Haftung für Erbrechen im Taxi: Reinigung, Nutzungsausfall und Kostenersatz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (Taxiunternehmer) verlangt Schadenersatz und Freistellung von Steuerberaterkosten, nachdem ein Fahrgast im Taxi erbrochen hatte. Streitfrage ist, ob der unwillkürliche Vorgang den Fahrgast von der Haftung entbindet. Das Gericht erkennt eine haftungsbegründende Pflichtverletzung wegen zuvor erhöhten Alkoholkonsums und verurteilt den Beklagten zur Zahlung von Reinigungskosten, Nutzungsausfall und Unkostenpauschale sowie zur Freistellung von Steuerberaterkosten; weitergehende Ansprüche werden abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von Reinigungskosten, Nutzungsausfall und Unkostenpauschale verurteilt sowie Freistellung von Steuerberaterkosten; sonstige Forderungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer sich durch vorherigen Alkoholkonsum in einen Zustand bringt, in dem er seine körperlichen Reaktionen nicht mehr beherrscht, haftet für hieraus entstehende Schäden; ein unwillkürliches Erbrechen entlastet nur, wenn kein schuldhaftes Herbeiführen des Zustands vorliegt (actio libera in causa).
Ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) oder aus Verletzung vertraglicher Schutzpflichten (§ 280 Abs. 1 BGB) besteht, wenn durch fahrlässiges Verhalten fremdes Eigentum verletzt wird.
Reinigungskosten des Fahrzeugs und Nutzungsausfall sind als Schaden ersatzfähig; der Nutzungsausfall kann nach § 287 ZPO vom Gericht geschätzt werden.
Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung (z. B. Gebühren eines Steuerberaters) sind erstattungsfähig, wenn sie durch die Streitigkeit veranlasst und erforderlich sind.
Ein Mitverschulden nach § 254 BGB setzt eine substantiiert belegte Darlegung und ggf. Beweisführung voraus; vage oder unergiebige Behauptungen genügen nicht.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 270,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2004 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von der Gebührenrechnung des Steuerberaters Lennartz in Höhe von 96,00 Euro netto freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 34 % und der Beklagte 76 % zu zahlen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(Ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO).
Die Klage ist teilweise begründet.
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten ist dem Grunde nach gegeben, § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, da der Beklagte das Eigentum des Klägers durch eine fahrlässig schuldhafte Handlung widerrechtlich verletzt hat, § 823 Abs. 1 BGB, und damit auch zugleich gegen die sich aus dem Beförderungsvertrag ergebende Schutzpflicht bzgl. fremden Eigentums verstoßen hat, § 280 Abs. 1 BGB.
Eine Verletzungshandlung des Beklagten liegt im Sinne beider Vorschriften vor.
Unter Handlung ist ein der Bewußtseinskontrolle und Willenslenkung unterliegendes beherrschbares Verhalten zu verstehen (Palandt/Sprau, 64. Aufl., § 823 Rn 2; MüKo/Wagner, 3. Aufl., § 823 Rn 297 m.w.N.). Ein unwillkürlicher körperlicher Reflex stellt damit keine Handlung dar.
Deshalb scheidet eine Haftung mangels eines willensgesteuerten Verhaltens jedoch nicht aus. Zwar ist richtig, dass Erbrechen kein willengesteuertes Handeln im Sinne des § 823 BGB ist, da es in aller Regel plötzlich - wenn auch nicht immer gänzlich unerwartet -passiert .
Doch ist dies nicht der Anknüpfungspunkt des Handlungsvorwurfes. Denn eine Entlastung hiervon setzt voraus, dass der Schädiger sich nicht schuldhaft in eine Lage manövriert hat, in der ihm eine Steuerung des eigenen Verhaltens nicht mehr möglich ist (MüKo/Wagner, 3. Aufl., § 823 Rn 298 - entsprechend der Grundsätze der sog. "actio libera in causa"). Anknüpfungspunkt des Handlungs- und damit Schuldvorwurfs ist damit nicht das eigentliche Erbrechen des Beklagten, sondern das Einsteigen des Beklagten in das Fahrzeug des Klägers trotz vorherigen Konsums einer solchen Menge von Alkohol, die er offensichtlich (so zeigt das spätere Geschehen) nicht in der Lage war, körperlich zu verkraften. Trinkt ein Mensch Alkohol und ist er - ggf. auch aufgrund seines jugendlichen Alters - nicht in der Lage, die körperlichen Konsequenzen seines Verhaltens zu überschauen, und nutzt anschließend - ohne weitere "Vorkehrungen" wie einem Beutel o.ä. - ein Taxi, ist er dafür verantwortlich, wenn ihm das Autofahren nicht bekommt und er sich übergeben muss.
Ob es dem Beklagten vor dem Einsteigen subjektiv noch gut ging oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Die erforderliche Sorgfalt läßt auch derjenige außer Acht, dem es nach dem Konsum von Alkohol zwar zunächst noch gut geht, der dann jedoch in ein Auto einsteigt, ohne Erfahrungen mit solchen "besonderen" Situationen zu haben.
Unerheblich ist auch der Einwand, der Beklagte habe Alkohol ja nur in "moderaten" Mengen genossen: offensichtlich war ja auch diese moderate Menge zuviel, um noch Auto zu fahren.
