Klage auf Anwaltsvergütung nach Rechtsschutzfall teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt restliche Anwaltsvergütung von 817,89 € nebst Zinsen; der Beklagte rügt unterbliebene Hinweispflicht wegen bestehender Rechtsschutzversicherung. Das AG Köln gibt die Klage insoweit statt, da kein Aufklärungsfehler des Rechtsanwalts vorliegt und die Deckungszusage der Versicherung aus Sicht eines objektiven Empfängers umfassend zu verstehen ist. Verzugszinsen werden erst ab Rechtshängigkeit zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher Anwaltsvergütung in Höhe von 817,89 € nebst Zinsen teilweise stattgegeben, übrige Klageabweisung
Abstrakte Rechtssätze
Bei bestehendem Mandatsverhältnis begründet die vom Rechtsanwalt erbrachte Tätigkeit einen Zahlungsanspruch des Rechtsanwalts aus §§ 675, 611, 614 BGB für die vereinbarte bzw. berechnete Vergütung.
Ein Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, einen Mandanten ungefragt auf mögliche Gebühren- oder Kostenrisiken hinzuweisen, insbesondere wenn die konkrete Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung dem Anwalt nicht erkennbar ist.
Die Auslegung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung richtet sich nach §§ 133, 157 BGB aus Sicht eines objektiven Empfängers; fehlt eine ausdrückliche Einschränkung, ist die Zusage nicht zu beschränken.
Dass eine Rechtsschutzversicherung letztlich einen Teil der Honorarforderung nicht erstattet, entbindet den Mandanten nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung gegenüber dem Rechtsanwalt.
Verzugszinsen nach §§ 288, 291 BGB setzen nach § 286 BGB in der Regel eine Inverzugsetzung voraus; eine bloße Rechnung mit Zahlungsziel allein begründet keinen Zahlungsverzug.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 817,89 EUR (in Worten: achthundertsiebzehn Euro und neunundachtzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Rechtsanwaltsvergütung nebst Zinsen.
Der Beklagte ist ein ehemaliger Mandant des Klägers. Am 29. Juli 2019 erhielt der Beklagte von seinem damaligen Arbeitgeber eine Kündigung nebst einem gesonderten Abwicklungsvertrag. Mit diesen Unterlagen wurde der Beklagte am 31. Juli 2019 beim Kläger vorstellig und von diesem bezüglich der Arbeitsrechtslage beraten. Der Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass er rechtsschutzversichert sei. Eine Aufklärung des Klägers gegenüber dem Beklagten, dass auf ihn dennoch möglicherweise Kosten zukommen könnten, erfolgte nicht. Der Beklagte beauftragte den Kläger anschließend ausdrücklich, zunächst im außergerichtlichen Bereich vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine Modifizierung der seitens des Arbeitgebers vorgeschlagenen Abwicklungsregelungen zu erzielen. Mit Schreiben vom 1. August 2019 fragte der Kläger bei der Rechtsschutzversicherung des Beklagten um Deckungsschutz an, welcher mit Schreiben vom 13. August 2019 bestätigt wurde. In dem Schreiben heißt es wörtlich:
„(…) vielen Dank für die Meldung des Rechtsschutzfalls. (…) Die Kostendeckung bezieht sich auf das Klageverfahren erster Instanz“.
Für den weiteren Inhalt des Schreibens wird auf Blatt 21 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Kläger nahm zwecks außergerichtlicher Konfliktbeilegung Kontakt mit der Arbeitgeberin des Beklagten auf, konnte jedoch vor Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist keine Einigung erzielen. Mit Schriftsatz vom 14. August 2019 erhob der Kläger sodann für den Beklagten Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Duisburg.
Nach Abschluss des Verfahrens rechnete der Kläger seine Kosten in Höhe von insgesamt 3.245,13 € brutto mit Zahlungsfrist bis zum 28. Oktober 2019 ab. Der Beklagte zahlte eine Selbstbeteiligung von 250,00 €, die Rechtsschutzversicherung 2.177,24 €. Hinsichtlich der verbleibenden 817,89 € lehnte die Rechtsschutzversicherung eine Zahlung mit der Begründung ab, dass der Kläger dem Beklagten direkt zur Erhebung der Klage habe raten müssen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass eine Klage vor dem Arbeitsgericht ohne außergerichtliche Einigungsbemühungen bereits unzulässig gewesen wäre. Ein etwaiges Kostenrisiko habe für den Beklagten nicht bestanden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 817,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2019 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger ihn bei Mandatserteilung auf mögliche auf ihn zukommende Kosten habe hinweisen müssen.
