Leasingvertrag: Teilweise stattgegebene Klage wegen rückständiger Raten und abgezinsten Schadensersatzes
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt rückständige Leasingraten und abgezinsten Schadensersatz nach fristloser Kündigung eines Leasingvertrags über ein EC‑Kartenlesegerät. Streitgegenstände waren die Parteifähigkeit der gelöschten GmbH, die Berechtigung zur fristlosen Kündigung und die Zulässigkeit der Barwertberechnung. Das AG Köln stellte die Nachtragsliquidation fest, sprach Zahlung von rückständigen Raten, abgezinsten Schadensersatz sowie Nebenforderungen zu und wies die restliche Klage ab.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Zahlung rückständiger Leasingraten, abgezinster Schadensersatz und Nebenforderungen zugesprochen, übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer Nachtragsliquidation stellt die Rechts‑ und Parteifähigkeit einer zuvor im Handelsregister gelöschten Gesellschaft wieder her.
Bei Zahlungsverzug mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden, kalendermäßig bestimmten Raten ist der Leasinggeber zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Der Leasinggeber kann bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Anspruch auf die noch ausstehenden Raten als Schadensersatz haben; die Abzinsung dieser Raten nach der Barwertmethode ist zulässig, wenn ein angemessener Refinanzierungszins zugrunde gelegt wird.
Ein erzielter Verwertungserlös ist auf den Schadensersatz nur anzurechnen, soweit die vorzeitige Verwertung einen höheren Erlös erbracht hat als die Verwertung zum regulären Vertragsende.
Bei kalendermäßig bestimmten Zahlungsterminen tritt Verzug ohne Mahnung ein; vorgerichtliche Mahn‑ und Inkassokosten sind nur in angemessenem Umfang erstattungsfähig (bei pauschaler Geltendmachung typischerweise begrenzt).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.435,15 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz aus 1.419,85 € seit dem 01.04.2007 und weitere 22,75 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2007 sowie 3,- € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche auf rückständige Leasingraten und Schadensersatz aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrag geltend. Für die Beklagte, die zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöscht wurde, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.08.2007 ein Nachtragsliquidator bestellt.
Die Parteien schlossen unter dem 12.07.2004 bzw. 14.07.2004 einen Leasingvertrag über einen EC-Kartenleser. Während der vereinbarten Grundmietzeit von 54 Monaten waren Leasingraten i.H.v. monatlich 20,- € zzgl. Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Raten sollten ¼ -jährlich im Voraus jeweils am 1. des Quartals im Lastschriftverfahren eingezogen werden.
Die Leasingsache wurde am 14.07.2004 an die Beklagte übergeben.
Nachdem die Klägerin die Raten zunächst vom Konto der Beklagten einziehen konnte, kam es für die Rate für das 3. Quartal 2006 zu einer Rücklastschrift. Mit Schreiben vom 12.07.2006 mahnte die Klägerin die Zahlung dieser rückständigen Rate an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.09.2006 forderte die Klägerin die Beklagte erneut auf, die 3. Quartalsrate 2006 sowie Mahn- und Rücklastschriftkosten bis zum 03.10.2006 nebst vorgerichtliche Anwaltsgebühren i.H.v. 32,50 € zzgl. Auslagenpauschale i.H.v. 6,50 € bis zum 03.10.2006 zu zahlen.
Eine Zahlung durch die Beklagte erfolgte nicht. Es kam stattdessen zu einer weiteren Rücklastschrift für die 4. Quartalsrate 2006.
Mit Schreiben vom 14.11.2006 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Rückstände innerhalb von zwei Wochen zu zahlen und kündigte für den Fall, dass die Rückstände nicht fristgerecht gezahlt würden, an, den Vertrag fristlos zu kündigen und die gesamte Restschuld zu verlangen.
Auch hinsichtlich der Rate für das 1. Quartal 2007 kam es zu einer Rücklastschrift.
