Freiwillige Zusatzrente: Wegfall der 25%igen Überschussbeteiligung wirksam
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass eine 25%ige Überschussbeteiligung seiner freiwilligen Zusatzrentenversicherung auch rückwirkend und künftig nicht entfallen dürfe. Streitpunkt war, ob die in Anwartschaftsmitteilungen ausgewiesenen Beträge verbindlich zugesagt waren oder nur unter Überschussvorbehalt standen. Das AG Köln wies die Klage ab: Nach Satzung und Merkblatt bestehe nur ein Anspruch auf 75% Garantieleistung; die restlichen 25% seien nicht garantiert und setzten festgestellte und zugewiesene Überschüsse voraus. Wegen eines Fehlbetrags im Abrechnungsverband durfte der Verwaltungsrat die Überschussanteile zur Verlustabdeckung entfallen lassen; eine unzulässige Rückwirkung liege nicht vor.
Ausgang: Feststellungsklage auf Fortbestand der 25%igen Überschussbeteiligung vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn die Bezifferung eines Leistungsantrags wegen fehlender versicherungsmathematischer Berechenbarkeit für den Versicherungsnehmer unzumutbar ist.
Aus der Ausweisung von Anwartschaften in jährlichen Mitteilungen folgt kein Anspruch auf Überschussanteile, wenn diese Beträge erkennbar unter dem Vorbehalt künftiger Überschusserzielung und -zuteilung stehen.
Ein Anspruch auf Überschussbeteiligung entsteht erst mit Feststellung und Zuweisung der Überschüsse durch das nach der Satzung zuständige Organ; ohne entsprechenden Zuweisungsbeschluss wird keine Verbindlichkeit begründet.
Sieht die Satzung eine Mindestleistung (Garantieteil) und einen nicht garantierten Überschussanteil vor, kann der Versicherer bei satzungsmäßig festgestelltem Fehlbetrag die Überschussanteile zur Verlustabdeckung herabsetzen bzw. entfallen lassen.
Der Wegfall eines nur vorbehaltlich zugesagten Überschussanteils stellt keine unzulässige Rückwirkung dar, wenn der Vorbehalt bereits bei Vertragsschluss Vertragsinhalt war und keine endgültige Zuteilung erfolgt ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich in der Sache gegen den Wegfall einer Überschussbeteiligung aus einer freiwilligen Versicherung in Höhe von 25 % der jährlich ausgewiesenen Anrechte.
Der Kläger, geboren am … 1957, ist seit dem 01.11.1985 als A-Kirchenmusiker bei der katholischen Kirchengemeinde St. N. in C. beschäftigt und bei der Deutschen Rentenversicherung Bund rentenversichert. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden monatlich abgeführt. Der Arbeitgeber des Klägers unterhält für den Kläger bei der Beklagten eine Zusatzversorgungsrente und zahlt die Beiträge für dieses Versicherungsverhältnis. Der Kläger stellte darüber hinaus am 20.12.2002 einen Antrag auf eine freiwillige Rentenversicherung im Wege der Brutto-Entgeltumwandlung (vgl. Antragsformular, Bl. 14 d.A.). Der Kläger wandelte zunächst 50,00 € aus seinem laufenden Entgelt sowie 800,00 € aus seiner Weihnachtszuwendung um. Ab dem 01.02.2005 erhöhte er die Beträge für die Entgeltumwandlung auf 150,00 € monatlich, wohingegen keine Teile des Weihnachtsgeldes mehr umgewandelt wurden. Der Kläger erhielt nach jedem Kalenderjahr jeweils eine Aufstellung über die Entwicklung der Versicherungsleistung (vgl. Anwartschaftsmitteilungen für die Jahre 2003 bis 2009, Bl. 19 ff. d.A.). Ab der Anwartschaftsmitteilung vom 14.07.2008 für das Jahr 2007 (Bl. 21 d.A.) erscheint als zusätzliche Rubrik der Mitteilung eine gesonderte Ausweisung der Zusatzrente in Höhe von 25 % als vorgezogene Überschussbeteiligung. