Kaufrecht: Rücktritt wegen angeblicher Mängel an Matratze abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger kaufte eine zweiteilige Matratze und beanstandete zu harte Nähte, abweichende Härtegrade und Ungeeignetheit für sein Lattenrost; er trat vom Vertrag zurück und verlangte Rückzahlung. Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten einholen und stellte keinen Sachmangel fest. Die Klage wurde deshalb abgewiesen, da weder Vereinbarung noch objektivierbarer Mangel vorliegen.
Ausgang: Klage des Käufers wegen behaupteter Mängel an der Matratze als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sachmangel i.S.v. Kaufrechts liegt nur vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder objektiv von der geschuldeten Beschaffenheit abweicht; rein subjektive Unannehmlichkeiten begründen keinen Mangel.
Die Lieferung einer Matratze mit unterschiedlichen Härtegraden ist kein Mangel, wenn die Parteien ausdrücklich eine solche zweigeteilte Ausführung vereinbart haben.
Die Eignung einer Kaufsache für ein vom Käufer gewähltes Zubehör (z.B. bestimmtes Lattenrost) begründet nur dann einen Mangel, wenn diese Eignung vertraglich zugesichert oder vorausgesetzt wurde.
Fehlt ein Sachmangel, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen und folgen daraus begehrte Nebenansprüche unbegründet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheits-
leistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Mangelansprüche aus dem Kauf einer neuen Matratze.
Am 09.08.2006 erwarb der Kläger bei der Beklagten, nachdem er und seine Frau zunächst dort Probe gelegen hatten, eine Matratze L. Deluxe in der Größe
150 x 200 cm mit Haltegriffen und zwei verschiedenen Härtegraden, nämlich den Härtegrad 2 und den Härtegrad 3. Die Seite mit dem Härtegrad 2 war für die Ehefrau des Klägers, die Seite mit dem Härtegrad 3 für den Kläger selbst bestimmt. Auf den Kaufpreis von 679,00 € leistete der Kläger am selben Tag eine Anzahlung in Höhe von 79,00 €. Die Matratze wurde am 15.08.2006 geliefert, mangels der vereinbarten Haltegriffe jedoch ausgetauscht und am 08.12.2006 erneut angeliefert. Wegen der Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf Blatt 8 der Akte Bezug genommen.
Der Kläger hat behauptet, die Matratze sei zu hart, weil die quer gespannten Nähte hart wie Drahtseile sind und in den Körper schneiden. Außerdem sei es ein Mangel, dass die Matratze mit zwei unterschiedlichen Stärken/Härten geliefert worden sei. Schließlich sei sie nicht für das Lattenrost geeignet, weil diese Matratze ein Lattenrost mit mindestens 28 Latten erfordert.
Wegen dieser vom Kläger behaupteten Mängel gab es vorgerichtlich einen im Detail nicht weiter aufgeklärten Schriftverkehr. Unter anderem forderte der Kläger-Vertreter die Beklagte mit Schreiben vom 08.06.2007 auf bis zum 18. Juni 2007 eine mangelfreie Ware zu liefern. Im Hinblick auf die zu harten Nähte setzte er eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 30.11.2007; beide Fristen verstrichen erfolglos.
Jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2008 ist der Kläger vom Kaufvertrag zurückgetreten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 679,00 € nebst Zinsen in Höhe von
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 679,00 € nebst Zinsen in Höhe von
5 % über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2007 Zug um Zug gegen
Rücknahme der von der Beklagten gelieferten Matratze L. Deluxe
zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, 120,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %
- die Beklagte zu verurteilen, 120,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %
über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2007 an den Kläger zu zahlen,
es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.
- es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben auf Grund des Beweisbeschlusses vom 16.01.2008 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen T. vom 20.11.2008 (Blatt 62 ff. der Akte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist vollständig unbegründet, weil der Kläger mangels Vorliegen eines Sachmangels nicht vom Kaufvertrag zurücktreten konnte.
1)
Soweit der Kläger behauptet, dass die Lieferung einer Matratze mit 2 unterschiedlichen Härtegraden einen Sachmangel darstellt, grenzt dieser Vortrag ans Lächerliche, weil er einen entsprechenden Kaufvertrag über die Lieferung einer solchen in zwei 2 Härtegrade aufgeteilten Matratze ausdrücklich abgeschlossen hat.
2)
Auch der Vortrag, dass die Matratze einen Mangel habe, weil sie für den bei ihm zu Hause befindlichen Lattenrost nicht geeignet war, geht vollständig an der Sache vorbei. Es kann keinen Mangel einer Matratze darstellen, welchen Lattenrost der Kläger unter diese Matratze zu legen pflegt.
3)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, nämlich nach dem Gutachten des Sachverständigen T., dem sich das Gericht mangels eigener Sachkenntnis anschließt, weißt die Matratze jedoch auch keine überdurchschnittlich harten Nähte auf (vgl. § 243 Absatz 1 BGB), so dass das subjektive Empfinden des Klägers ihm möglicherweise ein komfortables Schlafen verwehrt, ein Mangel der Matratze selbst jedoch nicht vorliegt.
Die Klage war daher abzuweisen.
4)
Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs sind auch die Nebenansprüche unbegründet.
5)
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Absatz 1, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 679,00 €