Klage auf Rückzahlung von Prepaid-Starterpaket (9,99 €) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt die Rückzahlung von 9,99 € für ein erworbenes Prepaid-Starterpaket, nachdem die Beklagte das Vertragsverhältnis gekündigt und die SIM-Karte gesperrt hatte. Zentrale Frage ist, ob Schadensersatz oder Herausgabeansprüche bestehen. Das Gericht verneint dies: Die Leistung wurde erbracht und die Zahlung beruhte auf einem wirksamen Vertrag. Eine AGB-Klausel, die Erstattung geschenkter Guthaben ausschließt, ist zulässig; die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 9,99 € als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 281 Abs. 1 BGB setzt eine nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung voraus; wenn die vertraglich geschuldete Leistung erbracht wurde, scheidet dieser Anspruch aus.
Ein Anspruch auf Herausgabe nach § 812 Abs. 1 BGB entfällt, wenn die geleistete Zahlung auf einem rechtlichen Grund (z.B. einem wirksamen Vertrag) beruht; eine nachträgliche Vertragsbeendigung begründet nicht ohne Weiteres einen Rückerstattungsanspruch.
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Rückerstattung unentgeltlich gewährter Werbeguthaben ausschließt, ist grundsätzlich wirksam, sofern sie den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt (§§ 305 ff., § 307 BGB).
Bei Prepaid-Telekommunikationsverträgen kann der Anbieter aufgrund vertraglicher Regelungen das Vertragsverhältnis kündigen und die SIM-Karte sperren; hieraus folgt kein Rückzahlungsanspruch des Kunden für bereits bezahlte Leistungen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Eines Tatbestandes bedarf es gemäß § 313a ZPO nicht, da gegen dieses Urteil in Anbetracht des niedrigen Streitwertes eine Berufung zweifelsfrei nicht statthaft ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten nicht zu. Der Kläger kann von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Rückzahlung der gezahlten 9,99 € verlangen.
Ein Schadensersatzanspruch gem. § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus. Zwischen den Parteien ist ein Schuldverhältnis zustande gekommen in Form eines Telekommunikationsvertrages, sog. Prepaid-Vertrag. Die Beklagte hat die von ihr zu erbringende Leistung jedoch wie geschuldet erbracht, so dass von vornherein für einen Schadensersatzanspruch kein Raum ist. Der Kläger hat nämlich vielmehr das bekommen, was er bei der Beklagten bestellt und bezahlt hat. Durch den Erwerb des sog. Starterpakets hat der Kläger gegen eine Zahlung von 9,99 € nämlich eine Sim-Karte erhalten, die grundsätzlich zur Nutzung freigeschaltet war. Dass die Freischaltung erfolgt ist und er die Telekommunikationsleistung auch hätte in Anspruch nehmen können, stellt der Kläger nicht in Abrede. Mehr hat die Beklagte jedoch auch nicht zu tun. Nach den im Vertrag vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen stand es ihr jedoch ebenso wie dem Kläger grundsätzlich frei das Vertragsverhältnis zu kündigen. Gemäß Ziffer 13.1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen läuft das Vertragsverhältnis nach Freischaltung der Sim-Karte auf unbestimmte Zeit. Nach Ziffer 13.2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen steht es dem Kunden ohne Einhaltung einer Frist und der Beklagten mit einer Frist von einem Monat frei, das Vertragsverhältnis zu kündigen. Nach entsprechender Aufforderung der Beklagten an den Kläger für eine weitere Aufladung bzw. Aktivität zu sorgen mit Schreiben vom 09.09.2010, geschah auf Seiten des Klägers nichts. Daher kündigte die Beklagte nach ihrem unbestrittenen Vortrag am 24.10.2010 und damit unter Einhaltung der Monatsfrist das Vertragsverhältnis gegenüber dem Kläger. Weil damit das Vertragsverhältnis Ende Oktober 2010 beendet war durfte die Beklagte selbstverständlich auch die Sim-Karte, die der Kläger noch im Besitz hatte, sperren.
Ebenso steht dem Kläger ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 BGB nicht zu. Denn der von ihm geleisteten Zahlung in Höhe von 9,99 € lag ein Rechtsgrund, nämlich der abgeschlossene Vertrag zwischen den Parteien, zugrunde. Selbst wenn der Vertrag später, durch eine berechtigte Kündigung der Beklagten, weggefallen ist, kann er nicht Rückzahlung der geleisteten Zahlung verlangen. Vergleichbar ist die Situation hier zu der Miete irgendeines Gegenstandes, der für die Mietzeit unbenutzt zur Seite gelegt wird und nach Beendigung der Mietzeit zurückgegeben wird. Auch in dieser Situation würde der Mieter die Miete nicht zurück erhalten, weil es seine Angelegenheit ist, ob er den Vertragsgegenstand nutzt oder nicht.
Soweit der Kläger auf das Urteil des Landgerichts Kiel 18 O 243/10 (bei Beckonline unter BeckRS 2011, 12753) Bezug nimmt, verhilft ihm dieses Urteil auch nicht zum Obsiegen im vorliegenden Rechtsstreit. Die in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Kiel entschiedenen Rechtsfragen decken sich nicht mit der hier gegebenen Fallkonstellation. Insbesondere erhebt die Beklagte keine Gebühren für die Auszahlung eines evtl. bestehenden Restguthabens, worauf der Kunde grundsätzlich gem. Ziffer 6.7 der allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch hat.
Doch auch aus dieser Regelung kann der Kläger keinen Anspruch herleiten. Allenfalls bestünde der Anspruch hier in Höhe von 5,- €, weil das Starter-Paket insoweit ein solches Guthaben beinhaltete. Nach dem Vortrag der Beklagten, dem der Kläger auch nicht entgegengetreten ist, handelte es sich dabei jedoch gerade um sog. „geschenktes Guthaben“, das dem Kunden nämlich im Rahmen der Aktivierung unentgeltlich überlassen worden ist. Dieses ist gem. Ziffer 13.3. der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu erstatten. Diese Klausel hält für sich auch einer Überprüfung in Vorschriften zu allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff. BGB stand. Insbesondere ergibt sich hieraus keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn diesem Guthaben steht gerade keine eigene Leistung des Kunden gegenüber.
Weil die Klage hinsichtlich der Hauptforderung unbegründet ist ergibt sich auch kein Anspruch des Klägers auf Zinsen oder andere Kosten.
Da der Kläger den Rechtsstreit verloren hat, trägt er die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 9,99 €
Richter am Amtsgericht