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Amtsgericht Köln·143 C 351/07·11.12.2007

Klage wegen Sturmschaden an angebauter Garage aus Wohngebäudeversicherung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtWohngebäudeversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger fordern Zahlung aus ihrer Wohngebäudeversicherung für Sturmschäden am Flachdach einer angebauten Garage. Streitpunkt ist, ob die Garage vom gewählten Versicherungsschutz erfasst ist. Das Gericht verneint dies: Aus Vertragstext und Versicherungsantrag ergibt sich, dass außerhalb der Außenwände liegende Garagen nur bei gesonderter Vereinbarung mitversichert werden. Mangels Wahl der Zusatzoption fehlt somit Deckung; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage wegen Sturmschaden an angebauter Garage aus Wohngebäudeversicherung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Umfang des Versicherungsschutzes bei Wohngebäudeversicherungen bestimmt sich primär nach dem Vertragstext (Versicherungsschein zusammen mit dem Versicherungsantrag) und nicht ausschließlich aus den VGB 88.

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Außerhalb der Außenwände des bewohnten Gebäudeteils liegende Garagen sind nur dann vom Standardversicherungsschutz erfasst, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder eine entsprechende Zusatzoption gewählt wurde.

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Die ausdrückliche Möglichkeit einer gesonderten Versicherung für außerhalb liegender Garagen schließt die Auslegung aus, dass solche Garagen ohne Wahl dieser Alternative automatisch mitversichert sind.

4

Der Versicherer kann für außerhalb liegender oder nicht in die Außenwände integrierter Garagen eine gesonderte Vereinbarung verlangen, weil diese ein erhöhtes Risiko für Schäden darstellen.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Kläger nehmen die Beklagte aus einer zwischen den Parteien bestehenden Wohngebäudeversicherung in Anspruch.

3

Der Versicherungsvertrag betrifft das von den Klägern bewohnte Eigenheim.

4

Der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Versicherungsantrag enthält eine zusätzliche Variante, wonach - ergänzend zu den versicherten Gebäudeteilen - auch "Garagen außerhalb des Gebäudes und Carports" versichert werden können.

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Diese Alternative wurde bei Abschluss des Vertrages nicht gewählt. Wegen der Einzelheiten zu dem dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsantrag wird auf Anlage K 3 (Bl. 10 d. A.) Bezug genommen.

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An den bewohnten Bereich des Gebäudes war bereits bei Vertragsschluss eine Garage angebaut, welche mit dem bewohnten Gebäudeteil durch eine gemeinsame Wand verbunden ist.

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Die Kläger behaupten, in der Nacht vom 17. auf den 18.01.2007 sei das Flachdach der Garage aufgrund eines Sturms, der zumindest Windstärke 8 erreicht hätte, beschädigt worden.

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Sie sind der Auffassung, die Beklagte müsse ihnen die insoweit entstandenen Instandsetzungskosten von 2.203,86 € zahlen. Bei der Gargage handele es sich um einen Bestandteil des Wohngebäudes; der behauptete Schaden sei mithin von der Wohngebäudeversicherung erfasst.

9

Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Kläger – einen Betrag in Höhe von 2.203,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, der behauptete Schaden an dem Flachdach der Garage sei von der zwischen den Parteien bestehenden Wohngebäudeversicherung nicht erfasst. Die Garage sei nicht Bestandteil des Wohngebäudes, sondern liege außerhalb desselben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte wegen des geltend gemachten Schadens an dem Garagenflachdach.

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Dabei bedarf die Frage, ob der Schaden während eines Sturms mit der Windstärke 8 entstanden ist, keiner Entscheidung.

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Der aus dem Wohngebäudeversicherungsvertrag folgende Versicherungsschutz umfasst die außerhalb des bewohnten Gebäudeteils liegende Garage nicht.

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Die Auslegung des Vertrages ergibt, dass allenfalls vollständig in die Gebäudeaußenwände integrierte Garagen, nicht jedoch außen liegende Anbauten von dem vom Versicherungsnehmer gewählten Versicherungsschutz erfasst sein sollten (vgl. auch AG Gemünden, VersR 1986, 1236).

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Der Umfang des vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz folgt nicht unmittelbar aus den dem Vertrag unstreitig zugrunde liegenden VGB 88, sondern ist primär anhand des Vertragstextes selbst, d. h. dem Versicherungsschein im Zusammenhang mit dem Versicherungsantrag festzustellen (vgl. K. Johannsen/J. Johannsen in Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, Rn. 41).

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Dem Versicherungsantrag ist eindeutig zu entnehmen, dass die streitgegenständliche Garage nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung gerade nicht mitversichert werden sollte. Ein Versicherungsschutz für die außerhalb des bewohnten Gebäudeteils liegende, d.h. nicht in die Außenwände des bewohnten Gebäudes integrierte, Garage hätte zusätzlich vereinbart werden müssen.

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In dem Versicherungsantrag wird ausdrücklich differenziert zwischen den hier unstreitig mitversicherten zu Wohn-, Hobby und gewerblichen Zwecken genutzten Flächen und Anbauten auf der einen, sowie Garagen und Carports außerhalb des Gebäudes auf der anderen Seite.

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Selbst wenn es Fälle geben mag, in denen bei einem Wohngebäudeversicherungsvertrag davon auszugehen ist, dass auch eine angebaute, d.h. nicht in das Gebäude integrierte Garage als Teil des Wohngebäudes aufzufassen ist, konnten die Kläger - angesichts dieser im streitgegenständlichen Vertrag zusätzlich gegebenen Möglichkeit der Versicherung außerhalb des Gebäudes liegender Garagen -, nicht davon ausgehen, die Garage sei auch ohne Wahl dieser Alterbnative von dem Versicherungsschutz mitumfasst.

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Die angebaute Garage der Kläger liegt nach der Verkehrsauffassung außerhalb - jedenfalls des bewohnten - Gebäudeteils. Dafür dass mit der Formulierung "außerhalb" lediglich separat liegende, nicht aber angebaute Garagen gemeint waren, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

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Mit dem Zusatz "außerhalb" sollte offensichtlich nicht zwischen angebauten und separaten, sondern zwischen angebauten und integrierten Garagen differenziert werden.

27

Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut des Vertrages; hierfür spricht auch der Sinn und Zweck der Regelungen.

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Die Beklagte wollte außerhalb des Wohngebäudes liegende Garagen von einer zusätzlichen Vereinbarung abhängig machen, da diese verglichen mit integrierten Garagen ein zusätzliches Risiko darstellen.

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Die Tatsache, dass sich die Garage außerhalb der Außenwände des bewohnten Gebäudeteils befindet, und nicht in diese integriert ist, führt ebenso wie bei separaten Garagen zu einer erhöhten Gefahr von Schäden an der Gebäudesubstanz.

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Dieses erhöhte Risiko wollte die Beklagte - für den Versicherungsnehmer erkennbar - nur bei gesonderter Vereinbarung mitversichern.

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Für die danach gegebene zusätzliche Versicherungsmöglichkeit hat sich der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages jedoch gerade nicht entschieden.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 2.203,86 €.