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Amtsgericht Köln·143 C 385/03·01.12.2004

Gesamtschuldnerausgleich bei gemeinsamer Mietverpflichtung – Klage stattgegeben

ZivilrechtSchuldrechtMietrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien waren gemeinsame Mieter; der Kläger zahlte Miete, Heiz- und sonstige Kosten und verlangt von der Beklagten jeweils die Hälfte als Ausgleich. Streitpunkt war, ob die Beklagte ihre Zahlungen erbracht hat. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von €2.441,77 nebst Zinsen, weil die Beklagte die behaupteten Leistungen nicht substantiiert bewiesen hat. Zinsen und Kosten wurden nach einschlägigen BGB- und ZPO-Normen zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Gesamtschuldnerausgleich gegen die Beklagte in Höhe von €2.441,77 nebst Zinsen vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Sind mehrere Personen Gesamtschuldner, kann jeder von den anderen Ausgleich in der Regel in Höhe der Hälfte verlangen (vgl. § 426 Abs. 1, § 427 BGB).

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Wer sich auf Erfüllung seiner Ausgleichsverpflichtung beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die ersatzweise geleisteten Zahlungen; bleiben nach der Beweiswürdigung Zweifel, gehen diese zulasten des Leistenden.

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Bei der Beweiswürdigung ist die Glaubwürdigkeit von Zeugen zu prüfen; enge persönliche Beziehungen zwischen Zeugen und Partei sowie nachvollziehbare Widersprüche oder zeitliche Unplausibilitäten können die Glaubhaftigkeit erheblich mindern.

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Ansprüche auf Verzugszinsen richten sich nach § 288 Abs. 1 BGB und sind bei Zahlungsrückständen zuzusprechen.

Relevante Normen
§ 426 Abs. 1 BGB§ 427 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.441,77 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.3.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Parteien mieteten für die Zeit vom 1.10.2001 bis zum 31.10.2002 gemeinsam eine Wohnung. Monatlich waren DM 700,00 dafür zu zahlen, also in 13 Monaten DM 9.100,00. Aus einer Heizkostenabrechnung schuldeten die Parteien € 399,69.

3

An die GEW Köln AG waren einmal € 129,00 und zweimal € 30,00 zu zahlen.

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Sämtliche Beträge zahlte der Kläger an die Gläubiger.

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Er verlangt Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von jeweils der Hälfte:

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Miete (DM 4.550,00) € 2.326,38

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Heizkosten € 199,84

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GEW Köln AG € 64,05

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GEW Köln AG € 15,00

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GEW Köln AG € 15,00

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€ 2.620,72

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Durch Teilurteil vom 15.1.2004 sind hiervon € 178,95 (DM 350,00 für Oktober 2002) nebst Zinsen davon zuerkannt worden.

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Der Kläger beantragt,

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wie in der Hauptsache erkannt.

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Die Beklagte beantragt

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Klageabweisung.

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Sie macht geltend, sie habe sich an den aufzubringenden Kosten jeweils hälftig beteiligt. In der Zeit von Oktober 2001 bis Januar 2002 habe er ihre EC-Karte gehabt und, da ihm die PIN mitgeteilt worden sei, den für die Miete aufzubringenden Betrag von ihrem Bankkonto abgehoben. Ab Januar 2002 habe sie selbst jeweils ihren Anteil abgehoben und ihn dem Kläger in bar gegeben.

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Am 30.8.2002, so behauptet die Klägerin weiter, hätten sich die Parteien kurz nach 15.00 Uhr vor den Geschäftsräumen der Sparkasse in Köln-Dünnwald getroffen, wo der Kläger ihr gesagt habe, sie müsse nur noch ihren Mietanteil für September 2002 bezahlen, dann seien sie quitt. Sie habe schließlich diesen von ihrem Bankkonto abgehoben und ihn dem Kläger übergeben. Dieser habe dann wörtlich gesagt: "Jetzt sind wir insgesamt quitt".