Hierauf kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 09.01.2007 wegen des Zahlungsrückstands den Leasingvertrag fristlos und machte dem ihr durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entstandenen Schaden i.H.v. 1.471,73 € geltend.
Die Beklagte leistete keine Zahlungen an die Klägerin. Sie schickte das Leasinggerät an die Berliner Niederlassung der Klägerin zurück.
Mit Gesellschafterbeschluss vom 10.04.2006 beschloss die Beklagte, die Gesellschaft mit Ablauf des 30.04.2006 aufzulösen. Die Auflösung wurde dem Handelsregister angezeigt. Mit Antrag vom 18.05.2006 beantragte die Liquidatorin die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
Am 28.06.2007 wurde die beklagte Gesellschaft im Handelsregister gelöscht.
Auf Antrag der Klägerin wurde für die als vermögenslos gelöschte Gesellschaft der Beklagten die Nachtragsliquidation angeordnet und ein Nachtragsliquidator bestellt.
Die Klägerin berechnet die Klageforderung wie folgt:
Sie begehrt Zahlung von drei Leasingraten für das 3. Quartal 2006, das 4. Quartal 2006 und das 1. Quartal 2007 i.H.v. 2 x 146,16 € sowie 1 x 149,94 €, mithin zusammen 442,26 €.
Darüber hinaus begehrt sie abgezinsten Schadensersatz für acht Raten zu je 126,- € mithin 1.008,- €, abzüglich eines Refinanzierungszinses v. 3,54 %, mithin 30,41 €, gerechnet nach der Renten- oder Annuitäten-Barwertmethode, mithin einen Betrag von 977,59 €.
Darüber hinaus begehrt die Klägerin Zahlung von Verzugszinsen, und zwar aus den nicht gezahlten Leasingraten bis zum 31.03.2007 i.H.v. 15,30 € sowie aus dem Schadensersatz v. 977,52 € bis zum 31.03.2007 13,02 €.
Einen Abzug für die Verwertung des Leasingobjekts nimmt die Klägerin nicht vor. Zwar konnte das Leasingobjekt am 21.05.2007 durch die Klägerin zu einem Nettokaufpreis i.H.v. 21,01 € verkauft werden. Die Klägerin hätte jedoch auch am Ende der Grundmietezeit noch diesen Preis erzielen können.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.448,71 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.419,85 seit dem 01.04.2007 sowie 22,75 € Nebenkosten nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.10.2006 sowie 5,- € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei mit der Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung ausgeschlossen, da sie innerhalb der Aufgebotsfrist keine Forderung angemeldet hätte.
Im Übrigen habe die Beklagte selbst den Leasingvertrag wegen Geschäftsauflösung mit Telefax vom 17.03.2007 gekündigt.
Die Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, dass eine Berechnung des abgezinsten Schadensersatzes nach der Barwertmethode nicht zulässig sei.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Zwar führt die im Verlauf eines Rechtsstreits betriebene Liquidation einer beklagten GmbH grundsätzlich zum Wegfall ihrer Parteifähigkeit, wenn die Liquidation vollständig beendet ist, d.h. die GmbH im Handelsregister gelöscht wird und über Aktivvermögen nicht mehr verfügt.
Die Anordnung der Nachtragsliquidation führte jedoch zur Wiederherstellung der Rechts- und Parteifähigkeit der Beklagten.
II.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 442,26 € gemäß Leasingvertrag.
Zwischen den Parteien bestand ein Leasingvertrag, demzufolge die Beklagte verpflichtet war, die Leasingrate i.H.v. 42,- € zzgl. Mehrwertsteuer monatlich zu zahlen.
Die Beklagte zahlte die Leasingrate für das 3. und 4. Quartal 2006 i.H.v. jeweils 146,16 € brutto sowie für das 1. Quartal 2007 i.H.v. 149,94 € brutto nicht.
