Zahnarzthonorarstreit: Abweisung der Klage wegen Nichtabrechenbarkeit von Ziffer 905 GOZ
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte 414,00 € aus abgetretenem Zahnarzthonorar. Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab, weil die berechnete GOZ-Ziffer 905 für das Wiedereinsetzen von Einheilkappen nicht anwendbar ist und die beanstandeten Tätigkeiten bereits von Ziffer 220 GOZ umfasst werden. Abdruckpfosten und Einheilkappen gelten nicht als Sekundärteile im Sinne der Ziffer 905.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 414,00 € abgewiesen; Abrechnung nach GOZ zu Recht gekürzt, Ziffer 905 nicht anwendbar, Leistungen durch Ziffer 220 erfasst.
Abstrakte Rechtssätze
Zahlungsansprüche aus abgetretenen vertragsärztlichen Vergütungsansprüchen richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der GOZ und der vertraglichen Leistungsbeschreibung.
Ziffer 905 GOZ erfasst das Auswechseln eines Sekundärteils bei einem zusammengesetzten Implantat; das bloße Wiedereinsetzen zuvor montierter Einheilkappen ist kein Auswechseln und daher nicht über Ziffer 905 abrechenbar.
Sekundärteile im Sinne der Ziffer 905 sind Teile zur Aufnahme des Zahnersatzes, die nicht fest mit dem im Knochen verankerten Implantatteil verbunden sind; Abdruckpfosten und Einheilkappen gehören nicht hierzu.
Die Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone nach Ziffer 220 GOZ umfasst alle zur vollen Versorgung gehörenden Teilleistungen (einschließlich Entfernen/Einsetzen von Einheilkappen für Abdruck und Anprobe), sodass diese Teilleistungen nicht gesondert berechenbar sind.
Nach § 4 Abs. 2 S. 2 GOZ sind Leistungen, die Bestandteil einer anderen GOZ-Leistung sind, nicht zusätzlich berechnungsfähig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß §§ 611, 398 BGB auf Zahlung von 414,00 € gegen die Beklagte. Denn soweit sie den abgetretenen Anspruch des Zahnarztes L. in Köln für die Behandlung im Zeitraum vom 30.10.2006 bis 21.01.2008, abgerechnet in Rechnungs-Nr. 000, geltend macht, hat die Beklagte die Berechnung der Ziffern 905 auf jeweils 5 mal) an den Behandlungstagen 05.11.2007 und 16.11.2007 zu Recht abgezogen. Die Klägerin, die es sich zunächst sehr einfach machte und lediglich die Rechnung zur Darlegung der geleisteten zahnärztlichen Arbeiten vorlegte, hat im nicht nachgelassenen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen, welche Leistungen an diesen Tagen erbracht sein sollten. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 96 der Akte Bezug genommen. Doch selbst bei Zulassung dieses Vorbringens rechtfertigt dies den Klageanspruch nicht. Wie sich diesem Schriftsatz sowie der Rechnung entnehmen läßt, war Behandlungsziel der Einsatz von Kronen auf den Zähnen 34, 36 und 44 bis 46. An diesen Zähnen war offensichtlich zuvor bereits ein Implantat montiert worden. Soweit die Klägerin vorträgt, der Zedent habe an diesen Tagen zunächst die Einheilkappen entfernt und zum Zweck eines Abdrucks Abdruckpfosten eingesetzt sowie am zweiten Behandlungstag die Einheilkappen deswegen entfernt, um die Kronen anzuprobieren und diese nachher wieder aufgesetzt, kann dies die Abrechnung der Ziffer 905 nicht rechtfertigen. So lautet die Ziffer 905 bereits dem Wortlaut nach:"Auswechseln eines Sekundärteils bei einem zusammengesetzten Implantat". Hieraus ergibt sich schon dem Wortlaut nach, dass das Wiedereinsetzen der Einheilkappen, die bereits zuvor montiert waren, kein Auswechseln, sondern ein Wiedereinsetzen ist. Unter Auswechseln fällt lediglich der Einbau eines anderen Sekundärteils. Zum anderen handelt es sich aber auch bei der wieder eingesetzten Einheilkappe sowie die bei den Aboutments nicht um Sekundärteile im Sinne der Ziffer 905 GOZ. Denn Sekundärteile sind lediglich solche Teile eines zusammengesetzten Implantatssystems, die zur Aufnahme des Zahnersatzes dienen, aber nicht mit dem im Knochen versenkten Implantatteil fest verbunden sind. Diesem Zweck dienen weder die Abdruckpfosten, die allein der Abnahme eines Abdrucks dienen, noch die Anprobe der Krone.
Im übrigen hat der Zedent zu Recht die Ziffer 220 GOZ für das Einsetzen der Kronen berechnet. Unter Ziffer 220 GOZ fällt die Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone. Daraus ergibt sich, dass mit Ziffer 220 GOZ sämtliche Schritte bis zur vollen Versorgung des Implantats mit der Krone enthalten sind. Nach § 4 Absatz 2 Satz 2 GOZ konnte der Zedent darüber hinaus weitere Leistungen dann nicht berechnen, wenn sie Bestandteil einer anderen Leistung sind. Das Herausnehmen von Einheilkappen zum Zwecke des Abdrucks für die Anfertigung von Kronen ist ebenso wie die Anprobe der Kronen selbst Bestandteil der Leistung der Ziffer 220 GOZ und damit nicht gesondert berechnungsfähig.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 424,88 €