Vergütung digitaler Bilddateien im Gutachten nach § 7 JVEG (Analogie)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Köln setzte die Vergütung eines Sachverständigen auf 1.006,54 € fest und berücksichtigte weitere 74,38 € für 25 digitale Bilddateien auf CD‑ROM. Die Fotos waren notwendig; Ausdrucke/Abzüge wurden nicht angefertigt. § 12 JVEG findet daher keine Anwendung; die Erstattungsfähigkeit richtet sich nach § 7 I JVEG mit Analogie zu § 7 III JVEG (2,50 € je Datei).
Ausgang: Festsetzung der Sachverständigenvergütung insgesamt auf 1.006,54 €; zusätzliche 74,38 € für 25 digitale Bilddateien anerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Dauerhaft gespeicherte digitale Bilddateien, die für ein Gutachten erforderlich sind, sind als ersatzfähige baren Auslagen nach § 7 I JVEG anzusehen.
§ 12 I Nr. 2 JVEG, der die Erstattung von Lichtbildern und deren Abzügen regelt, ist nicht anwendbar, wenn keine Abzüge oder Ausdrucke, sondern lediglich digitale Dateien gespeichert wurden.
Fehlt eine spezielle Regelung für digitale Dateien, ist wegen der vergleichbaren Situation eine Analogie zu § 7 III JVEG zulässig; die Vergütung kann daher in Anlehnung an dortige Sätze bemessen werden.
§ 7 II JVEG enthält keine abschließende Spezialregelung für digitale Bilddateien, sodass bei entsprechender Notwendigkeit die allgemeinen Erstattungsregeln des § 7 I heranzuziehen sind.
Tenor
Die dem Sachverständigen K-H. I, Köln, für das Gutachten vom 19.11.2007 zu zahlende Vergütung wird auf 1.006, 54 € und damit noch zu zahlende weitere 74,38 € festgesetzt.
Gründe
Neben den bereits angewiesenen 932,16 € rechnet der Sachverständige weitere 74,38 € für die Anfertigung von 25 Digitalfotos als Einzeldateien, die dem Gutachten auf einer CDROM beilagen. Die Notwendigkeit dieser Fotos ist nicht streitig.
Dem Sachverständigen steht für diese Bilder entsprechend § 7 III JVEG eine Vergütung von 2,50 € pro Bilddatei zuzüglich Mehrwertsteuer zu.
Gemäß § 7 I JVEG sind grundsätzlich alle notwendigen baren Auslagen zu ersetzen. Sofern das JVEG spezielle Regelungen enthält, richtet sich die Erstattungsfähigkeit nicht nach § 7 I, sondern nach den jeweligen Sondernormen.
Für Lichtbilder - und ihre Abzüge bzw. (bei digitalen Bildern ihre) Ausdrucke - enthält § 12 I Nr. 2 JVEG eine solche Spezialregelung (vgl. etwa KG Berlin v. 12.11.2007 - 8 W 70/07; bei juris). Der Sachverständige hat jedoch weder Abzüge noch Ausdrucke gefertigt (was in § 12 JVEG vorausgesetzt wird), sondern lediglich die Dateien dauerhaft gespeichert, so dass § 12 JVEG nicht anwendbar ist.
Auch § 7 II JVEG enthält keine abschließende Spezialregelung, weil dort - eben wegen der Spezialregelung in § 12 - nur andere Ausdrucke und Ablichtungen als Fotos gemeint sind.
Damit richtet sich die Ersatzfähigkeit allein nach § 7 I JVEG. Bei Notwendigkeit der Auslage - wie hier - steht die Ersatzfähigkeit dem Grunde nach damit fest. Wegen dernicht geregelten Höhe ist eine Analogie zu § 7 III JVEG angemessen, weil dort ebenfalls dauerhaft gespeicherte Dateien anstelle von Ausdrucken vergütet werden und der Aufwand damit vergleichbar ist.