Hieraus ergeben sich rückständige Raten i.H.v. insgesamt 442,26 € brutto.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin ihre Forderung im Rahmen des Liquidationsverfahrens nicht angemeldet hatte. Das Liquidationsverfahren hätte nicht beendet werden dürfen, da die Beklagte zum Zeitpunkt der Löschung noch die Rechtstellung eines Verfahrensbeteiligten in einem Zivilprozess wahrnahm, § 273 Abs. 4 Aktiengesetz Analog.
III.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung von 977,59 € gem. § 17 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die Gegenstand des Leasingvertrages geworden sind.
Gem. §§ 543 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3a BGB analog war die Klägerin zur Kündigung des Leasingvertrages berechtigt, nachdem die Beklagte mit der Zahlung von zunächst zwei Quartalsraten in Rückstand geraten war.
Gem. § 17 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die Vertragsbestandteil geworden sind, umfasste der Anspruch des Leasinggebers, der Klägerin, die für die Gesamtleasingzeit noch ausstehenden Leasingraten. Hiernach standen der Klägerin noch acht Raten zu je 126,- € netto, mithin zusammen 1.008,- € zu. Bei Anwendung der Barwertmethode, die nach Auffassung des Gerichts zutreffend ist, unter Zugrundelegung eines Refinanzierungszinses von unstreitig 3,54 % ergibt sich hieraus eine Schadensersatzforderung der Klägerin i.H.v. 977,59 €.
Einen Abzug für den Verwertungserlös des Gerätes brauchte sich die Klägerin nicht anrechnen zu lassen, da sie im Rahmen der vorzeitigen Verwertung keinen höheren Verwertungserlös erzielt hätte als den Verwertungserlös, den sie auch bei Rückerhalt des Gerätes erst man Ablauf der regulären Leasingdauer erhalten hätte.
IV.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf ausgerechnete Verzugszinsen für den Zeitraum bis zum 31.03.2007 i.H.v. 15,30 € gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Der Zahlungstermin der Raten war nach dem Kalender bestimmt, da die Beklagte die Raten ¼-jährlich im Voraus jeweils am Ende des 1. Quartals zu zahlen hatte.
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung von ausgerechneten Zinsen i.H.v. 13,02 € für den Zeitraum bis zum 31.03.2007, da sich die Beklagte mit der Schadensersatzsumme i.H.v. 977,59 € nicht während des von der Klägerin berechneten Zinsenzeitraumes von 69 Tagen in Verzug befand. Das Kündigungsschreiben vom 09.01.2007 stellt insoweit eine erste Zahlungsaufforderung und noch keine Mahnung dar.
V.
Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz aus 1.419,85 € seit dem 01.04.2007 gem. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, da sich die Beklagte jedenfalls ab diesem Zeitraum nach bereits zuvor erfolgter Zustellung des Mahnbescheides in Verzug befand.
VI.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 22,75 € gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da die Beklagte sich mit der Zahlung der dritten Quartalsrate 2006 bei Beauftragung der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch die Klägerin vor dem Mahnschreiben vom 19.09.2006 in Verzug befand. Die Klägerin kann die für dieses Mahnschreiben angefallenen Gebühren, die die Klägerin mit einer 0,65 Geschäftsgebühr i.H.v. 16,25 € nebst Auslagenpauschale i.H.v. 6,50 € beziffert, erstattet verlangen. Zinsen hieraus kann die Klägerin lediglich ab Rechtshängigkeit verlangen, da das Mahnschreiben die erste Zahlungsaufforderung darstellte, jedoch noch keine Mahnung beinhaltete.
VII.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 3,- € vorgerichtlicher Mahnkosten gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da die Beklagte sich mit der Zahlung der dritten Quartalsrate 2006 bei Abfassung des Mahnschreibens vom 12.07.2006 bereits in Verzug befand, da die Leistungszeit für die Beklagte nach dem Kalender festgelegt war. Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln sind für ein Mahnschreiben ohne nähere Darlegung max. 3,- € erstattungsfähig.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: 1.419,85 €.