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Amtsgericht Köln·144 C 148/11·04.09.2011

Zahlungsanspruch wegen unberechtigter GOÄ-Abrechnung (Ziff. 5733A) stattgegeben

ZivilrechtSchuldrechtArztrecht/AbrechnungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Rückzahlung von 46,63 € wegen einer zu Unrecht erhobenen GOÄ-Position sowie Erstattung von Rechtsverfolgungskosten. Streitpunkt war, ob die Ziffer 5733A gesondert abrechenbar ist oder von den Nummern 401 ff. GOÄ erfasst wird. Das AG Köln gab der Klage statt und führte aus, 5733A stehe dem Beklagten nicht zu; 3D-Untersuchungen seien nicht gesondert abrechenbar. Ein Sachverständigengutachten war wegen klarer Regelungen nicht erforderlich.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung wegen unberechtigter GOÄ-Abrechnung (Ziff. 5733A) und Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Herausgabe nach § 812 BGB besteht, wenn ein Betrag zu Unrecht verlangt und bezahlt wurde.

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Die in den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ zu Sonographie (Nummern 401 ff.) vorausgesetzte Mindestanforderung (Differenzierung der Organstruktur in zwei Ebenen) erfasst nach Auslegung auch 3D-Untersuchungen, sodass diese nicht zusätzlich gesondert abgerechnet werden können.

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Der Richter muss nicht zwingend einen Sachverständigen beiziehen, wenn die einschlägigen Gebührenvorschriften hinreichend deutlich sind; ein Gutachten ist nur bei tatsächlichen oder rechtlichen Zweifeln erforderlich.

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Bei Verzug sind Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig; die Beauftragung eines Anwalts begründet grundsätzlich kein Mitverschulden nach § 254 BGB und eine 1,3 Geschäftsgebühr kann angemessen sein.

Relevante Normen
§ 313 a ZPO§ 812 BGB§ 254 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2011 sowie weitere 46,41 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Eines Tatbestandes bedarf es gem. § 313 a ZPO nicht, da gegen dieses Urteil in Anbetracht des niedrigen Streitwertes die Berufung zweifelsfrei nicht statthaft ist.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Klägerin steht der geltend gemacht Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu.

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Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus einer Überzahlung der Rechnung vom 30.07.2010 und mithin aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 BGB. Denn der Beklagte hat zu Unrecht einen Betrag in Höhe von 46,63 Euro von der Klägerin verlangt, so dass er nach Zahlung diesen Betrag zurückzuzahlen hat.

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Dem Beklagten stand nämlich ein Anspruch in Höhe von 46,63 Euro für die abgerechnete Ziffer 5733A GOÄ nicht zu.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht zunächst Bezug auf den richterlichen Hinweis in der Verfügung vom 10.08.2011.

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Denn der Gesetzgeber hat bereits schon in den allgemeinen Bestimmungen für den sonografischen Leistungen geregelt, dass die Zuschläge bzw. Leistungen der Nummern 401 ff. voraussetzen, dass bei der Untersuchung eines Organs mindestens die Differenzierung der Organstruktur in zwei Ebenen erfolgt ist. Daher sind nach Auffassung des Gerichts auch die im Streit stehenden „3D-Untersuchungen“ mit einbezogen. Eine separate Abrechnung über die bereits im weiteren abgerechneten Beträge ist daher nicht möglich.

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Das Gericht hat nicht nur wegen des überschaubaren Streitwertes von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen. Denn auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 05.06.2008 (Az.: 3 ZR 239/07 in NJW RR 2008, Seite 1278 ff.) ergibt sich nichts anderes. Der BGH weist lediglich darauf hin, dass wie in anderen Fällen auch, der Richter ggfls. einen Sachverständigen heranzuziehen hat, um sich im Zweifel über die Bedeutung einer Gebührenposition im Klaren zu werden. In Anbetracht der relativ deutlich formulierten allgemeinen Bestimmungen, auf die das Gericht bereits Bezug genommen hat, bestehen hier nach Auffassung des Gericht in diesem Fall jedoch gerade keine Zweifel, so dass es auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte, ob die 3D-Untersuchung die von der Beklagten behaupteten Vorzüge gegenüber sonstigen Untersuchungen hat.

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Der Anspruch auf die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Klägerin durfte auch einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung ihrer Forderung beauftragen. Darin ist ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB nicht zu sehen. Auch begegnet die Höhe der Forderung keinen Bedenken, so dass auch eine 1,3 Geschäftsgebühr in Anbetracht der Sach- und Rechtslage angemessen ist.

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Nach alledem war die Klage antragsgemäß zuzusprechen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: bis 300,-- Euro