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages erhielt der Kläger ein Merkblatt für die freiwillige Versicherung und Zusatzrente auf der Grundlage der Kassensatzung mit dem Stand September 2002, aus dem sich Erläuterungen zur Ermittlung der Rente, zu sog. Versorgungs- und Bonuspunkten, zur Höhe der Rente, zur Garantie der Höhe der Rente und zu möglichen Änderungen der Leistungen ergeben (Bl. 17 ff. d.A.). Der Verwaltungsrat der Kasse beschloss gemäß §§ 2 Abs. 5 lit. c), 33 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 4 S. 2 bis 5 der Kassensatzung i.d.F. ab dem 01.01.2010 (Bl. 119 ff. d.A.) auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars (Bl. 353 ff. d.A.) am 04.09.2009 (Protokoll der Sitzung Bl. 310 ff. d.A.), dass der Überschussanteil für sämtliche bis zum 31.12.2009 erworbenen Anwartschaften und für alle Beiträge ab dem 01.01.2010 entfällt, es sei denn, der Rentenbeginn erfolgte noch bis zum 01.01.2010. Dies teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 13.11.2009 (Bl. 7 d.A.) mit. Der Kläger legte mit Schreiben vom 12.01.2010 (Bl. 9 d.A.) "Widerspruch" ein, dem die Beklagte mit Antwortschreiben vom 21.10.2010 (Bl. 10 f. d.A.) nicht entsprach.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die ihm in den jährlichen Anwartschaftsmitteilungen mitgeteilten Beträge vollständig und nicht nur zu 75 % zu gewähren seien. Dem Kläger seien rückwirkend und im Nachhinein sämtliche bereits festgesetzten Überschussanteile aberkannt worden, obwohl in den jährlichen Anwartschaftsmitteilungen bis einschließlich 2006 zwischen Garantierente und Überschussanteil nie unterschieden worden sei, sondern die Rentenanwartschaft in einer Summe mitgeteilt wurde. Dem Kläger verblieben von den monatlich eingezahlten 150,00 € pro Beitragsjahr nur noch 13,50 € monatlich als monatliche Rente, wenn die vorgezogene Überschussbeteiligung abgezogen wird. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass sich beim Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung ein Fehlbetrag als Voraussetzung für eine Herabsetzung ergebe und dass die Verlustrücklage zur Deckung etwaiger Fehlbeträge nicht ausreiche. Es dürfe nicht sein, dass die Beklagte in guten Zeiten die Überschüsse für sich behalten und in schlechten Zeiten die Verluste auf die Versicherten abwälzen könne. Für Kalkulationsfehler dürfe nicht der Kläger herangezogen werden. Eine Änderung des Versicherungsvertrages zu seinem Nachteil könne allenfalls durch Entscheidung des Aktuars auf Grundlage der Geltung der Satzung zum Entscheidungszeitpunkt ergehen. In dem Merkblatt, das auf der Grundlage der alten, im Jahre 2002 geltenden Satzung ausgehändigt worden sei, finde sich die von der Beklagten in Anspruch genommene Herabsetzungsmöglichkeit gerade nicht. Punkt D. 6 des Merkblattes 2002 beziehe sich lediglich auf 25 % der Differenzverzinsung in der Rentenbezugsphase. Nur diese 25 % würden nicht garantiert. Es sei unzulässig, wenn die Beklagte daraus nun den Wegfall der gesamten vorgezogenen Überschussanteile herleite. Nach der älteren Satzung seien Bonuspunkte zwar vorgesehen gewesen, aber nicht als Bonuspunkte, aus denen sich die Überschüsse hätten errechnen lassen. Deswegen hätten die Überschüsse dem Kläger auch nicht als Bonuspunkte gutgeschrieben werden können. Die Bonuspunkte, die in der alten Fassung des Merkblattes mit Stand September 2002 unter Punkt D 2 geregelt seien, seien mit den aktuellen Bonuspunkten nicht identisch. An den Überschüssen aus dem Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung würden die Versicherten durch zusätzliche Bonuspunkte beteiligt. Diese zusätzlichen Bonuspunkte würden also nur dann vergeben, wenn aus dem Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung ohnehin schon auf die Versicherten umzulegende Überschüsse angefallen seien. Die vom Kläger gemeinten Überschüsse seien aber die Überschüsse, die aus der für ihn angerechneten Leistung resultierten und zwar davon 25 %.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Überschussanteil aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zur Versicherungsnummer XXX
