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Amtsgericht Köln·143 H 2/07·03.04.2008

Vergütung digitaler Bilddateien im Gutachten nach § 7 JVEG (Analogie)

VerfahrensrechtKostenrechtSachverständigenvergütungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln setzte die Vergütung eines Sachverständigen auf 1.006,54 € fest und berücksichtigte weitere 74,38 € für 25 digitale Bilddateien auf CD‑ROM. Die Fotos waren notwendig; Ausdrucke/Abzüge wurden nicht angefertigt. § 12 JVEG findet daher keine Anwendung; die Erstattungsfähigkeit richtet sich nach § 7 I JVEG mit Analogie zu § 7 III JVEG (2,50 € je Datei).

Ausgang: Festsetzung der Sachverständigenvergütung insgesamt auf 1.006,54 €; zusätzliche 74,38 € für 25 digitale Bilddateien anerkannt

Abstrakte Rechtssätze

1

Dauerhaft gespeicherte digitale Bilddateien, die für ein Gutachten erforderlich sind, sind als ersatzfähige baren Auslagen nach § 7 I JVEG anzusehen.

2

§ 12 I Nr. 2 JVEG, der die Erstattung von Lichtbildern und deren Abzügen regelt, ist nicht anwendbar, wenn keine Abzüge oder Ausdrucke, sondern lediglich digitale Dateien gespeichert wurden.

3

Fehlt eine spezielle Regelung für digitale Dateien, ist wegen der vergleichbaren Situation eine Analogie zu § 7 III JVEG zulässig; die Vergütung kann daher in Anlehnung an dortige Sätze bemessen werden.

4

§ 7 II JVEG enthält keine abschließende Spezialregelung für digitale Bilddateien, sodass bei entsprechender Notwendigkeit die allgemeinen Erstattungsregeln des § 7 I heranzuziehen sind.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 3 JVEG§ 7 Abs. 1 JVEG§ 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG§ 12 JVEG§ 7 Abs. 2 JVEG

Tenor

Die dem Sachverständigen K-H. I, Köln, für das Gutachten vom 19.11.2007 zu zahlende Vergütung wird auf 1.006, 54 € und damit noch zu zahlende weitere 74,38 € festgesetzt.

Gründe

2

Neben den bereits angewiesenen 932,16 € rechnet der Sachverständige weitere 74,38 € für die Anfertigung von 25 Digitalfotos als Einzeldateien, die dem Gutachten auf einer CDROM beilagen. Die Notwendigkeit dieser Fotos ist nicht streitig.

3

Dem Sachverständigen steht für diese Bilder entsprechend § 7 III JVEG eine Vergütung von 2,50 € pro Bilddatei zuzüglich Mehrwertsteuer zu.

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Gemäß § 7 I JVEG sind grundsätzlich alle notwendigen baren Auslagen zu ersetzen. Sofern das JVEG spezielle Regelungen enthält, richtet sich die Erstattungsfähigkeit nicht nach § 7 I, sondern nach den jeweligen Sondernormen.

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Für Lichtbilder - und ihre Abzüge bzw. (bei digitalen Bildern ihre) Ausdrucke - enthält § 12 I Nr. 2 JVEG eine solche Spezialregelung (vgl. etwa KG Berlin v. 12.11.2007 - 8 W 70/07; bei juris). Der Sachverständige hat jedoch weder Abzüge noch Ausdrucke gefertigt (was in § 12 JVEG vorausgesetzt wird), sondern lediglich die Dateien dauerhaft gespeichert, so dass § 12 JVEG nicht anwendbar ist.

6

Auch § 7 II JVEG enthält keine abschließende Spezialregelung, weil dort - eben wegen der Spezialregelung in § 12 - nur andere Ausdrucke und Ablichtungen als Fotos gemeint sind.

7

Damit richtet sich die Ersatzfähigkeit allein nach § 7 I JVEG. Bei Notwendigkeit der Auslage - wie hier - steht die Ersatzfähigkeit dem Grunde nach damit fest. Wegen dernicht geregelten Höhe ist eine Analogie zu § 7 III JVEG angemessen, weil dort ebenfalls dauerhaft gespeicherte Dateien anstelle von Ausdrucken vergütet werden und der Aufwand damit vergleichbar ist.