Themis
Anmelden
Amtsgericht Köln·146 C 138/15·11.03.2018

Berichtigungsbeschluss nach §319 ZPO: Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten auf 41,77 € festgesetzt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln berichtigt gemäß §319 ZPO den Tenor und die Gründe seines Urteils vom 23.01.2018 und setzt vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten auf 41,77 € fest. Entscheidung und Begründung zeigen, dass §319 ZPO der Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten dient, wenn Tenor und gewolltes Ergebnis voneinander abweichen. Das Gericht wollte RVG-konform Auslagen in Höhe von 20% sowie Umsatzsteuer berücksichtigen, daher die Berichtigung.

Ausgang: Berichtigung des Urteils nach §319 ZPO: vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten auf 41,77 Euro festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO dient der Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten eines Urteils, wenn eine Abweichung zwischen dem vom Gericht Gewollten und dem Erklärten vorliegt.

2

Eine Berichtigung nach § 319 ZPO setzt eine fehlerhafte Niederlegung des Urteils voraus; hierfür kann auch ein nicht klassischer Rechenfehler genügen, wenn der dokumentierte Tenor vom gewollten Ergebnis abweicht.

3

Bei der Festsetzung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sind die nach RVG zu berücksichtigenden Bestandteile (z. B. Geschäftsgebühr, Auslagenpauschale, Umsatzsteuer) zu beachten.

4

Ist die vom Gericht gewollte Berechnung in den Entscheidungsgründen ersichtlich, kann der Tenor entsprechend berichtigt werden, um eine RVG-konforme Kostenentscheidung herzustellen.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ Rechtsanwaltsvergütungsverordnung (RVG)

Tenor

werden der Tenor und die Gründe des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 23.01.2018 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten lediglich in Höhe von 41,77 Euro zu zahlen sind.

Rubrum

1

Berichtigungsbeschluss

Gründe

3

Zweck der Vorschrift des § 319 ZPO ist es, Fehler bei der Erklärung des Gewollten zu berichtigen. Vorausgesetzt wird daher stets eine fehlerhafte Niederlegung des Urteils in Form einer Abweichung zwischen dem von dem Gericht Gewollten und dem vom Gericht Erklärten. Zwar handelt es sich vorliegend nicht um einen klassischen Rechenfehler, da die Berechnung in den Entscheidungsgründen in sich schlüssig ist. Allerdings wollte das Gericht die Auslagen selbstverständlich RVG-konform mit 20% wie folgt berechnen:

4

0,65fache Geschäftsgebühr aus 369 Euro 29,25 Euro

5

Auslagen 20%                                                 5,85 Euro

6

Mehrwertsteuer                                              6,67 Euro

7

Summe                                                          41,77 Euro

8

Köln, 12.03.2018

9

Amtsgericht