Hierzu behauptet er, dass er davon ausgegangen sei, außer der Selbstbeteiligung keinerlei Kosten tragen zu müssen. Hätte ihn der Kläger darauf hingewiesen, dass auf ihn mögliche Kosten zukommen könnten, dann hätte der Beklagte den Kläger unmittelbar mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage beauftragt. Ferner habe sich die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung nur auf das Klageverfahren erstreckt, sodass der Kläger den Beklagten auch hierauf hätte hinweisen müssen.
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte mit den wechselseitigen Schriftsätzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 817,89 € nach § 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 614 BGB.
Denn unstreitig bestand zwischen den Parteien ein Mandatsverhältnis, welchem ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 BGB zugrunde lag.
Die Höhe der Vergütung ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach Zahlung der Selbstbeteiligung durch den Beklagten in Höhe von 250,00 € sowie die Zahlungen der Rechtsschutzversicherung in Höhe von insgesamt 2.177,24 € verbleibt noch ein offener Betrag in Höhe von 817,89 €.
Der Einwand des Beklagten, dass ihn der Kläger nicht auf ein etwaiges Kostenrisiko hingewiesen habe, weshalb die Kosten auch nicht erstattungsfähig seien, verfängt vorliegend nicht. Insbesondere liegt keine etwaige Beratungspflichtverletzung des Klägers vor. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt einen Mandanten nicht ungefragt auf etwaige Gebühren hinweisen (BGH, Urteil vom 24.05.2007 – IX ZR 89/06). Dem steht zur Überzeugung des Gerichts auch nicht entgegen, dass der Beklagte den Kläger vorliegend darauf hingewiesen hat, dass er rechtsschutzversichert ist. Denn ob und welche Kosten eines Rechtsanwalts von einer Rechtschutzversicherung übernommen werden, ist für den jeweiligen Rechtsanwalt nicht erkennbar. Insbesondere ist dem jeweiligen Rechtsanwalt die konkrete Vereinbarung zwischen dem Mandanten und der Rechtsschutzversicherung nicht bekannt. Der Kläger konnte demnach überhaupt nicht wissen, welche Kosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden und welche nicht. Dementsprechend bestand zur Überzeugung des Gerichts auch keine Aufklärungspflicht dergestalt, dass der Kläger den Beklagten auf ein etwaiges Kostenrisiko hätte hinweisen müssen.
Entgegen der Ansicht des Beklagten musste sich für den Kläger eine fehlende Deckungszusage auch nicht aus dem Antwortschreiben der Rechtsschutzversicherung ergeben. Zwar erfolgt insoweit ein Hinweis auf das Klageverfahren erster Instanz. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass dieses Schreiben eine Antwort auf die schriftliche Anfrage des Klägers vom 1. August 2019 (Anlage K 4) war. Darin schildert der Kläger sowohl die zunächst beabsichtigte außergerichtliche Einigung sowie ein etwaiges Klageverfahren. Ferner bittet der Kläger „auch für den Gerichtsweg (…), bereits jetzt Deckungsschutz zu erteilen.“ Durch diese Formulierung wird deutlich, dass sich die Anfrage des Klägers ausdrücklich auch auf die außergerichtliche Tätigkeit bezog. Der Antwort der Rechtsschutzversicherung ist nicht zu entnehmen, dass die außergerichtlichen Einigungsbemühungen nicht von der Versicherung getragen werden. Vielmehr ist dieses Schreiben nach §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Empfängers so zu verstehen, dass sich die Deckungszusage auf die gesamte, im Schreiben vom 1. August 2019 gestellte Anfrage bezieht. Denn andernfalls wäre in dem Antwortschreiben der Rechtsschutzversicherung eine Einschränkung vorgenommen worden, an der es jedoch fehlt. Dementsprechend musste sich für den Kläger auch nicht aufdrängen, dass Teile der Kosten nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden.
Dass eine anteilige Erstattung durch die Rechtsschutzversicherung nunmehr nicht erfolgt, berührt das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits zur Überzeugung des Gerichts vorliegend nicht.
II.
Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 Abs. 1 BGB.
Soweit der Kläger Verzugszinsen bereits ab dem 29. Oktober 2019 beansprucht, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Denn ein Zahlungsverzug zu diesem Zeitpunkt ist nicht erkennbar. Denn es fehlt an einer entsprechenden Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB. Zwar genügt insoweit jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt (BGH, Urteil vom 25.10.2007 – III ZR 91/07). Die erstmalige Zusendung einer Rechnung mit Bestimmung eines Zahlungsziels genügt insoweit jedoch nicht (BGH, Urteil vom 25.10.2007 – III ZR 91/07). Mangels Inverzugsetzung waren Zinsen daher erst ab Rechtshängigkeit zuzusprechen, was als Minus nach §§ 133, 157 BGB in dem Zinsantrag des Klägers enthalten war.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
IV.
Die sonstigen Nebenentscheidungen erheben sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 817,89 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.