1. für alle vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2009 erworbenen Anwartschaften und
2. für alle Beiträge ab dem 01. Januar 2010 nicht entfällt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, ihre freiwillige Versicherung unterscheide sich von den gängigen Produkten der privaten Versicherer dadurch, dass der Anteil von 25 % im Verlauf der Anwartschaft noch nicht erwirtschaftet worden sei. Es handele sich um einen Vorgriff auf einen noch zu erwirtschaftenden höheren Zinsertrag in der Rentenphase. Der Kläger sei an mehreren Stellen deutlich über die versicherungsmathematische Konstruktion der freiwilligen Versicherung und über die unter Vorbehalt stehenden 25 % der ausgewiesenen Versorgungspunkte informiert worden. Der Vorbehalt in Höhe von 25 % sei Inhalt des Vertrages geworden. Die sich aus der Satzung und dem Merkblatt ergebenden Anforderungen für die Ausübung des Vorbehalts bzw. für die sich aus diesem Vorbehalt ergebende Herabsetzungsmöglichkeit seien erfüllt. Der Beschluss des Verwaltungsrates der Kasse habe auch keine unzulässige Rückwirkung, denn es werde nicht mit Wirkung für die Vergangenheit in einen bereits abgeschlossenen Vorgang eingegriffen. Das dem Rückwirkungsverbot zugrundeliegende Vertrauensschutzprinzip sei hier gerade nicht verletzt, da der Kläger bereits vor Vertragsschluss mittels einer Modellrechnung (Bl. 173 ff. d.A.) ausdrücklich auf die Veränderlichkeit bei der Überschussbeteiligung und das Kürzungsrecht um 25 % hingewiesen worden sei. Aus der Formulierung "als erworbene Anwartschaft" in den jährlich übersandten Versicherungsnachweisen lasse sich nicht folgern, dass der vorweggenommene Überschussanteil damit bereits fest zugesagt sei.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) hat sich, auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts (Bl. 370 d.A.) hin, für unzuständig zur Benennung eines geeigneten Gutachters erklärt (Bl. 371 d.A.).
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 24.11.2010 (Bl. 288 ff. d.A.) durch einen von der Steuerberaterkammer vorgeschlagenen Sachverständigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Sitzungen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Feststellungsanträge sind nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger verfügt über ein hinreichendes eigenes, rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung, dass die Überschussanteile aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft entfallen. Es handelt sich dabei um ein privatrechtliches Verhältnis auch mit Wirkungen für die Zukunft. Die vorrangige Erhebung einer Leistungsklage ist dem Kläger nicht zumutbar, da dieses privatrechtliche Verhältnis nicht konkret berechnet werden kann. Die Bezifferung eines Leistungsantrags anhand der prozentualen Bestimmbarkeit des Überschussanteils – ausgehend von den in den Jahresnachweisen mitgeteilten Werten – würde für den Kläger mangels versicherungsmathematischer Kenntnisse einen unzumutbaren Aufwand darstellen.
Die Feststellungsanträge sind indes nicht begründet.
