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Amtsgericht Köln·144 C 178/21·29.03.2022

Klage auf Vergütung für Branchenbucheintrag als wucherähnliches Geschäft nach §138 BGB abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Vergütung für einen Eintrag ihres Beklagten in einem Internetverzeichnis. Das AG Köln hielt den abgeschlossenen Vertrag für nach §138 Abs.1 BGB nichtig: Die Gegenleistung (Eintrag) sei quasi wertlos und es liege zusätzlich eine verwerfliche Vertragsanbahnung durch unaufgeforderte, verschleierende Telefonwerbung vor. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung wegen Eintrags in Internetverzeichnis als unbegründet abgewiesen; Vertrag nach §138 Abs.1 BGB nichtig

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vertrag ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und ein weiterer Umstand hinzutritt, der auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten schließen lässt.

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Kann eine angebotene Gegenleistung (z.B. ein Eintrag in einem Internet-Branchenverzeichnis) aufgrund fehlender Nutzerreichweite oder Sichtbarkeit faktisch quasi wertlos sein, begründet dies ein objektiv auffälliges Missverhältnis.

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Unaufgeforderte, unangekündigte und verschleiernde Telefonakquise, durch die Zweck und Auftrag des Anrufs nicht erkennbar bleiben, kann als zusätzlicher Umstand die verwerfliche Gesinnung i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB begründen.

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Behauptungen über Reichweite oder Nutzungszahlen eines Onlineangebots sowie die Zugänglichkeit von AGB sind vom Anbieter substantiiert nachzuweisen; Nutzungskennzahlen gehören zur Organisation des Geschäfts und sind nicht mit Nichtwissen zu bestreiten.

Relevante Normen
§ 611 ff. BGB§ 138 Abs. 1 BGB§ 138 Abs. 4 ZPO§ 371 ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Vergütung für die Veröffentlichung der Firma der Beklagten in dem von der Klägerin betriebenen Internetverzeichnis Q.. Die Klägerin bietet Selbstständigen und Gewerbetreibenden an, deren Firma und Unternehmensdaten in einem Internetverzeichnis zu veröffentlichen.

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Die Klägerin meldet sich zur Geschäftsanbahnung bei den potenziellen Kunden – so auch bei dem Beklagten am 05.11.2020 - unaufgefordert und ohne Ankündigung per Telefon. Das aufgezeichnete Telefonat mit dem Beklagten wurde vom einem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn W. E. geführt (Anlage K1: Gesprächsaufzeichnung compact discs).

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Mit Rechnung vom 06.11.2020 (Anlage zur Klageschrift , Blatt 21) machte die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.973,81 Euro brutto geltend. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 17.11.2020 (Blatt 56 der Akte) den Widerruf der auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung sowie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise die Kündigung des Vertrages erklärt.

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Die Klägerin ist der Ansicht, durch das Telefonat mit dem Beklagten sei ein Vertrag über eine Laufzeit von 36 Monaten mit Beginn 05.11.2020 (Laufzeitende 05.11.2023 zu einem Gesamtpreis von 2.973,81 € brutto zustande gekommen. Die Klägerin verweist darauf, dass sie ihre Dienste lediglich Unternehmern anbiete, daher seien von ihr verbraucherrechtliche Formvorschriften oder Pflichtangaben nicht zu beachten. Insbesondere stehe den Kunden kein Widerrufsrecht zur Seite. Ein vereinbartes Rücktrittsrecht sähen die Vertragsbedingungen (Blatt 23 der Akte) nicht vor. Es handle sich ihrer Ansicht nach lediglich um einen Dienstvertrag. Durch die Freischaltung der Daten habe die Klägerin ihre geschuldete Leistung erbracht.

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Sie behauptet, ihre AGB seien während des Telefonats durchgehend im Internet einsehbar gewesen. Sie ist der Ansicht, diese seien wirksam einbezogen worden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.973,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2020 sowie weitere 40 Euro zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, ein entsprechender Vertrag sei nicht zustanden gekommen, der Rechtsnatur nach handle es sich zudem um einen Werk- nicht einen Dienstvertrag. Er verweist darauf, dass er unaufgefordert und auf einer Baustelle angerufen worden sei, wo es zu  diesem Zeitpunkt geräuschvoll zugegangen sei. Aufgrund des auffälligen Missverhältnisses der Leistungen sei der Vertrag sittenwidrig. Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin – abgesehen von dem  nutzlosen Eintrag auf der Internetseite Q. - Leistungen vorgenommen habe. Die Klägerin wende sich bewusst an Selbständige und Unternehmer, um dem Widerrufsrecht der Verbraucher zu entgehen. Der Beklagte behauptet, der Mitarbeiter der Klägerin habe am Telefon in Täuschungsabsicht derart schnell gesprochen, um über Vertragspartner und auch Inhalt zu täuschen.

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Die Akte AG Greifswald, Az. 44 C 93/21 wurde beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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I.