Gleiches gilt, soweit sich der Beklagte darauf beruft, "gewisse Verschmutzungen" gehörten zum vertragsgemäßen Gebrauch des Taxis. Richtig ist sicherlich, dass es durch die Nutzung eines Fahrzeugs regelmäßig zu gewissen Verschmutzungen desselbigen kommt, z.B. durch dreckige Schuhe. Verschmutzungen wie die vorliegende dürften jedoch wegen der anschließenden vorübergehenden mangelnden Nutzbarkeit des Taxis nur dann zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören, wenn eine entsprechend erhöhte Entgeltzahlung dies nahelegt. Der hier gezahlte Nachtzuschlag ist sicherlich kein solches Entgelt wegen Gefahrerhöhung, weil es dem Umstand geschuldet ist, dass man eine Dienstleistung während nachtschlafender Zeit wahrnimmt, und nicht, weil der Taxifahrer nachts mit verstärktem Erbrechen in sein Taxi rechnen muss.
Und selbst wenn man eine Handlung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB verneinen wollte, würde der Beklagte auf jeden Fall unter dem Gesichtspunkt der Billigkeitshaftung haften, § 829 BGB (vgl. hierzu MüKo/Wagner, 3. Aufl., § 823 Rn 298 m.w.N.).
Soweit der Beklagte ein Mitverschulden des Klägers durch "rasantes" Fahren geltend machen, ist dieser Einwand unerheblich: zum einen ist dieser Vortrag zu wage, da keine erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit dargetan und unter zulässigen Beweisantritt gestellt wurde, die die Behauptung eines rasanten Fahrens erheblich machte. Zudem ist für ein Mitverschulden gem. § 254 BGB ein Verschulden notwendig, und dies kann schon deshalb nicht vorliegen, weil sich der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag bis unmittelbar vor dem Beginn der unfreiwilligen Entleerung des Magens sehr wohl fühlte. Wenn aber schon der Beklagte nicht wußte, was passiert, kann es der Taxifahrer erst recht nicht gewußt haben.
Der Höhe nach ist die Klage teilweise begründet.
Der Beklagte hat zunächst die Reinigungskosten des Fahrzeugs zu tragen.
Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der erfolgten Beweisaufnahme fest, dass der Kläger sein Fahrzeug für 50,00 Euro reinigen lassen mußte und es sich bei diesen Kosten ausschließlich um solche handelt, die durch das Übergeben des Beklagten entstanden ist.
Der hierzu vernommene Zeuge hat dem Gericht gegenüber nachvollziehbar und schlüssig erklärt, wie es zu der Rechnung über 50,00 Euro gekommen ist, und dass für diesen Betrag nur Arbeiten übernommen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verschmutzung durch Übergeben stehen.
Soweit der Beklagte hierzu erklärt, der Kläger habe die Reinigung ja auch selber vornehmen können, die Kosten seien also nicht notwendig und er habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, ist hierzu nur anzumerken, dass es niemanden zugemutet werden kann, das Erbrochene eines ihm fremden Menschen weg zu machen.
Der Kläger kann weiter seinen Nutzungsausfall vom Beklagten als Schaden ersetzt verlangen. Gem. § 287 ZPO schätzt das Gericht den täglichen Nutzungsausfall des Fahrzeugs auf 100,00 Euro/Tag, also insgesamt 2 Tage (Sonntag und Montag). Grundlage dieser Schätzung ist dabei die Berechnung des Steuerberaters des Klägers, der einen Zeitraum von Juli bis September 2004 der Berechnung zugrunde legt.
Soweit der Beklagte zum einen einwendet, der Steuerberater habe die "Tagesabhängigkeit" der Gewinne nicht ausreichend gewürdigt, kommt dieses Versäumnis dem Beklagten nur zugute: gerichtsbekannt ist unter anderem auch, dass der Großteil des Gewinns eines Taxis am Wochenende gemacht wird. Indem der Steuerberater also nicht nur die Wochenenden in seine Berechnung mit einbezieht, sondern die ganze Woche zugrunde legt, dürfte sich ein niedriger Gewinn ergeben.
Nicht erheblich ist auch der Einwand, der Kläger hätte durch den Ausfall des Taxis ersparte Aufwendungen, da die Fahrer als Festangestellte auch einen Lohnanspruch haben, wenn der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, ihnen das Taxi zur Verrichtung ihrer Arbeit zur Verfügung zu stellen.
Der weitere Einwand, dem Kläger sei es, da es sich bei dem Bezug der Sitze "nur" um Kunstleder handele, zuzumuten gewesen, das Erbrochene des Beklagten selber mittels Lappen respektive einem Staubsauger zu entfernen, so dass der Einsatz des Taxis bereits am Sonntag wieder möglich gewesen wäre, wird nur auf das bereits Gesagte verwiesen: niemanden kann es zugemutet werden, das Erbrochene eines anderen Menschen zu entfernen.
Begründet ist die Klage weiter in Höhe von 20,00 Euro Unkostenpauschale sowie bzgl. des Freistellungsanspruches in Höhe von 96,00 Euro. Die Kosten des Steuerberaters waren notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, nachdem der Beklagte die Höhe des bis dahin geschätzten Nutzungsausfallschadens bestritten hat.
Nicht begründet ist die Klage im Hinblick auf den weitergehenden Nutzungsausfall und der vorgerichtlichen Mahnkosten anteilig, da die Begleichung letzterer schon nicht dargetan ist. Zudem ist die Abrechnung einer Gebühr in Höhe von 1,3 Nr. 2400 VV RVG bei einer einfachen anwaltlichen Mahnung nicht gerechtfertigt, sondern eine Abrechnung kann allenfalls nur in Höhe einer 0,3 Gebühr gem. Nr. 2402 VV RVG erfolgen, die zu 50 % dann gerichtlich geltend gemacht werden kann.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92, 708 Nr. 77, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 581,00 Euro festgesetzt, § 3 ZPO, § 48 GKG.