Dem Kläger steht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnis kein Anspruch auf Zuweisung einer Überschussbeteiligung aus der freiwilligen Versicherung in Höhe von 25 % der jährlich ausgewiesenen Anrechte zu. Der Wegfall der Überschussbeteiligung ist nicht zu beanstanden und steht in Einklang mit dem "Merkblatt für die freiwillige Versicherung und Zusatzrente auf Grundlage der Kassensatzung", das dem Kläger ausgehändigt worden war.
Da die gesonderte Bilanz zum 31.12.2008 einen Fehlbetrag in Abrechnungsverband F im Sinne von § 55 Abs. 3 S. 1, 4 der Satzung Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbands der Diözesen Deutschlands in der Fassung 2009 in Höhe von 20.782.942,26 € aufwies, entsprach die Herabsetzung der Anwartschaften und Ansprüche der freiwilligen Versicherung den geltenden Richtlinien des Verwaltungsrates der Kasse gemäß § 53 Abs. 3 der Satzung i.d.F. 2009.
Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Herzog in seinem Gutachten vom 24.10.2011 (Bl. 401 bis 413 d.A.). Die Ausführungen in dem Gutachten sind insoweit erschöpfend und spiegeln die wirtschaftliche Interessenlage zutreffend wider. Dieser Gesamtbewertung steht es nicht entgegen, wenn der Kläger geltend macht, bestimmte Tabellenwerte über von ihm gezahlte Beträge seien unpräzise wiedergegeben und das Bonuspunktesystem nach der älteren Satzung sei nicht mit den aktuellen Bonuspunkten identisch.
Die jährliche Gutschrift von sog. Versorgungspunkten auf dem "Versorgungspunktekonto" des Klägers gemäß § 34 Abs. 1 der Satzung konnte keine über die Garantieverzinsung hinausgehenden Ansprüche des Klägers begründen. Die in den Anwartschaftsmitteilungen ausgewiesenen Leistungen benennen über die Garantieverzinsung der Spareinlagen hinausgehende Beträge während der Anwartschaftsphase, die dem Kläger als Überschussanteile zugutekommen sollen. Dies sind jährlich die Beträge, die während der Anwartschaftsphase zu einer Rentenleistung an den Kläger führen. Die Rentenleistung ist auf Basis von 5,25 % der Sparanteile kalkuliert. Damit ist indes nicht bereits eine Zuweisung bestimmter Beträge verbunden. Vielmehr bezeichnen die in den Anwartschaftsmitteilungen ausgewiesenen Beträge lediglich den Anspruch des Klägers, für den Fall einer tatsächlichen Überschusserzielung eine Zuweisung in Höhe der genannten Summe zu erhalten. Eine Vorausdeklaration von Gewinnanteilen ist damit nicht verbunden. Eine solche hätte neben der Garantie von Überschussanteilen auch deren Zuteilung an den Kläger zur Voraussetzung. Die den Anwartschaftsmitteilungen bei der Bezifferung der Rentenhöhe zu entnehmenden Überschussanteile beruhen nicht auf den in den Jahren 2003 bis 2008 zugewiesenen Überschussbeträgen, denn soweit in diesen Jahren Überschüsse bei der Beklagten entstanden sind, wurden sie der Verlustrücklage zugewiesen und konnten damit nicht den Versicherten unmittelbar zugute kommen.
Laut § 33 Abs. 3 lit. b) der Satzung, die Vertragsbestandteil geworden ist, bezieht sich der Anspruch des Klägers auf 75 % der Leistung nach § 33 Abs. 1 der Satzung. Gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung errechnet sich die monatliche Rente aus der Summe der bis zum Rentenbeginn erworbenen Versorgungspunkte, multipliziert mit dem Messbetrag von 4,00 €. Die restlichen 25 % der Leistung stellen eine Überschussbeteiligung dar. Überschüsse entstehen dann, wenn höhere Erträge als der Rechnungszins erzielt werden. Solche über die Garantieverzinsung hinausgehenden Überschüsse müssen als solche festgestellt und dem Versicherungsnehmer zugeteilt werden. Erst bei Feststellung und Zuweisung führen sie zu einer Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten.
