber den gezahlten Beträgen für 2012 in Höhe von 2895,32 € zu. Die Tarifsteigerungen seien nicht genehmigt worden. Sie seien durch Misswirtschaften bei der Beklagten erfolgt. Die Beitragssteigerung um mehr als 100% sei nicht angemessen und willkürlich.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2486,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.2.2012 sowie an Nebenforderungen weitere 272, 87 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, dass die Beitragsanpassung gem. den Voraussetzungen des § 203 Abs. 2 VVG wirksam erfolgt seien. Die erforderlichen Versicherungsleistungen hätten bei den von der Beitragsanpassung betroffenen Tarifen nicht nur vorübergehend die kalkulierten um mehr als 10% überstiegen, wie z.B. beim Tarif MAX02 um 30,24 % zum 1.1.2011 und zum 1.1.2012 um 16,41 %. Der Treuhänder N habe beiden Tariferhöhungen durch Schreiben vom 9.11.2010 und 8.11.2011 zugestimmt, was nicht zu beanstanden sei. Die Beitragserhöhungen seien fehlerfrei kalkuliert. Die vertraglichen und gesetzlichen Vorschriften seien eingehalten.

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Aufgrund des Beschlusses vom 10.7.2012 hat das Gericht Beweis erhoben.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Diplommathematikers KS vom 24.9.2012 Bezug genommen.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Akteinhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der nach seiner Ansicht zu viel gezahlten Beiträge in den Jahren 2011 und 2012 aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnis zu. Ein Anspruch nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 BGB scheidet aus. Denn aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens des Diplommathematikers KS war davon auszugehen, dass die Beitragserhöhungen für die Jahre 2011 und 2012 korrekt ermittelt worden sind und somit die Beitragszahlungen des Klägers mit Rechtsgrund geleistet worden sind. Der Sachverständige hat unter Auswertung der von ihm angeforderten Unterlagen wie die Tabelle der auslösenden Faktoren, der technischen Berechnungsgrundlagen für den Tarif MAX 2 Männer und der Zustimmung durch den Treuhänder N unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben ausgeführt, dass beide Prämienanpassungen 2011 und 2012 den gesetzlichen Vorschriften und den Rahmenbedingungen entsprachen. Nach weiterer Durchsicht der Technischen Berechnungsgrundlagen (TB) hat der Sachverständige ausgeführt, dass zur Berechnung der Versicherungsbeiträge die Höhe der Grundkopfschäden im Wesentlichen das Ausmaß der Prämienerhöhungen bestimmten. Die entsprechenden Berechnungen zur Ermittlung der auslösenden Faktoren AF nach der Formel II B der KalV seien versicherungsmathematisch einwandfrei erfolgt und könnten von ihm nachvollzogen werden. Auch die weiteren Berechnungsgrundlagen wie den Rechnungszins, die Sterbewahrscheinlichkeit, die Stornowahrscheinlichkeiten, die Kostenzuschläge sowie die Zuschläge für laufende Verwaltungs- , Abschluss – und Schadenregulierungskosten sowie das Schadenprofil seien berücksichtigt worden, so dass der Sachverständige keine Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder versicherungsmathematische Grundsätze feststellen konnte. Ferner hat er begründet, dass die geforderten Prämien den TB ab den Anpassungszeitpunkten entsprächen und aus versicherungsmathematischer Sicht und unter Beachtung der Rahmenbedingungen nicht zu beanstanden seien. Es sei auch bei den vorausgehenden Kalkulationen keine Unterkalkulation festzustellen, wie es § 12b Abs. 2 S. 4 VAG untersage. Der terminliche Ablauf der Prämienanpassung gem. § 203 Abs. 5 VVG sei ebenfalls eingehalten worden. Daher folgert der Sachverständige, dass die Zustimmung des Treuhänders N zur Beitragsanpassung sowohl für das Jahr 2011 als auch für das Jahr 2012 nicht zu beanstanden sei. Die Erhöhung sei weder unangemessen noch willkürlich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Sachverständigen wird auf das Gutachten verwiesen.

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Das Gutachten des Sachverständigen Diplommathematiker S war in sich schlüssig und nachvollziehbar. Er hat die Unterlagen der Beklagten ausgewertet und sie anhand der gesetzlichen Vorgaben und der mathematischen Grundlagen überprüft. Das Gericht schließt sich ihm an. Mithin bestand kein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge. Mithin bestand kein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge im beantragten Umfang, da diese Leistungen des Klägers mit Rechtsgrund erfolgten.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.