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Amtsgericht Köln·143 C 85/11·19.07.2011

Klage wegen iPhone-Diebstahls abgewiesen: Kein sicherer persönlicher Gewahrsam

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Versicherungsleistung wegen des Diebstahls seines iPhone im Hotel. Streitpunkt ist, ob unter den AVB (Schutzbrief Technik) ein "sicherer persönlicher Gewahrsam" vorlag. Das Gericht verneint dies, weil das Gerät auf der Hotelbar ohne ständigen Körperkontakt abgelegt wurde. Die Klage wird daher abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung wegen Diebstahls abgewiesen; kein ‚sicherer persönlicher Gewahrsam‘ nach AVB geltend gemacht

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Versicherungsfall nach den AVB setzt eine schlüssige Darlegung durch den Versicherungsnehmer voraus; fehlt diese, ist die Leistungsklage unbegründet.

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„Persönlicher Gewahrsam" im Sinn entsprechender AVB erfordert ständigen Körperkontakt oder unmittelbare Nähe, die einen jederzeitigen Zugriffsschutz ermöglicht.

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Bei kleinen, hochwertigen Geräten ist an den persönlichen Gewahrsam ein erhöhter Sicherheitsmaßstab zu stellen; kurzzeitiger unterbrochener Blickkontakt genügt nicht, wenn das Gerät in einem öffentlichen Bereich auf einer Theke liegt.

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Ist der maßgebliche Sachverhalt unstreitig und fehlen substantiierte Einwendungen zur Erfüllung der Versicherungsbedingungen, kann das Gericht ohne weitere Ermittlungen die Klage abweisen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

4

Der Vortrag des Klägers ist nicht ausreichend, einem Versicherungsfall gemäß den Versicherungsbedingungen schlüssig darzutun, so dass es nicht mehr darauf ankommt, dass sowohl die Klageerwiderung als auch die Replik sämtliche in diesem Verfahren gesetzten Fristen missachteten.

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Gem. § 2 Nr. 2b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Schutzbrief Technik (Stand April 2010) ist ein Diebstahl eines I-phones nur dann versichert,

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„wenn das Gerät in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt wurde oder in einem verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnis einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben wurde“.

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Diesen persönlichen Gewahrsam in Sinne der Versicherungsbedingungen hat der Kläger nicht dargelegt. Vielmehr ist unstreitig, dass der Kläger sein Mobilfunkgerät am Abend des 06.02.2011 im Hotel „U.- Hof“ in M. zusammen mit seinem Zimmerschlüssel auf der Hotelbar ablegte, an der er sich nach seinem Vortrag ebenfalls befunden hat. Persönlicher Gewahrsam im Sinne der Versicherungsbedingungen, der hier zudem durch den Zusatz „sicher“ weiter eingegrenzt ist, besteht jedoch nur dann, wenn entweder ständiger Körperkontakt besteht oder die mitgeführten Geräte sich derart in der Nähe des Eigentümers befinden, dass dieser einen Zugriff eines Unbefugten jederzeit verhindern oder jedenfalls sofort bemerken kann. Dabei steigen die Anforderungen an diesen Gewahrsam dergestalt, dass, je kleiner und wertvoller das Gerät ist, umso höhere Anforderungen an die sofortige Zugriffsmöglichkeit gestellt werden. Das bedeutet vorliegend, dass bei einem so hochwertigen und teuren kleinen Gerät wie dem I-phone ein sicherer persönlicher Gewahrsam jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn dieses Gerät in einem öffentlichen Bereich (Hotelbar) auf eine Theke gelegt wird und dieses Gerät nicht ständig im Blick behalten wird. Denn – anders etwa als bei Reisetaschen oder anderen großen Gegenständen – ist ein solches Gerät mit minimalem Aufwand in kürzester Zeit zu entwenden, so dass bereits ein nur kurzfristig unterbrochener Blickkontakt des Eigentümers zum Telefon den sicheren persönlichen Gewahrsam aufhebt.

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Die Klage ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen, ohne dass es weitergehender Hinweise bedurfte. Denn insoweit handelt es sich um eine aufgrund des unstreitig feststehenden Sachverhalts zu entscheidende Rechtsfrage, die bereits von der gegnerischen Partei in gleicher Weise angesprochen war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert:  bis 600,00 €

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Kirchesch