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Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keiner denkbaren  Anspruchsgrundlage zu. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus den Vorschriften über Dienstverträge gem. § 611 ff. BGB. Hier bedarf es keiner endgültigen Entscheidung, ob es sich um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt.  Denn ein etwaiger Vertrag vom 05.11.2020 ist jedenfalls nach § 138 Absatz 1 BGB nichtig.

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Ein gegenseitiger Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft gem. § 138 Absatz 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat (BGHZ 146, 298). Das besonders grobe Äquivalenzmissverhältnis erlaubt es, auf die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu schließen. Ein objektiv auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung liegt vor. Der Leistung der Beklagten in Form einer Zahlung von 2.973,81€ netto für eine dreijährige Laufzeit steht als Gegenleistung ihr Eintrag in das Internet-Branchenverzeichnis „Q. “ gegenüber. Letztere Gegenleistung ist jedoch quasi wertlos. Eine Internetrecherche der Abteilung vom heutigen Tage hat ergeben, dass das Verzeichnis „Q.“ nach Eingabe der Begriffe „Branchenbuch“, „Branchenverzeichnis“ „ Auskunft Firma“ oder „Firmen“ in der Suchmaschine Google auf den jeweils ersten zehn Suchtrefferseiten nicht erscheint. Mithin stößt ein Internet-Nutzer, der ein Branchenverzeichnis sucht („googelt“)  nicht auf das Angebot der Klägerin. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin überhaupt auf andere Weise potentielle Nutzer des Verzeichnisses generieren würde. Der Eintrag in einem Internet Branchenverzeichnis, welches kaum jemand nutzt, ist aber quasi wertlos. Dem  Vortrag der Beklagten im Hinblick auf die Nutzlosigkeit des Branchenverzeichnisses ist die Klägerin auch auf Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen getreten. Hierauf hat der Klägervertreter pauschal erklärt, dass ihm die Anzahl der Nutzer oder die Frage, ob ein Zähler integriert seien nicht bekannt seien, es jedoch entgegen der Publikation im Internet auch viele tausend zufriedene Kunden gebe. Dies reicht nicht aus. Ein Bestreiten mit Nichtwissen im Sinne von 138 Abs. 4 ZPO war unter diesen Umständen nicht zulässig. Denn die Anzahl von Nutzern der Internetseite der Klägerin ist Gegenstand ihrer geschäftlichen Vorgänge und unterliegt der Organisation ihres geschäftlichen Betätigungsfeldes (vgl. hierzu Thomas/Putzo, 42. Auflage 2021, ZPO, § 138 Rdn. 20). Es ist daher von geringen Nutzerzahlen auszugehen, so dass der Eintrag bei „Q.“ quasi wertlos und die Vergütung von 2.973,81 € netto hierfür in jedem Fall unangemessen hoch ist (siehe hierzu: LG Wuppertal, Beschluss vom 05.06.2014- 9 S 40/14-, juris für eine vergleichbaren Fall und einer Gegenleistung in Höhe von 910,00 € netto jährlich). Es liegt mithin ein grobes Missverhältnis zwischen den vereinbarten Leistungspflichten vor.

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Auch die subjektiven Voraussetzungen eines wucherähnlichen Geschäfts sind gegeben. Zwar begründet die Kaufmann-Eigenschaft des Beklagten in aller Regel die widerlegliche Vermutung, dass der Begünstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat (BGH, NJW 2003, 2230). Die verwerfliche Gesinnung der Klägerin folgt hier jedoch aus der Vertragsanbahnung mittels unaufgeforderten und unangekündigten Telefongesprächs. Der Zeuge W. E., der für die Klägerin das Telefonat geführt hat, hat – wovon sich das Amtsgericht im Wege des Augenscheinbeweises gem.  § 371 ZPO durch das Anhören der von der Klägerin vorgelegten compact disc selbst überzeugen konnte – derart schnell und undeutlich gesprochen, dass für einen Gesprächspartner nicht ohne Weiteres erkennbar war, in welchem Auftrag und zu welchem Zweck vorgesprochen wurde. Das telefonische Angebot auf Aufnahme in das Verzeichnis war durch sehr schnelles und undeutliches Sprechen ersichtlich darauf angelegt ist, den Empfänger über den wahren Gegenstand dieses Telefonats im Unklaren zu lassen. Hier ist ferner zu berücksichtigen, dass - anders als im Sachverhalt, der der Lebenskost-Entscheidung des BGH (BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 276/14; GRUR 2016, 831, beck-online) zugrunde lag und in dem es jedenfalls zwei Anrufe gegeben hat, hier ein einziger und  unangemeldeter Telefonanruf seitens der Klägerin bei dem Beklagten erfolgt  ist. Bereits am darauffolgenden Tag wurde dem Beklagten die Rechnung über die Laufzeit von 36 Monaten über 2.973,81 EUR übersandt.

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II.

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Mangels Hauptforderung bestehen keinerlei Nebenforderungen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus dem §§ 708 Nr.11; 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 2.973,81 EUR festgesetzt.