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Das Gericht hat Beweis erhoben zum streitigen Vorbringen der Parteien durch Vernehmung dreier von der Beklagten benannter Zeuginnen sowie von zwei vom Kläger benannten Zeugen. Insoweit wird Bezug genommen auf die Niederschriften des Prozessgerichts vom 25.3.2004 (Blatt 70 - 72 der Gerichtsakte) und 11.11.2004 (Blatt 95 der Gerichtsakte) sowie des Amtsgerichts Dieburg vom 08.07.2004 (Blatt 86 - 89 der Gerichtsakte).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet, soweit über sie noch nicht erkannt worden ist.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des zuerkannten Betrages gemäß § 426 Abs. 1 BGB. Beide Parteien waren gegenüber den Gläubigern, insbesondere dem Vermieter, Schuldner, d.h. im Zweifel (§ 427 BGB) Gesamtschuldner. Damit hatte jeder für die Schuld in vollem Umfang einzustehen, konnte jedoch Ausgleich beim Anderen suchen, d.h. im Zweifel (§ 426 Abs. 1 BGB) in Höhe der Hälfte.

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Das Gericht vermag nicht davon auszugehen, dass die Beklagte ihre Ausgleichsverpflichtung erfüllte.

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Die Bekundungen der Zeuginnen X. und L. mögen den Schluss zulassen, dass der Kläger entgegen seiner Darstellung im Besitz der Scheckkarte der Beklagten war, die dazu gehörige PIN wusste und von seiner sich daraus ergebenden Möglichkeit zur Geldabhebung Gebrauch machte. Dies lässt jedoch nicht hinreichend präzise den Schluss zu, dass er beispielsweise für Oktober bis Dezember 2001 jeweils DM 350,00 seinem Konto zuführte, von dem die Miete überwiesen wurde.

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Vollends im Dunkeln bleibt, was für die Zeit von Januar bis August 2002 passierte. Hierzu trägt die Beklagte nicht präzise vor.

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Das Gericht vermag auch nicht aus einem Vorkommnis vom 30.8.2002 zu schließen, dass die Beklagte im Ergebnis all ihre Verpflichtungen gegenüber dem Kläger erfüllte, die bis dahin entstanden waren. Die Zeugin O. bestätigt zwar im Rahmen ihrer Aussage die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten in vollem Umfang. Sie ist jedoch mit dieser befreundet, so dass eine Gefälligkeitsaussage durchaus infrage kommt. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist nach dem Eindruck des Gerichts groß. Denn das Treffen vor den Räumen der Sparkasse in Dünnwald soll nach 15.00 Uhr stattgefunden haben. Gegen 16.00 / 17.00 Uhr kam der Kläger jedoch bereits aus dem Haus seiner Adoptiveltern in Eppertshausen, ca. 210 km entfernt. Von letzterem geht das Gericht nach der Aussage des Zeugen X. aus. Beide Zeugen X., obgleich die Adoptiveltern des Klägers, erscheinen dem Gericht nach dem Eindruck, den es aus dem Vernehmungsprotokoll gewinnt, absolut glaubwürdig. Aus ihm geht hervor, dass sie dem Kläger mit seinem Betreiben des vorliegenden Rechtsstreits nicht ohne Distanz gegenüber stehen.

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War der Kläger nach 15.00 Uhr in Dünnwald, ist es unwahrscheinlich, dass er auch nur um 17.00 Uhr dem Zeugen X. bereits entgegen kam, als dieser sein Haus in Eppertshausen aufsuchte. Zwar kann der größte Teil der Strecke auf der Autobahn zurückgelegt werden. Hierbei eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 136 km / h zu halten dürfte jedoch schon nicht einfach sein, auch wenn Spitzengeschwindigkeiten darüber erzielt werden. Immerhin ist die Verkehrsbelastung an einem Freitagnachmittag

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zwischen 15.00 und 16.00 Uhr nicht gerade gering. Außerdem sind von der Strecke nur ca. 185 km auf der Autobahn zurückzulegen, d.h. noch etwa 35 km auf anderen Straßen. Dass dies alles in eindeutig unter 2 Stunden gelungen sein soll, erscheint dem Gericht so zweifelhaft, dass es von dem von der Beklagten behaupteten und von der Zeugin O. bestätigten Zusammentreffen mit der Geldübergabe am 30.8.2002 nicht ausgeht.

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Verbleiben Zweifel, gehen diese zu Lasten der Beklagten. Sie ist es, die sich auf Erfüllung ihrer Verpflichtungen beruft, und hätte deswegen den Sachverhalt, aus dem sich diese ergibt, beweisen müssen.

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Die zuerkannten Zinsen kann der Kläger gemäß § 288 Abs. 1 BGB beanspruchen.

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Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.