Den Ausgangspunkt für die Ermittlung eines an die Versicherungsnehmer zuzuweisenden Überschusses bildet die Summe aus dem Kapitalanlageergebnis, dem Risiko- und dem Kostenergebnis sowie dem sonstigen Ergebnis nach Finanzierung der garantierten Mindestverzinsung. Dabei kann der Verwaltungsrat der Kasse durch Beschluss gemäß § 6 Abs. 2 lit. c) der Satzung die Überschüsse den einzelnen Versicherungsnehmern zur Gutschrift auf ihre Konten zuweisen. Ein solcher Beschluss ist in den Rechnungsperioden 2003 bis 2008 jedoch nicht gefasst worden. Zuzuweisen ist der Rückstellung für die Überschussbeteiligung nach § 55 der Satzung – deren Beträge der Gesamtheit der Versicherten zustehen – nämlich nur der nach Zuweisung zur Verlustrücklage verbleibende Überschuss. Dem Verwaltungsrat der Kasse obliegt diesbezüglich gemäß § 55 Abs. 2 S. 2 der Satzung ein Ermessen, ob Überschüsse zur Deckung von Fehlbeträgen oder zur Erhöhung von Leistungen zu verwenden sind. Klägerische Ansprüche auf Überschussanteile konnten vorliegend bis zum 31.12.2008 nicht entstehen, denn die von der Beklagten erwirtschafteten Überschüsse waren nicht für die Überschussbeteiligung der Versicherten zu verwenden, sondern mussten zwingend in die Verlustrücklage eingestellt werden. Gemäß §§ 55 Abs. 1 der Satzung ist zur Deckung von Fehlbeträgen eine Verlustrücklage zu bilden. Der Begriff des Fehlbetrages meint dabei keinen Kassenfehlbestand, sondern bezeichnet die Tatsache, dass das zuvor in Aussicht gestellte Rentenniveau durch die gegenwärtigen Beiträge und Zinseinnahmen nicht finanziert werden kann.
Die im Abrechnungsverband F für das Jahr 2008 vorgenommene Bilanzierung der Beklagten führte zu einem Fehlbetrag von 20.782,942,26 €. Die Absenkung der in den Anwartschaftsmitteilungen dem Kläger benannten Leistungen aus der Überschussbeteiligung bis auf den Mindestgarantieanteil von 75 % nach § 33 Abs. 2 lit. b) zur Verlustabdeckung ist gemäß § 55 Abs. 3 S. 4 der Satzung möglich und wurde durch den Verwaltungsrat mit Beschluss vom 15.10.2009 wirksam beschlossen. Die nunmehrige Beschränkung der Leistungszusage auf die Garantieverzinsung dient mit dazu, die aufgelaufene Deckungslücke zu schließen.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin auch keine unzulässige rückwirkende Streichung der Überschussbeteiligung. Wie sich bereits aus dem seinerzeit bei Vertragsschluss dem Kläger überreichten Merkblatt mit Stand 2002 ergibt, war die Ermittlung von Versorgungspunkten unter Einbezug eines nicht garantierten Überschussanteils in Höhe von 25 % gemäß § 33 Abs. 3 lit. b) i.V.m. § 34 Abs. 3, 4 der Satzung in ihrer bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung bereits zum damaligen Zeitpunkt ein Konstruktionsmerkmal der freiwilligen Versicherung, welche die Beklagte anbot. Dies ergibt sich auch aus den entsprechenden Punkten D 2 und D 6 des Merkblatts. Insoweit ist nicht erkennbar, dass sich Punkt D 6 des Merkblattes 2002 lediglich auf die Differenzverzinsung in der Rentenbezugsphase bezöge.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 865,00 € festgesetzt.